Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 94/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2406

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 94/13
vom

26. September 2013

in dem Re[X.]htsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2013 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h, [X.] und Dr. Kazele
bes[X.]hlossen:
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss der 17. Zivilkammer des [X.] vom 10. Mai 2013 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Dur[X.]h dem Kläger am 14. Dezember 2012 zugestelltes Urteil ist die auf Ableitung von Nieders[X.]hlagswasser geri[X.]htete Klage abgewiesen worden. [X.] dieses Urteil hat der Kläger am 2. Januar 2013 Berufung eingelegt. Dur[X.]h geri[X.]htli[X.]hes S[X.]hreiben vom 20. Februar 2013 ist der Kläger auf das Ausbleiben der Berufungsbegründung hingewiesen worden. Mit am 26.
Februar 2013 ein-gegangenem S[X.]hriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der anwaltli[X.]h versi[X.]herten Begründung beantragt, sein Prozessbevollmä[X.]h-tigter sei am 14. Februar 2013 unvorhersehbar erkrankt und dadur[X.]h bedingt ni[X.]ht in der Lage gewesen, seine Kanzlei aufzusu[X.]hen.
Das [X.] hat das Wiedereinsetzungsgesu[X.]h zurü[X.]kgewiesen. Dagegen wendet si[X.]h der Kläger mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, mit wel[X.]her er die Dur[X.]hführung des Berufungsverfahrens errei[X.]hen will.
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II.
Das Berufungsgeri[X.]ht meint, dem Kläger sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versa-gen, weil er diese s[X.]huldhaft ni[X.]ht eingehalten habe. Die Versäumung der Frist könne der Kläger ni[X.]ht mit einer unvorhergesehenen Erkrankung des Prozess-bevollmä[X.]htigten ents[X.]huldigen. Sein Prozessbevollmä[X.]htigter habe Vorsorge für den Fall treffen müssen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert werde. Das gelte gerade dann, wenn er seine [X.] allein und ohne eigenes Personal betreibe. Eine Ausnahmesituation, der mit sol[X.]hen Vorsorgemaßnahmen ni[X.]ht zu begegnen sei, liege ni[X.]ht vor.
III.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, §
238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn au[X.]h die dort bestimmten weiteren Voraussetzun-gen gegeben sind. Das ist ni[X.]ht der Fall. Die Sa[X.]he hat weder grundsätzli[X.]he Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) no[X.]h ist eine Ents[X.]heidung des [X.] zur Fortbildung des Re[X.]hts oder zur Si[X.]herung einer einheitli-[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erforderli[X.]h (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgeri[X.]ht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Klä-ger den Zugang zu der an si[X.]h gegebenen Berufung unzumutbar ers[X.]hweren (vgl. dazu nur Senat, Bes[X.]hluss vom 12. April 2010 -
V [X.], NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgeri[X.]ht dem Kläger die form-
und fristgere[X.]ht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 3
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Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, entspri[X.]ht der Re[X.]ht-spre[X.]hung des [X.], die weder fortzubilden no[X.]h zu ergänzen ist.
a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] muss ein Re[X.]htsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderli[X.]he au[X.]h dann unternommen wird, wenn er unvorherge-sehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwei-sungen für einen sol[X.]hen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Per-sonal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. dur[X.]h Abspra[X.]he mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 6. März 1990 -
VI [X.], [X.], 1026 und vom 18.
Mai
1994 -
XII [X.], [X.], 1520). Dur[X.]h konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss si[X.]h der Re[X.]htsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen sol[X.]hen konkreten Ausfall vorhersehen kann ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 18.
Oktober 1984 -
III
ZB 13/84, [X.], 139, 140 und Senat, Bes[X.]hlüsse vom 23. November 1995 -
V
ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 18.
September 2008 -
V [X.], [X.], 3571, 3572 Rn. 9).
b) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmä[X.]htigte des [X.], wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ents[X.]hieden hat, ni[X.]ht entspro[X.]hen. Na[X.]h seiner anwaltli[X.]hen Versi[X.]herung vom 26. Februar 2013 hat er nur für die An-nahme von Telefonaten sowie den Empfang und den Versand von Post dur[X.]h Beauftragung eines Dienstleisters Sorge getragen. Dass er au[X.]h Vorkehrungen für eine Vertretung getroffen hat, die etwa Anträge zur Verlängerung von Fristen für ihn bei Geri[X.]ht einrei[X.]hen könnte, lässt si[X.]h dieser Versi[X.]herung dagegen ni[X.]ht entnehmen.
[X.]) Dieses Versäumnis hat si[X.]h hier au[X.]h ausgewirkt.
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aa) Ein Re[X.]htsanwalt muss zwar, wenn er -
wie hier -
unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber au[X.]h alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann mögli[X.]h und zumutbar ist ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 11.
März
1987 -
VIII
ZB
2/87, [X.], 785, 786, vom 6. März 1990 -
VI
[X.], [X.], 1026 und vom 8. Februar 2000 -
XI
ZB 20/99, juris
Rn.
12; Senat, Be-s[X.]hlüsse vom 18.
September 2003 -
V
ZB 23/03, [X.], 182 und vom 18.
September 2008 -
V [X.], [X.], 3571, 3572 Rn. 9). Der Prozess-bevollmä[X.]htigte des [X.] hat hier das ihm Zumutbare ni[X.]ht unternommen.
bb) Die unvorhergesehene Erkrankung kann den Re[X.]htsanwalt zwar au-ßerstande setzen, no[X.]h irgendwel[X.]he fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (Senat, Bes[X.]hluss vom 18. September 2008 -
V [X.], [X.], 3571, 3572 Rn. 12). So lag es hier jedo[X.]h na[X.]h der anwaltli[X.]hen Versi[X.]herung des Prozessbevollmä[X.]htigten des [X.] ni[X.]ht. Dana[X.]h litt er an einer Enteritis mit Diarrhoe, Übelkeit und Erbre[X.]hen und konnte das Haus ni[X.]ht verlassen. Daraus ergibt si[X.]h indes ni[X.]ht, dass er auf Grund dieser Erkrankung ni[X.]ht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu bena[X.]hri[X.]htigen und diesen zu bitten, in der Sa[X.]he um Verlängerung der Frist zu bitten, die, da es si[X.]h um die erste Frist-verlängerung gehandelt hätte, au[X.]h ni[X.]ht aufwendig hätte begründet werden müssen (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 10. Juni 2010 -
V [X.], NJW-RR 2011, 285 Rn.
8, 10). Seiner anwaltli[X.]hen Versi[X.]herung ist, wie gesagt, au[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen, dass er Abspra[X.]hen mit einer Vertretung, die er hätte bitten [X.], getroffen hätte. Dieses s[X.]huldhafte Versäumnis wirkte si[X.]h in dem jetzt eingetretenen Verhinderungsfall aus.
d) In dieser Hinsi[X.]ht unters[X.]heidet si[X.]h der Fall des [X.] von dem Fall, der dem Bes[X.]hluss des Senats vom 18. September 2008 (V [X.], [X.], 3571) zugrunde lag. Der Prozessbevollmä[X.]htigte der Klägerin in jenem Fall hatte für eine Vertretung Vorsorge getroffen (Senat, Bes[X.]hluss vom 10
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18.
September 2008 -
V [X.], [X.], 3571, 3572 Rn.
11). Außerdem war er bettlägerig und so s[X.]hwer erkrankt, dass er selbst den bereit stehenden Vertreter ni[X.]ht mehr hatte verständigen können (Senat, aaO Rn. 12). Derglei-[X.]hen lässt
si[X.]h der hier maßgebli[X.]hen anwaltli[X.]hen Versi[X.]herung des Prozess-bevollmä[X.]htigten des [X.] vom 26. Februar 2013 ni[X.]ht entnehmen. Dass dieser in einer na[X.]h Erlass der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung vorgelegten weite-ren anwaltli[X.]hen Versi[X.]herung vom 31. Mai 2013 entspre[X.]hende Angaben ge-ma[X.]ht hat, ist unerhebli[X.]h. Auf sol[X.]he neue Tatsa[X.]hen kann die [X.] na[X.]h § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht gestützt werden ([X.], Be-s[X.]hluss vom 27. Februar 1997 -
I ZB
50/96, NJW 1997, 1708, 1709).
IV.
Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h

Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Lünen, Ents[X.]heidung vom 23.11.2012 -
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LG [X.], Ents[X.]heidung vom 10.05.2013 -
17 [X.]/13 -

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Meta

V ZB 94/13

26.09.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. V ZB 94/13 (REWIS RS 2013, 2406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2406

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