Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2010, Az. IV ZR 36/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9518

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Gegenstand

Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision: Zulassungsgründe für eine Klärung des Gerichtsstands bei Haustürgeschäften und des Gerichtsstands des Erfüllungsorts


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 516.882,35 €

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 18. November 2009 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 26. Januar 2010 vermag keine - weiteren - Zulassungsgründe aufzuzeigen. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

3

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Zessionar sich nicht auf den Gerichtsstand des § 29c ZPO berufen könne, steht im Einklang mit dessen Schutzzweck. Der Unternehmer soll durch § 29c ZPO benachteiligt werden, weil er am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zum Vertragsschluss ergriffen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 - [X.] 362/02 - NJW 2003, 1190 unter [X.]); dieser Gedanke greift im Verhältnis zum Zessionar gerade nicht. Durch die Abtretung wird - vom Verbraucher veranlasst - eine neue Situation geschaffen.

4

Auf die Ausführungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) kommt es hier nicht an, da deren Anwendungsbereich nach den von der Revision nicht hinreichend angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eröffnet ist.

5

Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen vermag der Kläger weiterhin nicht aufzuzeigen. Soweit hierbei Bezug auf einen selbstständigen Beratungs- und Auskunftsvertrag oder eine deliktische Haftung genommen wird, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen zutreffend eine Zuständigkeit nach §§ 29, 32 ZPO verneint.

[X.]                                                          [X.]                                                     Dr. Kessal-Wulf

                       Harsdorf-Gebhardt                                          Dr. [X.]

Meta

IV ZR 36/09

10.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 18. November 2009, Az: IV ZR 36/09, Beschluss

§ 29 ZPO, § 29c ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2010, Az. IV ZR 36/09 (REWIS RS 2010, 9518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9518


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 36/09

Bundesgerichtshof, IV ZR 36/09, 10.02.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 217/09

X ARZ 578/13

X ARZ 578/13

IV ZR 217/09

IV ZR 36/09

1 AR 15/19

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