Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. 4 StR 552/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7004

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 552/12

vom
27. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 27.
März 2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1, §
206a Abs.
1 [X.]
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 27.
August 2012
a)
wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2
e) der Urteilsgründe wegen sexuellen [X.] verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
wird das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der [X.] in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen schuldig ist;
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des
Amts-gerichts Essen vom 5.
Oktober 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.
1.
Für die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall
II.
2
e) der Urteilsgründe fehlt es an einer [X.], weil die geahndete Tat von der erhobenen Anklage nicht erfasst wird.
Mit der vom [X.] am 28.
Juni 2012 unverändert zur [X.] zugelassenen Anklageschrift vom 25.
Mai 2012 war dem Angeklagten neben anderem zur Last gelegt worden, seine am 29.
Februar 1996 geborene Tochter V.

in den Jahren 2002 bis 2009 mindestens einmal im Monat in
der jeweiligen Familienwohnung unterhalb der Kleidung an der Scheide ange-fasst und dabei auch einen seiner Finger eingeführt zu haben (Fälle
4 bis 107 der Anklage). Nach den Feststellungen im Fall
II.
2
e) der Urteilsgründe folgte der Angeklagte in dem in der Anklage bezeichneten Tatzeitraum seiner Tochter V.

in das Badezimmer der Familienwohnung und veranlasste sie dazu,
seinen erigierten Penis anzufassen und daran masturbierende Bewegungen auszuführen. Das festgestellte Geschehen weicht hinsichtlich der Tatmodalität (eine sexuelle Handlung des Kindes an dem Angeklagten) von den in der [X.] geschilderten Sachverhalten (sexuelle Handlungen des Angeklagten an dem Kind) so deutlich ab, dass es sich nicht mehr als eine in der Anklage be-1
2
3
-
4
-
zeichnete Tat im Sinne des §
264 Abs.
1 [X.] darstellt. Werden die angeklag-ten Taten

wie hier

zeitlich und örtlich nur unscharf eingegrenzt und kommt deshalb der geschilderten Begehungsweise für die Unterscheidung von [X.] Taten zum Nachteil desselben Opfers maßgebliche Bedeutung zu, kann bei
einer wesentlichen Veränderung der Richtung des [X.] nicht mehr von einer fortbestehenden Tatidentität ausgegangen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2008

3
StR
433/08, [X.], 146).
Eine [X.] ist nicht erhoben worden. Der vom [X.] am 23.
August 2012 erteilte Hinweis vermochte daran nichts zu ändern. Für eine sog. Umgestaltung der [X.] ist nur Raum, wenn dabei die [X.] gewahrt bleibt ([X.], Urteil vom 27.
Mai
1952

1
StR
160/52, [X.]St 2, 371, 374; [X.],
[X.],
6.
Aufl.,
§
264 Rn.
15
f.).
Das Verfahren war daher insoweit gemäß §
354 Abs.
1, §
206a Abs.
1 [X.] einzustellen. Aufgrund des damit verbundenen Wegfalls der für diese Tat verhängten [X.] war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.
4
5
-
5
-

2.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung ist die Revision offensicht-lich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Quentin
Reiter
6

Meta

4 StR 552/12

27.03.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2013, Az. 4 StR 552/12 (REWIS RS 2013, 7004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7004

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