Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 4 StR 258/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2077

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
258/13

vom
10. Oktober 2013
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

St[X.]B § 176a Abs. 2 Nr. 2

1.
Eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B setzt voraus, dass bei der Verwirklichung der [X.]rundtatbestände des §
176 Abs.
1 und
2 St[X.]B mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der [X.] zusammen auf das [X.] einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen.

2.
Der Qualifikationstatbestand des §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B ist auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach §
176 Abs.
1 St[X.]B, der andere nach §
176 Abs.
2 St[X.]B strafbar macht.

[X.], Urteil vom 10. Oktober 2013

4 [X.]/13

L[X.] Essen

in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10.
Oktober
2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
[X.],
Dr. Quentin

als beisitzende [X.],
[X.] am Amtsgericht

als Vertreter des
[X.]eneralbundesanwalts,
Rechtsanwältin

als Verteidigerin,
Rechtsanwalt

als Verteider,
Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers

D.

,
Rechtsanwältin

als Vertreterin des Nebenklägers

[X.]

,
Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle,
für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2013 aufgehoben
a)
hinsichtlich der Verurteilung im Fall
II.
1
f der Urteils-gründe; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; im Umfang des Freispruches fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last;
b)
im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen
II.
1
e und II.
2 der Urteilsgründe;
c)
im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen
aa)
hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen
II.
1
a bis
d und II.
3 der Urteilsgründe,
bb)
im [X.]esamtstrafenausspruch.
2.
In dem nach dem Teilfreispruch verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
-
4
-
[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen [X.] eines Kindes, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbrei-tung und Erwerb [X.] Schriften in Tateinheit mit Erwerb
jugendpornographischer Schriften und wegen Besitzes [X.] Schriften zu der [X.]esamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom [X.]eneralbundesan-walt
überwiegend
vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Mit ihrer umfas-send erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass das [X.] in den Fällen
II.
1
a bis
e der Urteilsgründe keinen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B angenommen hat. Ferner wendet sie sich ge-gen die Strafzumessung.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fäl-len
II.
1
e und
f sowie II.
2 der Urteilsgründe

im Fall
II.
1
f der Urteilsgründe zu [X.]unsten des Angeklagten mit der Folge eines Teilfreispruchs

, der [X.] für die Taten
II.
1
a bis
d und II.
3 der Urteilsgründe
sowie
der [X.]esamtstrafe.
Im Übrigen erweist sich die Revision als unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen sprach der Angeklagte den gesondert verfolg-ten [X.]

,
den er Anfang des Jahres 2012 über das [X.] kennen gelernt hatte
1
2
3
-
5
-
und mit dem es gegen Bezahlung durch den Angeklagten zum Austausch von sexuellen Handlungen gekommen war, darauf an, ob er nicht auch jüngere Per-sonen männlichen [X.]eschlechts kennen würde, die Interesse an entgeltlichen sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten hätten. [X.]

, der sich durch die Ver-
mittlung von Jungen aus seinem Wohnumfeld ein lukratives [X.]eschäft ver-sprach, ging auf das Ansinnen des Angeklagten ein. In der Folgezeit wandte er sich an den 15-jährigen

[X.]

, den am 17.
April 1998 geborenen

[X.]

, die jeweils 13
Jahre alten

D.

und

[X.]

sowie den
zwölfjährigen

H.

und veranlasste die Jungen, gegen ein jeweils
vom Angeklagten [X.] Entgelt von 20

n-geklagten teilzunehmen, bei denen jeweils auch der gesondert verfolgte [X.]

zugegen war und es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den
Jungen kam. Im Einzelnen ereigneten sich folgende [X.]:
Am 22.
März 2012 suchte der gesondert verfolgte [X.]

zusammen mit
[X.]

und [X.]

den Angeklagten in dessen Wohnung in [X.]

auf. Nachdem
[X.]

, [X.]

und [X.]

sich auf Frage des Angeklagten hin ausgezogen und
alle Beteiligten zunächst an ihren Penissen masturbiert hatten, manipulierte der Angeklagte an den [X.]eschlechtsteilen des [X.]

und der beiden Jungen, wäh-
rend [X.]

dem 13
Jahre alten
[X.]

und dem weiteren [X.]eschädigten [X.]

zur Stimulation einen Pornofilm auf seinem Mobiltelefon zeigte. Im weiteren Verlauf führte der Angeklagte bei [X.]

und [X.]

den Oralverkehr aus, ehe
der [X.]eschädigte [X.]

der Aufforderung des gesondert verfolgten [X.]

, sei-
nerseits an dem erigierten Penis des Angeklagten den Oralverkehr durchzufüh-ren, nachkam und kurzzeitig das [X.]lied des Angeklagten in den Mund nahm (II.
1
a der Urteilsgründe). An einem weiteren von [X.]

vermittelten Treffen mit
dem Angeklagten zwischen dem 22.
März 2012 und dem 21.
April 2012 nahm neben [X.]

und [X.]

der [X.]eschädigte D.

teil. Nachdem der [X.]e-
4
-
6
-
schädigte

einer Aufforderung des [X.]

Folge leistend

seine Hose herunter-
gezogen und den Oberkörper entblößt hatte, manipulierte der Angeklagte mit der Hand
am [X.]lied des Jungen und führte anschließend bei dem Kind den Oralverkehr aus (II.
1
b der Urteilsgründe). Am 21.
April 2012 holte der Ange-klagte entsprechend einer mit dem gesondert verfolgten [X.]

getroffenen Ab-
sprache diesen und die [X.]eschädigten [X.]

und [X.]

in [X.]

ab
und nahm sie mit in seine Wohnung. Dort forderte [X.]

die Jungen auf, sich zu
entkleiden. [X.]

und die beiden Jungen entblößten ihre [X.]eschlechtsteile, an
denen sie anschließend jeweils mit ihren Händen manipulierten. Der gesondert verfolgte [X.]

zeigte dem [X.]eschädigten [X.]

auf seinem Mobiltelefon einen
Pornofilm, weil er wollte, dass der Junge für die sexuellen Handlungen durch den Angeklagten entsprechend erregt war. Sodann führte der Angeklagte bei [X.]

und den beiden Jungen jeweils den Oralverkehr durch (II.
1
c der Urteils-
gründe).
Für den 29.
April 2012 vereinbarten
der
gesondert verfolgte [X.]

und
der Angeklagte ein erneutes Treffen, bei dem der jetzt 14-jährige [X.]

und
der weitere [X.]eschädigte H.

dem Angeklagten zugeführt werden sollten.
[X.] fuhr der Angeklagte nach [X.]

, wo er mit [X.]

und den Jungen [X.]

und H.

zusammentraf. Nachdem [X.]

und [X.]

ihre [X.]enitalien entblößt und der [X.]eschädigte H.

dem Beispiel der ande-
ren folgend

seine Hose und Unterhose heruntergezogen und den Oberkörper durch Hochziehen der Oberbekleidung freigelegt hatte, nahm der Angeklagte den Penis des [X.]eschädigten H.

in den Mund und führte kurzzeitig den
Oralverkehr an diesem durch, während die beiden anderen jeweils mit den Händen an ihren [X.]eschlechtsteilen manipulierten. Anschließend nahm der [X.]e-schädigte [X.]

für kurze Zeit den Oralverkehr am Angeklagten vor (Fall
II.
1
d
der Urteilsgründe).

-
7
-
Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fasste der gesondert ver-folgte [X.]

gemeinsam mit zwei Bekannten den Entschluss, den Angeklagten
mittels kompromittierender Fotos
zu erpressen, die während der [X.] entstehen sollten. Der Zeuge [X.]

fand sich bereit, an dem Erpressungs-
vorhaben mitzuwirken. In Ausführung des [X.] meldete sich [X.]

beim An-
geklagten und initiierte ein neuerliches Treffen, für das [X.]

den [X.]eschädig-
ten H.

akquirieren wollte. Da H.

zu einem weiteren Treffen mit sexu-
ellen Handlungen zunächst nicht bereit war, setzte [X.]

ihn unter Druck, in-
dem er ihm durch Umdrehen eines Fingers Schmerzen zufügte, und erreichte auf diese Weise, dass der [X.]eschädigte widerwillig an dem vereinbarten Treffen mit dem Angeklagten teilnahm. Am 16.
Mai 2012 begab sich der Angeklagte mit [X.]

, [X.]

und dem [X.]eschädigten H.

zu der für den Sexualkontakt vor-
gesehenen Lichtung bei einer Abraumhalde in [X.]

. Dort berührte der
Angeklagte den [X.]eschädigten mit der Hand an dessen freigelegtem [X.], wobei er selbst an sich bis zum Samenerguss onanierte. Der gesondert verfolgte [X.]

fertigte hiervon Lichtbilder mit seinem Mobiltelefon (II.
1
e der
Urteilsgründe). Um den Angeklagten mit den Lichtbildern zu konfrontieren und die Erpressung ins Werk zu setzen, vereinbarte [X.]

mit dem Angeklagten ein
weiteres Treffen, für das dem Angeklagten wahrheitswidrig [X.]

als Sexual-
objekt

angekündigt wurde. Tatsächlich bestand zwischen [X.]

und [X.]

Einvernehmen, dass es bei diesem Treffen zu keinem Sexualkontakt mit dem Angeklagten kommen werde. [X.] suchte der Angeklagte am 28.
Mai 2012 in der sicheren Vorstellung, dort den Oralverkehr an [X.]

vor-
nehmen zu können, die an der Abraumhalde gelegene Lichtung auf. Als er und [X.]

an der Lichtung auf [X.]

trafen, lief dieser rasch weg (II.
1
f der Urteils-
gründe).

5
-
8
-
Der Angeklagte stand über das [X.] in Kontakt mit dem 15-jährigen

T.

. Im
Rahmen der Kommunikation, die mit sich steigernder Intensi-
tät sexuelle Themen zum [X.]egenstand hatte, übermittelte T.

auf Aufforde-
rung des Angeklagten Bilder von sich, auf denen er unbekleidet masturbierend und seinen Anus präsentierend zu sehen war. Des Weiteren tauschten der [X.] und T.

kinderpornographische Bilder aus, wobei der Angeklagte
an T.

fünf Bilder sandte und von T.

aufforderungsgemäß drei Bilder
erhielt (II.

und der externen des Angeklagten sichergestellt wurden, befanden sich unter anderem neun Bil-der mit kinderpornographischen Inhalten
(II.
3 der Urteilsgründe).
II.
1.
Die Revision
beanstandet zu Recht, dass das [X.] einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B in den Fällen
II.
1
a bis
d der Urteilsgründe nicht angenommen und im Fall
II.
1
e der Urteilsgründe nicht geprüft hat.
a)
Nach §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B wird der sexuelle Missbrauch von [X.] in den Fällen des §
176 Abs.
1 und 2 St[X.]B als schwerer sexueller Miss-brauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Die Qualifikationsnorm des §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B, die vom [X.]esetzgeber durch das Sechste
[X.]esetz
zur Reform des Strafrechts (6.
StrR[X.])
vom 26.
Januar 1998 (B[X.]Bl.
I, S.
164) in Anlehnung an die Vorschrift
des §
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2 St[X.]B in das [X.] eingefügt worden ist (vgl. [X.]esetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
13/8587, S.
31
f.), trägt dem gesteigerten Tatunrecht Rechnung, 6
7
8
-
9
-
welches daraus resultiert, dass regelmäßig die psychischen Widerstandskräfte des Kindes in höherem Maße
beeinträchtigt sind und die [X.]efahren für dessen ungestörte sexuelle Entwicklung zunehmen, wenn das Opfer dem [X.] sexuellen Ansinnen mehrerer ausgesetzt ist (vgl. [X.] in LK-St[X.]B, 12.
Aufl., §
176a Rn.
32;
Perron/[X.] in [X.]/[X.], St[X.]B, 28.
Aufl., §
176a Rn.
9).
Mit Blick auf diesen Normzweck setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B voraus, dass bei der [X.] der [X.]rundtatbestände des §
176 Abs.
1 und 2 St[X.]B mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst
zu-sammenwirken, dass sie in der [X.] zusammen auf das [X.] einwir-ken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen
(vgl. [X.], St[X.]B, 60.
Aufl., §
176a Rn.
9; vgl.
auch
[X.], Urteil vom 22.
Dezember 2005

4
StR
347/05, [X.], 572, 573; Beschluss vom 14.
Oktober
1999

4
StR
312/99, [X.], 194
jeweils zu §
224 Abs.
1 Nr.
4 St[X.]B). Erforderlich ist aufgrund des von §
224 Abs.
1 Nr.
4 St[X.]B abweichenden Wortlauts der Vorschrift ein täterschaftliches Verhalten (vgl. MüKoSt[X.]B/
[X.], 2.
Aufl., §
176a Rn.
24; [X.], aaO;
Perron/[X.],
aaO;
aA [X.], aaO, Rn.
34).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach §
25 Abs.
2 St[X.]B
müssen allerdings nicht
vorliegen. Dies
folgt daraus, dass durch §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B seinem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach gerade auch die gemeinschaftliche Begehung der Taten gemäß §
176 Abs.
1 St[X.]B qualifiziert werden soll. Bei §
176 Abs.
1 St[X.]B handelt es sich
aber um ein eigenhändiges Delikt (vgl. [X.], Urteil vom 7.
September 1995

1
StR
236/95, [X.]St 41, 242, 243
ff.), was jede mittäterschaftliche Zurech-nung gemäß §
25 Abs.
2 St[X.]B ausschließt (vgl. [X.], aaO, §
176
Rn.
24, 26). Für die Qualifizierung von [X.] nach §
176 Abs.
1 St[X.]B durch
eine gemeinsame Tatbegehung reicht es daher aus, dass mehrere Personen im -
10
-
Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich sexuelle Handlungen am [X.] vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen.
Nach
seinem auf Taten nach §
176 Abs.
1 und 2 St[X.]B abstellenden Wortlaut ist der Qualifikationstatbestand des §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B auch dann erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach §
176 Abs.
1 St[X.]B, der andere nach §
176 Abs.
2 St[X.]B strafbar macht (vgl. [X.], aaO, §
176a Rn.
36; [X.], aaO; [X.], aaO;
Perron/[X.], aaO; Eschelbach in Matt/[X.], St[X.]B, §
176a Rn.
20; [X.] in von [X.], St[X.]B, §
176a Rn.
13; [X.]össel, [X.], 2005, §
6 Rn.
44; [X.], Handbuch Sexualstraftaten, 2012, Rn.
530; aA Wolters
in SK-St[X.]B, §
176a Rn.
19 [Stand: August
2012] und in [X.]/[X.], St[X.]B, §
176a Rn.
15). Da §
176 Abs.
2 St[X.]B die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch [X.] auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 7.
September 1995

1
StR
236/95, aaO, 246), liegt die für eine gemeinschaft-liche Tatbegehung nach §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B erforderliche gleiche
Zielrich-tung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach §
176 Abs.
2 St[X.]B durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des §
176 Abs.
1
St[X.]B vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Auch diese Art des Zusammenwirkens gegenüber dem [X.] weist den im Vergleich zu den [X.]rundtatbeständen gesteigerten Un-rechtsgehalt auf, der für die Qualifikation des §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B kenn-zeichnend ist.
b)
In den Fällen
II.
1
a bis
d der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte danach entgegen der Auffassung der [X.] jeweils auch des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
2 St[X.]B schuldig 9
10
-
11
-
gemacht. Nach den Feststellungen wurden die kindlichen [X.] jeweils durch
den gesondert verfolgten [X.]

dazu bestimmt, die sexuellen Handlungen am
Angeklagten vorzunehmen oder durch ihn
an sich
zu dulden. [X.]

veranlasste
die Kinder nicht nur im Vorfeld zur Teilnahme an den Treffen mit dem [X.], sondern war bei diesen Treffen jeweils selbst vor Ort anwesend und unter-stützte die sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und den Opfern, indem er die Opfer verbal zur Mitwirkung aufforderte oder durch auf deren
sexuelle Stimulation abzielende Handlungen auf die Kinder einwirkte.
Da der Angeklagte in den Fällen
II.
1
a bis
d der Urteilsgründe unter an-derem jeweils wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §
176a Abs.
2 Nr.
1 St[X.]B verurteilt worden ist, berührt die unzutreffende recht-liche Wertung des
[X.]s allein den Schuldumfang der Taten, sodass die Schuldsprüche bestehen bleiben können und es nur einer Aufhebung der
[X.] bedarf
(vgl.
[X.], Beschluss vom 18.
Mai 2010

4
StR
139/10, [X.], 278).
c)
Im Fall
II.
1
e der Urteilsgründe lassen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende rechtliche Bewertung nicht zu. Das [X.] hat zwar festgestellt, dass das [X.] H.

erst auf Druck des Zeugen
[X.]

zu einem weiteren Treffen mit dem Angeklagten zur Vornahme sexuel-
ler Handlungen bereit war, und der Zeuge [X.]

zusammen mit [X.]

, dem
Angeklagten und dem Opfer zur späteren Tatörtlichkeit fuhr. Ob [X.]

die
Vornahme der sexuellen Handlung durch den Angeklagten vor Ort durch einen aktiven Mitwirkungsbeitrag unterstützte, ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils aber nicht zu entnehmen. Ein
Bestimmungsakt des [X.]

gegenüber dem Opfer im Sinne des §
176 Abs.
2 St[X.]B ist ebenfalls nicht fest-11
12
-
12
-
gestellt. Der Schuldspruch im Fall
II.
1
e der Urteilsgründe bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung.
2.
Der Schuldspruch wegen Verbreitung pornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung und Erwerb [X.] Schriften und Erwerb jugendpornographischer Schriften im Fall
II.
2 der Urteilsgründe kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsfeststellungen die An-nahme einer materiell-rechtlichen Tat nicht tragen.
Die Übersendung und der Empfang mehrerer [X.] oder jugendpornographischer Bilder über das [X.] stellt nur dann eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar, wenn die Übermittlungen im Rahmen eines zusammenhängenden Kommunikationsvorgangs erfolgten.
Liegen dagegen mehrere zeitlich voneinander getrennte Kommunikationsvorgänge vor, sind mehrere real konkurrierende Taten gegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 2008

3
StR
215/08, [X.], 208).
Das [X.] hat lediglich fest-gestellt, dass der gegenseitige Austausch [X.] Bilder und
die Übersendung der jugendpornographischen Abbildungen von dem Zeugen
T.

an den Angeklagten im Rahmen der [X.]kommunikation zwischen
dem Angeklagten und dem Zeugen vorgenommen wurden. Nähere [X.] zu den Einzelheiten dieser Kommunikation, insbesondere zu deren Dauer und Verlauf, hat es dagegen nicht getroffen.
Nach den Urteilsgründen bleibt
daher offen, ob der Übermittlung der Bilder ein einheitlicher oder mehrere ge-trennte Kommunikationsvorgänge zu [X.]runde lagen.
Im Übrigen begegnet die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Verbreitung [X.] Schriften gemäß §
184b Abs.
1 Nr.
1 St[X.]B durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die Übersendung der kinderporno-13
14
15
-
13
-
graphischen Bilder, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes [X.]eschehen wiedergaben, durch den Angeklagten an den Zeugen T.

nach den Fest-
stellungen nicht dazu diente, die Bilder einem größeren Personenkreis zugäng-lich zu machen, hat sich der Angeklagte insoweit nicht eines Verbreitens im Sinne des §
184b Abs.
1 Nr.
1 St[X.]B (zum Begriff des Verbreitens vgl. [X.], Urteile vom 22.
Dezember 2004

2
StR
365/04, [X.]R St[X.]B §
130 Abs.
2 Verbreiten
1; vom 24.
März 1999

3
StR
240/98, [X.]R St[X.]B §
184 Verbrei-ten
1), sondern des Besitzverschaffens von kinderpornographischen Schriften nach §
184b Abs.
2 St[X.]B schuldig gemacht.
3.
Im Fall
II.
1
f der Urteilsgründe führt die Revision der Staatsanwalt-schaft zu [X.]unsten des Angeklagten (§
301 StPO) zur Aufhebung der [X.] des Angeklagten wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines [X.] gemäß §
182 Abs.
2 und 4 St[X.]B und zum Freispruch des Angeklagten. Die vom Angeklagten angestrebte [X.] hat die Schwelle zum straf-baren Versuch nicht überschritten.
Nach §
22 St[X.]B versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Noch nicht tat-bestandsmäßige Handlungen erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn sie nach dem [X.] der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals so dicht vorgela-gert sind, dass das [X.]eschehen bei ungestörtem Fortgang ohne weitere [X.] in die Tatbestandsverwirklichung einmündet (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2011

4
StR
454/11, [X.]R St[X.]B §
176 Abs.
1 Versuch
1 mwN). Von diesem Maßstab ausgehend liegt in dem von der [X.] festgestellten Aufsuchen der zur Tatbegehung vorgesehenen Örtlich-keit kein unmittelbares Ansetzen des Angeklagten zur Verwirklichung des Tat-bestands des §
182 Abs.
2 St[X.]B, da das [X.] noch nicht in den Zugriffsbe-16
17
-
14
-
reich des Angeklagten gelangt und die Vornahme des [X.] am Opfer nach den Vorstellungen des Angeklagten im
Weiteren von der Bereitschaft des Opfers abhängig war, sich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten einzu-lassen.
4.
Der Einzelstrafausspruch im Fall
II.
3 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Bemessung der Einzelstrafe hat das [X.] die Dauer der Untersuchungshaft, von der sich der Angeklagte stark beeindruckt gezeigt hat, zu [X.]unsten des bislang unbestraften [X.] strafmildernd berücksichtigt. [X.] Untersuchungshaft ist aber regel-mäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach §
51 Abs.
1 Satz
1 St[X.]B grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. [X.], Urteile vom 20.
August 2013

5
StR
248/13, Rn.
3, vom 19.
Mai 2010

2
StR
102/10, [X.], 100; vom 14.
Juni 2006

2
StR
34/06, [X.]R St[X.]B §
46 Abs.
2 Lebensumstände
21). Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011

1
StR
407/11, [X.], 147).
Solche zusätzlichen, den Angeklagten besonders beschwerende Umstände oder Folgen des [X.] hat die [X.] indes nicht konkret festgestellt. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutreffende Wertung der [X.] auf die Höhe der verhängten [X.] ausgewirkt hat.
5.
Die Aufhebung der Verurteilungen in den
Fällen
II.
1
e
und
f sowie II.
2 der Urteilsgründe und der Einzelstrafen in den Fällen
II.
1
a bis
d und II.
3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der [X.]esamtstrafe nach sich.

18
19
-
15
-
Für die neuerlich zu treffende [X.]esamtstrafenentscheidung weist der
[X.] darauf hin, dass die Bemessung der [X.]esamtstrafe einer eingehenden Begründung bedarf, wenn die [X.] nur geringfügig überschritten wird (vgl. [X.], Urteile vom 29.
Juni 2005

1
StR
149/05, [X.], 568; vom 30.
November
1971

1
StR
485/71, [X.]St 24, 268, 271). Bei der zusammen-fassenden Würdigung der einzelnen Taten wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass sich die rechtskräftig feststehenden [X.] in den Fällen
II.
1
a bis
d der Urteilsgründe jeweils gegen verschiedene kindliche [X.] richteten.
Sost-Scheible
Cierniak
Mutzbauer

[X.]
Quentin
20

Meta

4 StR 258/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 4 StR 258/13 (REWIS RS 2013, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2077

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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