Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VIII ZR 196/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 610

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR
196/14
vom

9. Dezember
2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie [X.] [X.] und Kosziol

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch ein-stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision
(§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs der "verbleibende Zeitwert"
des Fahrzeugs eine Kappungsgrenze darstellt. Diese Frage rechtfer-tigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den [X.] Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323

g-ten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) f-

1
2
-
3
-

verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom [X.] zugesprochen worden ist.
Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahre-nen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu [X.], dass der vereinbarte (Brutto-)s-sichtliche Restlaufleistung
des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird
(vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995
-
VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., Rn. 3563 f.). Als Restlaufleistung
waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden [X.] (250.000 km) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) [X.]
(rund)
15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Ent-km, wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874

. Die abweichende Berechnung des Land-gerichts, die das Berufungsgericht erst über die Grenze des "verbleibenden Zeitwerts"
korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung
des Fahrzeugs (100.000 km), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserwi-derung richtig darlegt, führt eine solche -
verfehlte -
Berechnungsweise zu dem "unsinnigen"
Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen Ki-lometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlaufleistung
im Zeitpunkt der Rückgabe ist.
3
-
4
-

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]
[X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2012 -
4 O
286/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2014 -
I-3 [X.] -

4

Meta

VIII ZR 196/14

09.12.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2014, Az. VIII ZR 196/14 (REWIS RS 2014, 610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 610

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