Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 334/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3900

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 334/13
vom

22. Juli
2014

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juli
2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Achilles,
[X.] und Kosziol

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision des [X.]n in dem durch das Berufungsgericht zugelassenen Umfang durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.
Der [X.] beabsichtigt ferner, die darüber hinaus eingelegte Re-vision als unzulässig zu verwerfen und die insoweit hilfsweise er-hobene Nichtzulassungsbeschwerde
zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Leasingunternehmen,
schloss im März 2008 mit dem [X.]n für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag über einen ge-brauchten, überwiegend privat zu nutzenden PKW P.

ist
in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular
ein Betrag von Fall, dass nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein unter diesem Restwert liegender [X.] erzielt werden sollte, die [X.] in voller Höhe zu erstatten hat.
Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutachten über den Wert des zurückgegebenen [X.]
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Nachdem der [X.] von der ihm eingeräumten Option, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hatte, veräußerte die Klägerin
es an-schließend
für einen Betrag von 34.000

Die auf Zahlung des zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tat-sächlichen Veräußerungserlös liegenden Differenzbetrags von 16.572,46

(inkl. Mw

(je-weils
nebst Zinsen) lautende Klage
hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gegen sein die Berufung des Beklag-ten zurückweisendes Urteil die Revision nur zu der Frage zugelassen, ob der nach der [X.] vom Leasingnehmer zu zahlende Mindererlös der Umsatzsteuer unterliegt. Mit seiner Revision greift der [X.], der die
Be-schränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält, das Berufungsurteil insgesamt an; hilfsweise erstrebt er
im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang.

II.
Soweit das Berufungsgericht die Revision im vorstehend bezeichneten Umfang zugelassen hat, besteht weder ein Zulassungsgrund noch hat die Revi-sion
Aussicht auf Erfolg. Die darüber hinaus eingelegte Revision ist
unstatthaft, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der [X.] zulässig ist
und es deshalb für den darüber
hinausgehenden Teil des Rechtsstreits an der nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen [X.] fehlt. Ebenso ist
die in diesem Umfang hilfsweise eingelegte Nichtzu-lassungsbeschwerde unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-sen, ob bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertgarantie ein vom [X.] zu zahlender [X.] der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Frage ist mittlerweile durch das [X.]surteil vom 28.
Mai 2014 (VIII
ZR 179/13, juris Rn. 43 ff., zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) in dem vom Berufungs-gericht erkannten Sinne geklärt, so dass die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Soweit die Revision die
Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält und die Revision deshalb für uneingeschränkt zugelassen er-achtet, kann ihr nicht gefolgt werden.
a)
Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] eine Be-schränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. [X.] hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die [X.] selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selb-ständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streit-stoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unab-hängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streit-stoffs auftreten kann. Dabei
muss es sich weder um einen eigenen Streitgegen-stand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene
der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein ([X.], Urteile vom 4.
März
2014
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XI ZR 178/12, juris Rn. 21; vom 14. April 2010 -
VIII ZR 123/09, [X.], 1328 Rn. 12;
insoweit in [X.] 185, 178 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15.
Januar 2013 -
XI [X.], juris Rn. 8; jeweils mwN).

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b) Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall. Die Frage, ob für einen vom Leasingnehmer zu zahlenden [X.]
Umsatzsteu-er anfällt, kann unabhängig vom übrigen
[X.] beurteilt werden. Selbst wenn man
nämlich mit der Revision eine Umsatzsteuerpflichtigkeit verneinte, bliebe ein nach dem Leasingvertrag dann lediglich auf Nettobasis geschuldeter [X.]
von diesem Ergebnis unberührt.
Soweit die Revision meint, die erforderliche Selbstständigkeit des [X.] auf Umsatzsteuer sei deshalb zu verneinen, weil dieser Anspruch zwingend den ihm zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung eines [X.] voraussetze und insbesondere auch davon abhänge, dass die inso-weit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht durchgreife, über-sieht sie, dass bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch die Zulas-sung auch auf den Streit über die Anspruchshöhe beschränkt werden kann ([X.], Urteile vom 14. April 2010 -
VIII ZR 123/09, aaO; vom 27.
September 2011 -
II ZR 221/09, [X.], 2223 Rn. 18; Beschluss vom 27. Juni 2012
-
VIII ZR 165/11, [X.], 3230 Rn. 4; jeweils mwN).
Das gilt genauso
für die Frage, ob auf einen -
wie hier -
ansonsten nach Grund und Höhe betragsmäßig feststehenden Anspruch auf Zahlung eines [X.]s zusätzlich noch Umsatzsteuer anfällt (vgl. auch [X.], Urteile
vom
24. Januar 2008
-
VII ZR 280/05, [X.] 175, 118 Rn. 4; vom 22. November 2007 -
VII ZR 83/05, [X.] 174, 267 Rn. 6).
3.
Soweit der [X.] mit seiner hilfsweise erhobenen
Nichtzulassungs-beschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, dürfte [X.] mit Blick auf das [X.]surteil vom 28.
Mai 2014 (VIII
ZR 179/13, aaO Rn. 13 ff.) ein Revisionszulassungsgrund nicht (mehr) gegeben sein.
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4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. Achilles

[X.]
Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2012 -
5 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.10.2013 -
7 U 26/12 -

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Meta

VIII ZR 334/13

22.07.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 334/13 (REWIS RS 2014, 3900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3900

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