Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9890

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Gegenstand

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Sachmangelbegriff nach neuem Recht; Bestehen einer Herstellergarantie als Beschaffenheitsmerkmal


Leitsatz

1. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF nicht mehr angewendet werden kann.

2. Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19. April 2013, V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15 und vom 30. November 2012, V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. August 2014, VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).

3. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 1996, VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird der Beschluss des [X.] - 21. Zivilsenat - vom 13. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen [X.]. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses Fahrzeug auf der Internetplattform "m.   .de" mit der Beschreibung "inklusive Audi-Garantie bis 11/2014" zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das Fahrzeug am 6. Juli 2013 mit einer Laufleistung von 45.170 km zum Preis von 42.200 €.

2

Der Kläger erhielt auf die Audi-Garantie im [X.] der Streithelferin zunächst im August 2013 aufgrund von [X.] ein [X.] und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da die [X.] weiterhin auftraten, veranlasste die Streithelferin eine Analyse durch die [X.]. Diese stellte eine Abweichung der Kilometerstände des [X.] und des [X.] fest und verweigerte anschließend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere Garantieleistungen. Die Streithelferin verlangte daraufhin vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.121,65 € für durchgeführte Reparaturen und für das während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug.

3

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 45.773,87 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu. Er sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug keinen Sachmangel aufgewiesen habe. Das Nichteingreifen der Herstellergarantie aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachmangel im Sinne von § 434 [X.] dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es sich nicht um eine Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs, da sie diesem nicht "anhafte". Es handele sich lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der [X.] und habe in dieser nicht selbst ihren Grund. Dies entspreche der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 320), die zwar zu der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch fortgelte, weil der Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform nicht verändert worden sei. Auch aus der in diesem Zusammenhang neu eingeführten Regelung des § 434 Abs. 1 Satz 3 [X.] könne der Kläger nichts für sich herleiten. Dieser Vorschrift sei lediglich zu entnehmen, dass zur Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] auch Eigenschaften einer Sache gehörten, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen namentlich des Verkäufers erwarten könne. Damit werde aber - ohne eine inhaltliche Änderung des Beschaffenheitsbegriffs - lediglich die Art und Weise, wie eine Beschaffenheit der [X.] zum Vertragsinhalt werden könne, erweitert.

II.

7

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des [X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, §§ 323, 346 Abs. 1, § 348 [X.]) nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der [X.] nach § 434 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) dar, so dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften - einen Sachmangel begründet.

9

1. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - verkannt, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der kaufrechtlichen Beschaffenheit mit dem Inkrafttreten des [X.] (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) am 1. Januar 2002 grundlegend geändert hat. Denn der an die Stelle des § 459 [X.] aF getretene § 434 [X.] geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 [X.] aF, auf die sich das Berufungsgericht gestützt und die auch der Senat - zum früheren Recht, auch speziell zur [X.] - vertreten hat (Senatsurteil vom 24. April 1996 - [X.], [X.], 320, 324 ff.), nicht mehr angewendet werden kann.

a) Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 [X.] aF) und zusicherungsfähigen Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 [X.] aF) dergestalt aufgehoben worden, dass über den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 [X.] darstellt ([X.], Urteile vom 5. November 2010 - [X.], NJW 2011, 1217 Rn. 13; vom 30. November 2012 - [X.], NJW 2013, 1671 Rn. 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 [X.] sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben ([X.], Urteile vom 19. April 2013 - [X.], NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom 30. November 2012 - [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - [X.], juris Rn. 17; [X.], [X.], 507, 508; ähnlich [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2013, § 434 Rn. 54; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl, § 434 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 2441; jeweils mwN; enger hingegen [X.]/Grunewald, [X.], 14. Aufl., § 434 Rn. 3).

b) Entgegen der Revisionserwiderung entspricht dieser gegenüber der früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sollte der Begriff der "Beschaffenheit" zwar nicht definiert und insbesondere nicht entschieden werden, ob er nur Eigenschaften umfasst, die der [X.] unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die Umschreibung des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften - unter der die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bis dahin in nur schwer erträglichem Maße gelitten habe - verzichtet werden könne, wenn maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien und nicht auf außerhalb des Willens der Parteien liegende "objektive" Merkmale abgestellt werde (BT-Drucks. 14/6040, S. 211 f.).

c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/[X.] und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl. [X.] 171 S. 12) wi[X.]pricht, welcher für den Verbrauchsgüterkauf den Verkäufer ohne Einschränkung auf physische Eigenschaften verpflichtet, "dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern". Die Umsetzung dieser Richtlinie war eines der Hauptanliegen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.

Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa dahin, dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreichte (offen gelassen in [X.], Urteil vom 19. April 2013 - [X.], aaO; bejahend [X.]/[X.], Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 303 ff.; [X.], [X.], 260, 261; [X.], Beschaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, [X.] ff., 227; [X.]., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch [X.], Urteil vom 6. September 2006 - 20 U 1860/06, juris Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten neueren Rechtsprechung des [X.] stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der [X.] nach § 434 Abs. 1 [X.] dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch [X.], [X.], 581 Rn. 22; [X.], [X.], 479 Rn. 21; [X.], Urteil vom 29. November 2011 - [X.]/07, juris Rn. 37).

Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 - [X.], aaO S. 325). So liegt der Fall hier. Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgegenständlichen Herstellergarantie erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 [X.] gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 - [X.], [X.], 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 - [X.], juris Rn. 4).

e) Ebenso kommt es nicht auf die - weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht vertiefte - Frage an, ob ein Sachmangel des Fahrzeugs daneben, wie von der Revision angesprochen, auch in der vom Berufungsgericht - allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen - festgestellten Abweichung der Kilometerstände des [X.] von denen des Motorsteuergerätes und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig angesehenen Manipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden kann (sofern ein solcher Sachmangel von einem bisher nicht festgestellten Nacherfüllungsverlangen und von der Rücktrittserklärung des [X.], zu deren näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte; vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 - [X.], [X.], 625 Rn. 13 ff.).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rücktritt vom Kaufvertrag scheide bereits mangels eines Nacherfüllungsverlangens des [X.] aus, fehlt es an den insoweit erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat bislang, von seinem Rechtsstandpunkt aus allerdings folgerichtig, schon keine - für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels in dem oben genannten Sinne indes erforderlichen - Feststellungen zu dem Fortbestehen der Herstellergarantie getroffen. Ebenso wenig hatte das Berufungsgericht bisher Anlass zu prüfen, ob es sich - wie der Kläger geltend gemacht hat - gegebenenfalls um einen nicht behebbaren Mangel handelte und es deshalb eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte oder ob - wie der [X.] behauptet hat - die Herstellergarantie ohne weiteres durch Rückgängigmachung der von einem Vorbesitzer durchgeführten Maßnahmen hätte wiederhergestellt werden können. Das Gleiche gilt für die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage der Ersatzlieferung (zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.]Z 168, 64 Rn. 23 f.).

III.

Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger                            Dr. Hessel                         Dr. Fetzer

                    Dr. Bünger                            Kosziol

Meta

VIII ZR 134/15

15.06.2016

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 13. Mai 2015, Az: 21 U 4559/14, Beschluss

§ 323 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 348 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 459 Abs 1 aF BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15 (REWIS RS 2016, 9890)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2874 WM 2017, 241 REWIS RS 2016, 9890


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 134/15

Bundesgerichtshof, VIII ZR 134/15, 15.06.2016.


Az. 21 U 4559/14

OLG München, 21 U 4559/14, 13.05.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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