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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Gebrauchtwagenkauf: Ermittlung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Kaufvertrags
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision mit Rücksicht auf die Frage zugelassen, ob bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung im Rahmen der Rückabwicklung eines [X.] der "verbleibende Zeitwert" des Fahrzeugs eine Kappungsgrenze darstellt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht, weil sie, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2 im Einzelnen ergibt, nicht entscheidungserheblich ist.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das der Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 19.323 € zuerkannt hat, enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ergibt sich bei richtiger Anwendung der sogenannten linearen Berechnungsmethode, von der auch das Berufungsgericht im Grundsatz ausgeht, lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von (rund) 30.874 €, so dass nach Abzug dieses Betrages vom Kaufpreis (53.740 €) noch ein Betrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 22.866 € verbleibt, also sogar ein etwas höherer Betrag, als der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochen worden ist.
Die bei Rückabwicklung eines [X.] für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte ([X.] (hier 53.740 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 - [X.], NJW 1995, 2159 unter [X.]; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Rn. 3563 f.). Als Restlaufleistung waren hier 235.000 km anzusetzen, die sich ergeben, wenn von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeugs (250.000 km) die bis zur Übergabe an die Klägerin (Käuferin) gefahrenen (rund) 15.000 km abgezogen werden. Hieraus errechnet sich eine Entschädigung von 0,2287 € je km, somit für gefahrene 135.000 km, wie bereits ausgeführt, ein Betrag von 30.874 €. Die abweichende Berechnung des [X.], die das Berufungsgericht erst über die Grenze des "verbleibenden Zeitwerts" korrigiert hat, beruht darauf, dass dabei rechtsfehlerhaft lediglich die im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs (100.000 km), zugrunde gelegt worden war. Wie die Revisionserwiderung richtig darlegt, führt eine solche - verfehlte - Berechnungsweise zu dem "unsinnigen" Ergebnis, dass die vom Käufer für jeden von ihm gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung umso höher ist, je geringer die Restlaufleistung im Zeitpunkt der Rückgabe ist.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
09.12.2014
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Düsseldorf, 3. Juli 2014, Az: I-3 U 39/12, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2014, Az. VIII ZR 196/14 (REWIS RS 2014, 592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 592
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