Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. KRB 47/13

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 356

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KRB 47/13

vom
16. Dezember 2014
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
______________________________

OWiG § 30; [X.] § 81 Abs. 4; [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 Art. 5 Abs. 1
a) Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des §
81 Abs. 4 [X.] in der Fassung der [X.] zur Bemessung der [X.] kann nach § 30 Abs. 1 OWiG ge-gen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personen-vereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des §
30 Abs. 2a OWiG begange-nen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise [X.] besteht (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 10. August 2011 -
KRB 55/10, [X.]St 57, 193 -
Versicherungsfusion).

b)
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 ermächtigt die nationalen Wettbewerbsbehörden und -gerichte nicht dazu, wegen eines Verstoßes ge-gen das Wettbewerbsrecht der [X.] ein Bußgeld gegen ein Unternehmen unabhängig von den nationalen Bußgeldvorschriften zu ver-hängen.

[X.], Beschluss vom 16. Dezember 2014 -
KRB 47/13 -
[X.]

in dem Bußgeldverfahren
gegen
-
2
-

[X.]

-
3
-
Der Kartellsenat
des [X.]
hat durch die Präsidentin des [X.], die Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr.
Raum sowie die
Richter Prof. Dr. Strohn
und Dr. Deichfuß
am 16. Dezem-ber
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 17. Dezember 2012 wird gemäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der [X.]n entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:
Das [X.] hat die [X.] vom Vorwurf einer [X.] freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde der Generalstaatsanwaltschaft, der das [X.] beitritt. Der [X.] beantragt ihre Verwerfung gemäß § 79 Abs. 5 OWiG. Die [X.] hat nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1/2003 Stellung genommen.
I.
Das [X.] hat die [X.] freigesprochen, weil die Voraussetzungen für eine bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit nach § 30 Abs.
1 OWiG nicht vorlägen.
1
2
-
4
-
1. Nach den Feststellungen des [X.]s ist die [X.] [X.]in der [X.] (im [X.]: [X.]), eines bundesweit in der Herstellung und im Vertrieb von Trocken-mörtel tätigen Unternehmens. [X.] wurde durch notariell beurkundeten [X.] vom 16. Juni 2009 auf die [X.] verschmolzen, die Verschmel-zung am 20. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen.
Zu den Größenverhältnissen der beiden Verschmelzungsbeteiligten hat das [X.] festgestellt, dass [X.] zum Stichtag 31. Dezember 2008 Eigenkapital in Höhe von 16 Millionen Euro, Sachanlagen in Höhe von 43
Millionen Euro und Finanzanlagen in Höhe von 8 Millionen Euro aufwies. Die Umsatzerlöse im Jahr 2008 betrugen 214 Millionen Euro; bei [X.] waren im Jahr 2008 durchschnittlich 935 Mitarbeiter beschäftigt. Für
die [X.] ergaben sich vor der Verschmelzung zum Stichtag ein Eigenkapital in Höhe von 48 Millionen Euro, Sachanlagen in Höhe von 19 Millionen Euro und Finanzan-lagen in Höhe von 4,6 Millionen Euro. Sie erzielte im Jahr 2008 Umsatzerlöse in Höhe von 80 Millionen Euro; bei ihr waren 289 Mitarbeiter beschäftigt.
Gegen [X.] ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil ihr [X.] -
mittlerweile rechtskräftig mit einem Bußgeld belegter
-
Geschäftsführer sich bei einem Treffen am 27. Oktober 2005
mit anderen Spitzenvertretern von [X.] über die jeweils bestehenden Absichten im Hinblick auf die Einführung einer Silostellgebühr ausgetauscht habe und die Hersteller, die [X.] über 5 Tonnen in Silos direkt an die Baustellen der Verarbeiter transportieren, in der Folgezeit bei ihren Abnehmern ein zusätzliches Entgelt für die Silogestellung durchsetzten.
2. Das [X.] ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gegen die [X.] nach § 30
3
4
5
6
-
5
-
OWiG nicht vorlägen. Der Geschäftsführer sei nur für [X.], nicht aber für die [X.] tätig geworden. Im Zeitpunkt der Verschmelzung sei die [X.] des Geschäftsführers bereits beendet gewesen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] komme eine Erstre-ckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf den Rechtsnachfolger nur in [X.], wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung Iden-tität oder [X.] bestünde. Zwar belegten die festgestellten Zahlen in nahezu allen Punkten (Sachanlagen, Finanzanlagen, Umsätze und Zahl der Mitarbeiter) ein relatives Übergewicht der [X.]. Auf eine im bußgeldrechtlichen Sinne hinreichende Prägung des Gesamtvermögens durch das übernommene Vermögen könne hieraus aber nicht geschlossen werden.
Aus Art.
5 Abs.
1 Satz
2 [X.] ([X.]) Nr.
1/2003 lasse sich ebenfalls keine Bußgeldhaftung der [X.]n herleiten. Dies gelte schon deshalb, weil das zur Last gelegte Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den zwischenstaat-lichen Handel spürbar zu beeinträchtigen, und somit nicht gegen Art.
81 [X.] (jetzt: Art. 101 [X.]) verstoßen habe. Ein durch die Silostellgebühr verursach-ter Preisanstieg könne [X.] aus dem benachbarten Ausland allenfalls begünstigt,
nicht aber erschwert haben. Zudem ermächtige Art. 5 Abs.
1 Satz 2 [X.] ([X.]) Nr.
1/2003 die nationalen Wettbewerbsbehörden ledig-lich zur Ahndung nach den Regeln ihres nationalen Rechts. Dieses schon vom Wortlaut der Norm nahegelegte [X.] werde durch die Entste-hungsgeschichte bestätigt, nach der keine Harmonisierung der einzelstaatli-chen Sanktionen habe erfolgen sollen.
7
-
6
-
II.
Die Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die erhobenen Verfahrensrügen, mit denen die Rechtsbeschwerde die Annahme des [X.]s angreifen will, das [X.] vorgeworfene ab-gestimmte Verhalten sei nicht geeignet gewesen, den Handel zwischen Mit-gliedstaaten zu beeinträchtigen, bedürfen keiner Erörterung. Das Urteil kann insoweit auf einem etwaigen Verfahrensmangel ebenso wenig beruhen wie auf einem sachlich-rechtlichen Fehler bei der Prüfung möglicher Auswirkungen des abgestimmten Verhaltens auf den Binnenmarkt. Denn aus den nicht angegrif-fenen Feststellungen des [X.]s ergibt sich, dass die [X.] weder für einen Verstoß des Geschäftsführers der [X.] gegen § 1 [X.] noch für einen Verstoß gegen Art. 81 [X.] eine bußgeldrechtliche Verant-wortung trägt.
1. Die bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen bestimmt sich nach § 30 OWiG.
a) Nach der hier maßgeblichen, bis zum 29.
Juni 2013 geltenden [X.] dieser Vorschrift kann eine Verbandsgeldbuße nur dann gegen die juristi-sche Person festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein für sie in [X.] tätiger Mitarbeiter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (§
30 Abs.
1 OWiG). Die Verhängung einer Geldbuße setzt danach eine unmittelbare Bezie-hung zwischen dem Täter und der juristischen Person voraus, für die er gehan-delt hat. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung ent-fällt diese Beziehung mit der Wirksamkeit der Verschmelzung, weil die ver-schmolzene juristische Person ab diesem Zeitpunkt erloschen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Zu der juristischen Person, auf die verschmolzen wurde, steht 8
9
10
11
-
7
-
der Täter aber, wenn er nicht für diese gehandelt hat, in keiner
solchen
Bezie-hung. Da die Verfassungsgewährleistung nach Art. 103 Abs. 2 GG nur dann eine Ahndung zulässt, wenn diese gesetzlich bestimmt ist, hat der Senat unter der Geltung des §
30 OWiG
aF eine generelle Bußgeldverantwortung des Rechtsnachfolgers ausgeschlossen, weil hierüber der Gesetzgeber zu befinden hätte ([X.], Beschluss vom 10. August 2011 -
KRB 55/10, [X.]St
57, 193 -
Versicherungsfusion). Der Gesetzgeber hat hierauf mit dem 8.
Gesetz zur [X.] vom 26. Juni 2013 ([X.] I S.
1738) reagiert. Die mit diesem Gesetz eingefügte Vorschrift des §
30 Abs.
2a OWiG, nach der im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 [X.]) die Geldbuße gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden kann und die in einem Fall wie dem vorliegenden die Verhängung eines [X.] gegen den [X.] erlaubte, kann auf die hier zu beurteilende Tat indes keine rückwirkende Anwendung finden (nulla poena sine lege; Art.
103 Abs.
2 GG, Art.
49 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
b) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.] ei-ne bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers auch nach §
30 OWiG
aF angenommen werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu [X.] besteht. Eine solche wirtschaftliche Identität ist allerdings nur gegeben, wenn das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30
OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht ([X.] aaO, Beschlüsse vom 11. März 1986
-
KRB 8/85, [X.]/[X.], 2267 -
Bußgeldhaftung; vom 23. November 2004
-
KRB 23/04, NJW 2005, 1381, 1383 -
nicht verlesener Handelsregisterauszug; 12
-
8
-
vom 4.
Oktober 2007 -
KRB 59/07, [X.]St 52, 58 Rn. 7 -
Akteneinsichtsgesuch;
vom 10.
August 2011 -
KRB 55/10, [X.]St
57, 193 Rn.
16 -
Versicherungsfusi-on).
c) Entgegen der Auffassung des [X.]s erlaubt §
81 Abs.
4 Satz
2 [X.]
2005 für den Zeitraum nach der 7.
[X.]-Novelle keine andere Beurteilung. Denn der Bezug dieser Regelung auf das "Unternehmen" und die Bestimmung seines Umsatzes betrifft allein die Rechtsfolgenseite, während die Frage, ob eine juristische Person überhaupt durch das Handeln ihrer [X.] mit einem Bußgeld belegt werden darf, abschließend durch §
30 OWiG bestimmt wird; die in §
30 Abs.
1 OWiG vorgesehene Begrenzung der Ahndung [X.] die Tat begangen hat, vermag §
81 Abs.
4 Satz
2 [X.]
2005 nicht [X.] (vgl. [X.]St
57, 193 Rn.
21 -
Versicherungsfusion). Mit der Einfügung von §
30 Abs.
2a OWiG hat der Gesetzgeber im Übrigen an der Anknüpfung bei der juristischen Person festgehalten (vgl. Raum in [X.]/Bunte, Kartell-recht, 12.
Aufl., §
81 [X.] Rn.
42) und damit bestätigt, dass §
30 Abs.
1 OWiG [X.]. §
81 [X.] und mithin das bis zum Inkrafttreten der 8.
[X.]-Novelle [X.] nationale Recht eine über die vorstehenden Grundsätze hinausgehende bußgeldrechtliche Inanspruchnahme des [X.]s nicht er-laubte (vgl. BT-Drucks.
17/9852, S.
40, 49; 17/11053, S.
20).
2. Nach diesen Grundsätzen besteht keine bußgeldrechtliche Verant-wortlichkeit der [X.]n nach § 30 Abs. 1 OWiG. Die Voraussetzung einer [X.] zwischen dem Vermögen der verschmolzenen Gesell-schaft und dem der [X.]n hat das [X.] rechtsfehler-frei verneint.
13
14
-
9
-
a) Zwar lässt sich bei den aufgeführten wirtschaftlichen Parametern ein deutliches Übergewicht von [X.] feststellen. Mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zum [X.] bei [X.] nur etwa 25 % des Eigenkapitals der [X.]n aufwies, liegt bei den anderen Kennzahlen durchschnitt-lich ein Verhältnis von 2:1 zugunsten von [X.] vor. Dies betrifft Finanzanlagen, Mitarbeiterzahl, Umsätze und Produktionsstandorte. Ein solcher wirtschaftlicher Größenunterschied reicht aber nicht aus, um eine [X.] des [X.] [X.] und dem der [X.]n nach der Verschmelzung anzunehmen. Auch eine Gesamtbetrachtung, die einen länge-ren Zeitraum nach der Verschmelzung umfasst, ergibt -
wie das Oberlandesge-richt rechtsfehlerfrei ausgeführt hat -
nicht, dass die frühere [X.] als unter-nehmerischer Vermögenswert die durch die Verschmelzung konstituierte Ne-benbetroffene so maßgeblich geprägt hätte, dass von einem (nahezu) einheitli-chen Vermögenswert ausgegangen werden könnte.
b) [X.] bleibt in diesem Zusammenhang weiterhin der Umstand, dass die [X.] bereits vor der Übernahme alle Geschäftsanteile der [X.] gehalten hatte. Das gilt hier schon deshalb, weil dies zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht der Fall war.
3. An dem Ergebnis, dass nach den hier maßgeblichen Rechtgrundlagen in §
81 Abs.
1 Nr.
1 [X.] [X.]. §
30 OWiG
aF ein Bußgeld gegen die Neben-betroffene nicht verhängt werden kann, vermag auch eine unionsrechtskonfor-me Auslegung dieser Bestimmungen nichts zu ändern.
a) Allerdings hat die [X.] in ihrer Stellungnahme darauf [X.], dass es der allgemeine Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der [X.] (vgl. dazu [X.], [X.].
2011, [X.] Rn.
19 [X.] = [X.]/E EU-R
1975 -
Pfleiderer) erfordert, dass das nationale Recht wirksa-15
16
17
18
-
10
-
me und hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält (vgl. [X.], [X.].
2009 I-4833 Rn.
37 = [X.]/E EU-R
1572 -
X
BV; Urteil vom 18.
Juni 2013 -
C-681/11, [X.]/E
EU-R
2754 Rn.
35
f. -
Schenker; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 5.
Aufl., Vor Art.
23 [X.]
1/2003 Rn.
9
[X.]; siehe auch [X.], [X.].
2005, I-3565 Rn.
53 -
Berlusconi). Damit geht die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte einher, das einzelstaatliche Recht mög-lichst so auszulegen, dass bei einer -
hier zu Gunsten der Rechtsbeschwerde unterstellten
-
Zuwiderhandlung gegen Art.
81, 82 [X.] (Art.
101, 102 [X.]) effektive Sanktionen verhängt werden können.
Bei der Auslegung der einzelstaatlichen Vorschriften müssen die [X.] zur wirksamen Durchsetzung des [X.]srechts im Rah-men der [X.] und unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alle verfügbaren Spielräume nutzen (vgl. [X.], [X.].
2009 I-6653 Rn.
60
ff.
-
Mono Car Styling; [X.], Urteil vom 26.
November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z
179, 27 Rn.
21 [X.]; [X.], NJW
2012, 669 Rn.
46
ff.
[X.]), deren Bestimmung nach nationalen Auslegungsmethoden allerdings den inner-staatlichen Gerichten obliegt ([X.],
[X.].
2009 I-6653 Rn.
63 -
Mono Car Sty-ling;
Urteil vom 28.
Juni 2012 -
C-7/11, juris Rn.

54 -
Caronna; [X.], NJW
2012, 669 Rn.
47
f. [X.]). Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Ausle-gung findet aber in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern ihre Schranken, als sie nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem, also entge-gen den nach nationalem Recht zulässigen Methoden richterlicher Rechtsfin-dung, dienen darf (vgl. [X.], [X.].
2009 I-6653 Rn.
60
ff. [X.] -
Mono Car Sty-ling; [X.]Z
179, 27 Rn.
19
ff. [X.]; [X.], Urteil vom 3.
Juli 2014 -
I [X.], WRP
2014, 1203 Rn.
46
[X.]; [X.], aaO).
19
-
11
-
Diese Grundsätze gelten in besonderer Weise für Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts (siehe dazu [X.], [X.].
2005, [X.] Rn.
47 -
Pupino; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
3 Rn.
83 [X.]), bei deren Auslegung dem im deut-schen und [X.] Verfassungsrecht verankerten Gesetzlichkeitsprinzip (Art.
103 Abs.
2 GG; Art.
49 Abs.
1 [X.]; Art.
7 MRK) und somit auch der Wortsinngrenze besondere Bedeutung zukommt (vgl. LK-[X.]/[X.], 12.
Aufl., §
1 Rn.
348 ff.; [X.]/[X.] in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, [X.], 4.
Aufl., §
1 Rn.
111a; [X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
49 Rn.
11). Eine gesetzlich nicht vorgesehene strafrechtliche Verantwortlichkeit kann [X.] auf eine unionsrechtskonforme Auslegung selbst dann nicht gestützt wer-den, wenn die in Rede stehende nationale Regelung sich andernfalls als
uni-onsrechtswidrig erweisen könnte
([X.],
Urteil vom 28.
Juni 2012 -
C-7/11, juris Rn.

52 -
Caronna; vgl. [X.], [X.].
2005, I-3565 Rn.
74 [X.] -
Berlusconi).
b) Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die hier anzu-wendenden Bestimmungen in
§
81 [X.] und §
30 OWiG
aF ihrem Wortlaut nach eine bußgeldrechtliche Inanspruchnahme der [X.]n nicht zu rechtfertigen vermögen. Mit Blick auf das Analogieverbot des Art.
103 Abs.
2 GG setzt die Erstreckung der bußgeldrechtlichen Haftung auf einen Rechts-nachfolger in Anbetracht der Wortsinngrenze des §
30 OWiG
aF im Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift -
wie bereits ausgeführt
-
voraus, dass dieser bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu identisch mit der früheren [X.] in dem Sinne ist, dass das "haftende Vermögen" weiterhin vom Vermögen des gemäß §
30 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder in ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht ([X.]St
57, 193 Rn.
12
ff. -
Versicherungsfusion).
20
21
-
12
-
4. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlan-desgericht es rechtsfehlerfrei abgelehnt, gegen die [X.] ein auf Art.
5 Abs. 1 [X.]
([X.]) Nr. 1/2003 [X.]. Art. 81 [X.] (jetzt: Art. 101 [X.]) als eigenständige Befugnisnorm gestütztes Bußgeld zu verhängen.
a)
Nach der [X.] Rechtspraxis ist es zwar möglich, dass die [X.] auch den aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger für die Zahlung einer Geldbuße in Haftung nimmt. Da nach Art.
23 Abs. 2 [X.]
([X.]) Nr. 1/2003 das Unternehmen Adressat einer bußgeldrechtlichen [X.] durch die [X.] sein kann, besteht im [X.]srecht keine § 30 Abs.
1 OWiG vergleichbare starre Anbindung an den Rechtsträger, für den die kartellordnungswidrig handelnde natürliche Person tätig geworden ist. Dies hat auch zur Folge, dass die [X.] gegen den Rechtsnachfolger ein Bußgeld verhängen darf, wenn das ursprünglich haftende Unternehmen nicht mehr exis-tiert, weil es von einem Erwerber übernommen wurde. In diesem Fall kann die Verantwortung für die von dem übernommenen Unternehmen begangene Zu-widerhandlung dem Erwerber und Rechtsnachfolger zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 5. Dezember 2013, [X.] Rn. 28 -
SNIA; [X.].
2009, I-8681 Rn.
85 = [X.]/E
EU-R
1633 -
Erste Group Bank). Dies gilt jedenfalls, soweit das übernehmende Unternehmen -
was hier nicht zweifelhaft wäre -
in der wirtschaftlichen Kontinuität zu dem übernommenen Unternehmen steht (vgl. [X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 359 = [X.]/E
EU-R
899 -
Aalborg Portland).
b) Art.
23 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 ermächtigt indes allein die [X.] und nicht die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die dort normierten Entscheidungen zu treffen. Art.
5 Abs.
1 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 enthält keine [X.], aus der sich anderes schließen ließe.
22
23
24
25
-
13
-
Nach Art.
5 Abs.
1 Satz
1 [X.] ([X.]) Nr.
1/2003 sind die [X.] der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel
81 und
82 [X.]V (jetzt Art.
101
f. [X.]) zuständig. Sie können hierzu die in
Satz
2 dieser Vorschrift genannten Entscheidungen erlassen. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz
2, 4.
Spiegelstrich [X.]
([X.]) Nr. 1/2003 ergibt sich indes im Verhältnis zum Bürger keine über die einzelstaatliche Ermächtigung hinausgehende Grundlage für die Verhängung [X.] Geldbußen. Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 rechtfertigt es [X.] nicht, unabhängig von nationalen Bestimmungen über die Begründung einer Bußgeldhaftung jeden Rechtsträger, der zu einem Unternehmen im Sinn des [X.] Wettbewerbsrechts gehört, das den Art.
101, 102 [X.] zuwi-dergehandelt hat, nach denselben Grundsätzen in die Haftung zu nehmen, die im Rahmen des Art.
23 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 gelten. Die Auferlegung einer Sanktion wegen Zuwiderhandlung gegen das [X.] Kartellrecht durch die
Behörden der Mitgliedstaaten muss vielmehr sowohl hinsichtlich Grund als auch Höhe von dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht gedeckt sein.
Die Rechtsbeschwerde (ebenso Ost in [X.], Das [X.] Kartellrecht nach der 8.
[X.]-Novelle, S.
305, 314
ff.) macht demgegenüber geltend, Art.
5 Abs.
1 Satz
2, 4.
Spiegelstrich [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 berechtige dem Grunde nach dazu, Unternehmen im Sinn des [X.] Wettbewerbsrechts mit einer Geldbuße zu belegen, die das nationale Recht nur der Höhe nach näher ausgestalte, und dabei nach den für Entscheidungen der [X.] gemäß Art.
23 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 anerkannten Grundsätzen den Adressaten auszu-wählen. Diese Auffassung der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Sie wider-spricht nicht nur der ganz überwiegenden Literaturmeinung (dazu unten aa), sondern auch dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtli-chen Willen des Verordnungsgebers sowie dem mit Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 insoweit verfolgten Zweck (dazu unten [X.]).
26
-
14
-
aa) Nach der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum stellt Art. 5 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 im Verhältnis zum Bürger keine Rechtsgrundlage für die Verhängung unionsrechtlicher Geldbußen dar (Sura in [X.]/Bunte, Kartell-recht, 12.
Aufl., Art.
5 [X.]
1/2003 Rn.
9
f.; KK-KartR/[X.], Art.
5 [X.]
1/2003 Rn.
6
f.; MünchKommWettbR/[X.], Art.
5 [X.]
1/2003 Rn.
3
ff.; [X.] in
[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 5.
Aufl., Art.
5 [X.]
([X.])
1/2003 Rn.
1 mit Fn.
1, Rn.
3, 7; [X.]/[X.]n in [X.]/[X.], Wettbe-werbsrecht, 5.
Aufl., Vor §
81 [X.] Rn.
19, 22; [X.], Europäisches Kartellver-fahrensrecht, §
7 Rn.
49; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., Art.
5
[X.] 1/2003 Rn.
9
f., 12
aE; Puffer-Mariette in [X.]/Jakob/Klotz/

Mederer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2.
Aufl., Art.
5 [X.]
1/2003 Rn.
12 mit Fn.
33
f., Rn.
16, 20; O.
Weber in [X.], Kartellrecht, Art.
5 [X.]
1/2003 Rn.
4, 9
f.; Bürger, [X.]
2011, 130, 132, 134; de
Bronett, [X.], 2. Aufl., Art.
5 Rn.
7; Schwarze/Weitbrecht, Grundzüge des [X.] Kartellverfahrensrechts, §
8 Rn.
10, 22
ff.; [X.] in [X.], Das Recht der [X.], Stand März
2005, Art.
5 [X.] Nr.
1/2003 Rn.
17; Hossenfelder in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
5 [X.]
1/2003/[X.]
Rn.
3; [X.], Stand Okt.
2011, §
81 [X.] Rn.
23; Petsche/Lager/Metzlaff in [X.]/[X.]/Petsche, Hand-buch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2.
Aufl., §
6 Rn.
4 mit Fn.
9, Rn.
11; wohl auch [X.], [X.], 7.
Aufl., §
81 Rn.
5; im Grundsatz auch [X.], Stand Okt.
2007, Art.
5 [X.]
1/2003 Rn.
14; vgl. auch General-direktor der Europäischen [X.] [X.], S.
2 der Anlage zu [X.], Stellungnahme zum [X.] der 8.
[X.]-Novelle; GAin
Kokott, Schlussanträge vom 8.
September 2011 -
C-17/10 Rn.
58 -
Toshiba Corporation; Raum in
[X.]/Bunte, Kartellrecht, 12.
Aufl., §
81 [X.] Rn.
76; [X.] nur Ost in [X.], Das [X.] Kartellrecht nach der 8.
[X.]-Novelle, S.
305, 314
ff.; ohne [X.] Begründung auch [X.]/van
der
Hout, Kartellrecht, Art.
5 Verf[X.] Rn.
4; 27
-
15
-
möglicherweise auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], 4.
Aufl., Art.
104 [X.] Rn.
5).
[X.]) Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, sprechen so-wohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass mit
Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 lediglich im Verhältnis zwischen der [X.] und den Mitgliedstaaten Entscheidungsbefugnisse und Aufgaben zur Stärkung der dezentralen Anwendung des [X.]srechts (Erwägungsgründe 6 und 34 der Verordnung) auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, ohne dabei ei-ne eigenständige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der nationalen [X.] gegenüber dem Bürger zu schaffen (in diese Richtung wohl auch [X.], Schlussanträge vom 28.
Februar 2013 -
C-681/11 Rn.
113 -
Schenker). Wortlaut und Aufbau der Verordnung
([X.]) Nr.
1/2003 legen nahe, dass die im Kapitel

4 und 5 vor allem die parallele Zuständigkeit der [X.] und der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden für die Durchsetzung des [X.] Wettbewerbs-rechts statuieren. Abgesehen von der Ermächtigung der nationalen [X.] zum Entzug des Rechtsvorteils einer Gruppenfreistellung (Art.
29 Abs.
2 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003) enthält die Verordnung konkrete
Regelun-gen nur für die von der [X.] zu treffenden Entscheidungen nach Art.
7
ff. und 23
f. [X.]
([X.]) Nr.
1/2003. Auf die erst dort vorgesehenen konkre-ten Eingriffsbefugnisse verweist lediglich die den Aufgabenbereich der Kom-mission betreffende Zuständigkeitsbestimmung in Art. 4 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003, nicht jedoch die die Mitgliedstaaten betreffende Zuständigkeitsregelung in Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003.

Nach der eindeutigen Begründung im Vorschlag der [X.] ([X.]/2000/0582 endg.) enthält Art. 5 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 keine Harmonisie-28
29
-
16
-
rung der einzelstaatlichen Sanktionen, worauf auch die [X.] in ihrer Stellungnahme zum Rechtsbeschwerdeverfahren hinweist. Ein Vorschlag des Europäischen Parlaments, Art.
5 Abs.
1 Satz
2, 4.
Spiegelstrich des [X.] dahin abzuändern, dass die nationalen Behörden zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern nach Art.
22, 23 des Entwurfs (jetzt: Art.
23, 24 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003) oder sonstigen nach [X.] Wettbe-werbsrecht vorgesehenen Sanktionen befugt sind ([X.]-0229/2001, ABl.
2002 C
72 E/305, 306, vgl. Bericht des [X.] vom 21.
Juni 2001, [X.]-0229/2001, S.
7
f.), ist nicht übernommen worden. [X.] blieb es bei der Ermöglichung einzelstaatlicher Sanktionen mit dem Ziel, die dezentrale Durchsetzung des Kartellrechts zu fördern.
cc) Diesem Verständnis von Art. 5 [X.] ([X.]) Nr. 1/2003 steht auch die Entscheidung des [X.] vom 3.
Mai 2011 ([X.]/09, [X.].
2011, [X.], 3082 -
Tele2 Polska) nicht entgegen. Dieser Entscheidung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 ohne weiteres belastende Maßnahmen der einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden rechtfer-tigt. Der Gerichtshof hat dort lediglich entschieden, dass Art.
5 Abs.
2 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 als unmittelbar anwendbare Vorschrift der Anwendung einer natio-nalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die zu einer verfahrensbeendenden Ent-scheidung verpflichten würde, mit der ein Verstoß gegen Art.
102 [X.] [X.] wird. Denn insoweit erlaubt das [X.]srecht den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten lediglich zu entscheiden, dass für sie kein Anlass zum Tä-tigwerden besteht ([X.], aaO Rn.
32
ff.
-
Tele2 Polska).
c) Der Senat kann insoweit über die Auslegung von Art.
5 Abs.
1 Satz
2, 4.
Spiegelstrich [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 in eigener Verantwortung entscheiden.
30
31
32
-
17
-
aa) Eine Ausnahme von der Pflicht letztinstanzlicher Gerichte nach Art.
267 Abs.
3 [X.], den Gerichtshof der [X.] um [X.] zur Auslegung des [X.]srechts zu ersuchen,
ist in der Rechtspre-chung des Gerichtshofs anerkannt, wenn die richtige Anwendung des [X.]s-rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts -
insbesondere im Lichte seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur [X.] der betreffenden Vor-schrift insgesamt
-, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu beurteilen (vgl. nur [X.], [X.].
1982, 3417 Rn.
16
ff. -
CILFIT; [X.], Beschluss vom 26.
November 2007 -
NotZ 23/07, [X.]Z
174, 273 Rn.
34 [X.]).
[X.]) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Ansicht der Rechts-beschwerde als offenkundig unzutreffend. Auch der Gerichtshof geht ersichtlich davon aus, dass die Regelung der Voraussetzungen für den Erlass von [X.] im Sinn des Art.
5 Abs.
1 Satz
2, 4.
Spiegelstrich [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 den Mitgliedstaaten obliegt.
Soweit das einzelstaatliche Recht nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs mit Blick auf die Voraussetzungen für die Verhängung solcher Sanktionen mindestens genauso streng sein muss wie Art.
23 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003, damit die Wirksamkeit des [X.]srechts nicht in Frage gestellt wird ([X.], [X.]/E
EU-R
2754 Rn.
35
f. -
Schenker), betrifft dies nämlich die [X.], ob die einzelstaatlichen Regelungen dem Erfordernis einer effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts -
gegebenenfalls bei unionsrechtskon-former Auslegung
-
genügen. Eine unmittelbare Anwendung von Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 als Rechtsgrundlage für einzelstaatliche Geldbußen, die -
sei es nur teilweise
-
an die Stelle der erforderlichen nationalen Sanktionsregelung tritt, 33
-
18
-
wird dadurch aber nicht eröffnet. Nicht anders geht die [X.] in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Verhängung von Geldbußen durch einzelstaatliche Gerichte nach einzelstaatlichem Recht zu erfolgen hat, welches allerdings unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen [X.] auszugestalten und im Rahmen gegebenenfalls vorhande-ner Spielräume auszulegen ist.
cc) Abweichende Entscheidungen mitgliedstaatlicher Behörden oder Ge-richte oder der [X.]sgerichte sind nicht ersichtlich und -
auch bei der gebote-nen Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen der Verord-nung (vgl. [X.]Z
174, 273 Rn.
34 [X.])
-
in Anbetracht der eindeutigen Ent-stehungsgeschichte von Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 nicht zu erwarten. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.]sgerichtshofs ([X.].
2011, [X.], 3082 -
Tele2 Polska) begründet aus den bereits dargelegten Gründen und im Übrigen schon deshalb keine Zweifel an der richtigen Ausle-gung von Art.
5 Abs.
1 Satz
2, 4.
Spiegelstrich [X.]
([X.]) Nr.
1/2003, weil sie sich nicht mit Sanktionen befasst. Die ihr vorangegangenen Schlussanträge des Generalanwalts [X.] ([X.].
2011, [X.], 3058) enthalten ebenfalls keine Äu-ßerung dahin, dass Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 auch als Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sanktionen dienen könnte.
34
-
19
-
d) [X.] kann nach alledem, ob im Übrigen der von der Rechts-beschwerde vertretenen Auffassung, Art.
5 [X.]
([X.]) Nr.
1/2003 sei dem [X.] nach und in Verbindung mit Art.
101 [X.] sowie §
81 [X.] als Rechts-grundlage für die Verhängung von [X.]n geeignet, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gemäß Art.
49 Abs.
1, 2 [X.] entgegenstünde.
[X.] Meier-Beck

Raum

Strohn Deichfuß

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
V -
1 Kart 7/12 (OWi)
35

Meta

KRB 47/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2014, Az. KRB 47/13 (REWIS RS 2014, 356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 356

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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