Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2014, Az. IV B 81/13

4. Senat | REWIS RS 2014, 5449

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Gegenstand

Verpächterwahlrecht für Eigentumsbetrieb ohne weitere Produktionsmittel - Anwendung der Betriebsverpachtungsgrundsätze nach Ausscheiden eines Personengesellschafters


Leitsatz

1. NV: Für Eigentumsbetriebe ohne weitere Produktionsmittel kommt die Inanspruchnahme des sog. Verpächterwahlrechts in Betracht .

2. NV: Die Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, denn es ist geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters führt (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257). Warum für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Gründe, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O erforderlichen Weise gerügt worden sind, nicht vor.

2

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts ([X.]) weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O von der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --[X.]--) angegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

3

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.] schlüssig erhoben worden ist, weil mit der Beschwerde kein dem angefochtenen [X.]-Urteil entnommener Rechtssatz ausdrücklich formuliert und sodann Rechtssätzen aus den angeführten Entscheidungen des [X.] ([X.]) gegenübergestellt wird.

4

b) Versteht man das Vorbringen des [X.] aber dahin, das [X.] habe den Rechtssatz aufgestellt, die Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen des vormaligen [X.] könne nicht als Betriebsverpachtung beurteilt werden, hat das [X.] einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt. Vielmehr beruht das [X.]-Urteil auf dem Rechtssatz, wer nur etwa die Hälfte der bisher im Sonderbetriebsvermögen befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachte, verpachte keinen Betrieb im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsverpachtung. Mit diesem Rechtssatz weicht das [X.] auch nicht von den mit der Beschwerde genannten [X.]-Urteilen ab. Insbesondere hat der [X.] im Urteil vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75 ([X.]E 127, 21, [X.] 1979, 300) den Rechtssatz aufgestellt, eine Betriebsverpachtung liege vor, wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter des bisherigen [X.] als identisch mit dem vormaligen Betrieb der Personengesellschaft anzusehen sind. Davon ist das [X.] im angefochtenen Urteil nicht abgewichen, weil es die überlassenen Grundstücke nicht als identisch mit dem Betrieb behandelt hat. Ob diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund der vorherigen Übertragung der übrigen Grundstücke auf den Pächter zutreffend ist, ist im Rahmen der [X.] vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen. Soweit dem [X.]-Urteil der allgemeine Rechtssatz entnommen werden sollte, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Hofstelle und landwirtschaftliche Betriebsmittel voraussetzt, wäre dies nicht zutreffend. Denn das [X.] hat seine diesbezüglichen Überlegungen nur auf einen aktiven Betrieb bezogen und einen solchen in der Hand des Beigeladenen verneint. Für die Beurteilung der anschließend vom [X.] geprüften Betriebsverpachtung hat das [X.] andere Rechtssätze zugrunde gelegt.

5

2. Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O vor, soweit das [X.] ausführt, der [X.] habe bislang nicht entschieden, ob bei [X.] ohne sonstige Produktionsgrundlagen ein Verpächterwahlrecht bestehe.

6

a) Dass es Eigentumsbetriebe ohne weitere Produktionsmittel geben kann, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im [X.]-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08 ([X.]E 234, 11, [X.] 2011, 792).

7

b) Dass insoweit auch die Inanspruchnahme eines Verpächterwahlrechts in Betracht kommen muss, ergibt sich darüber hinaus zumindest mittelbar aus den Ausführungen des [X.] in den Urteilen vom 23. März 1995 IV R 93/93 ([X.]E 177, 404, [X.] 1995, 700) und vom 7. Dezember 1995 IV R 109/94 ([X.]/NV 1996, 663). Danach gelten die [X.] auch für eine Betriebsverpachtung nach Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft. Es ist deshalb hinreichend geklärt, dass die Auflösung einer Personengesellschaft nicht zwingend zur Überführung der Wirtschaftsgüter des [X.] in das Privatvermögen des Gesellschafters führt (vgl. [X.]-Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, [X.]/NV 2007, 2257). Warum für das Ausscheiden eines Gesellschafters einer Personengesellschaft etwas anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

9

4. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]O ohne weitere Begründung, insbesondere ohne Wiedergabe des Tatbestandes.

Meta

IV B 81/13

20.05.2014

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Juni 2013, Az: 3 K 457/11, Urteil

§ 14 EStG 2002, § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002, § 21 EStG 2002, § 116 Abs 5 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2014, Az. IV B 81/13 (REWIS RS 2014, 5449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5449

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