Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Az. 1 C 12/19

1. Senat | REWIS RS 2020, 3936

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Gegenstand

Zur Anwendung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG auf Zweckvaterschaftsanerkennungen


Leitsatz

1. Dem Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 Alt. 2 AufenthG unterfällt nicht die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden deutschen Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen.

2. Die Erteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird durch die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nicht aufgehoben.

3. Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG ist nur ein strikter Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (Bestätigung von BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 und vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 20 ff.).

4. Ein Ausländer, dem nach Rücknahme eines Asylantrags eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde, kann nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck vom Inland aus begehren.

5. Ein Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fortgilt, ist jedenfalls dann im Sinne des § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn ihm die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zugesichert worden ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 6. November 2009 bis zum 21. März 2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Urteile des [X.] [X.] vom 24. März 2016 und des [X.]hofs vom 11. März 2019 sind insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Revision der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen tragen die Klägerin zu 37 v.H., die Beklagte zu 42 v.H. und die Beteiligte zu 2. zu 21 v.H.

Tatbestand

1

Die im März 1983 geborene Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem im September 2006 in [X.] geborenen [X.].

2

Die Klägerin reiste im Mai 2005 in das [X.] ein. Nach der Rücknahme eines unter [X.] gestellten Asylantrags wurde ihr Aufenthalt zunächst von der Ausländerbehörde [X.] geduldet. Im Mai 2006 erkannte ein [X.] Staatsangehöriger die Vaterschaft für den seinerzeit noch ungeborenen [X.] der Klägerin an.

3

Im Oktober 2006 hatte die vormals zuständige Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] erteilt, die in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 26. April 2015 durch die Beklagte verlängert wurde. Seither ist die Klägerin im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 [X.].

4

Nach ihrem Zuzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]. Über diesen Antrag hat die Beklagte wegen des Verdachts, die Vaterschaftsanerkennung sei ausschließlich aufenthaltsrechtlich motiviert gewesen, keine Entscheidung getroffen. Ein behördlicher Vaterschaftsanfechtungsantrag wurde im [X.] an die Feststellung der Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. zurückgenommen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt hatte, ihr rückwirkend auf den 6. November 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu erteilen, als unbegründet abgewiesen. Die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sei nach § 27 Abs. 1a [X.] [X.] ausgeschlossen. Durch die Anerkennung der Vaterschaft sei ein Verwandtschaftsverhältnis mit dem Ziel begründet worden, der Mutter des Kindes einen erlaubten Aufenthalt zu vermitteln. Der sachliche Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] erfasse auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen.

6

Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung am 6. November 2009 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.], der eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsehe, dass eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur dann unberücksichtigt bleiben könne, wenn sie erfolgreich angefochten worden sei, stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Die Bestimmung sei auf die vorliegende Konstellation der Anerkennung einer Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter weder unmittelbar noch analog anwendbar.

7

Die beteiligte Landesanwaltschaft (im Folgenden: Beteiligte zu 2.) führt zur Begründung der von ihr eingelegten Revision im Wesentlichen aus, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.]. Die Norm finde Anwendung auch auf die streitgegenständliche Fallgestaltung der Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen einem seine Vaterschaft anerkennenden [X.] Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im [X.] zu ermöglichen. § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] finde, wenn nicht unmittelbar, so doch jedenfalls analog Anwendung.

8

Die Beklagte schließt sich dem Vorbringen der Beteiligten zu 2. an.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] sei auf die streitgegenständliche Fallgestaltung nicht anwendbar. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Norm überhaupt auf Vaterschaftsanerkennungen Anwendung finde, da diese weder im Richtlinienrecht noch in der Begründung des Entwurfs des Richtlinienumsetzungsgesetzes Berücksichtigung gefunden hätten. In Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke scheide auch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] aus.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich an dem Verfahren. Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten und der Beteiligten zu 2. an.

In der [X.] haben die Beteiligten den Rechtsstreit für den [X.] vom 6. November 2009 bis zum 21. März 2016 für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des [X.] vom 6. Novem[X.] 2009 bis zum 21. März 2016 für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Umfang der Teilerledigung sind die Urteile des [X.] [X.] vom 24. März 2016 und des [X.]hofs vom 11. März 2019 wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2. Im Übrigen hat die Revision der Beteiligten zu 2. keinen Erfolg.

2.1 Die Revision ist zulässig. Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO Beteiligter des Verfahrens, falls er - wie hier die Beteiligte zu 2. - von seiner Beteiligungsbefugnis bis zu dem Abschluss des Verfahrens bei dem Gericht Gebrauch macht, bei dem er bestellt ist. Unter dieser Voraussetzung kann er sämtliche Rechtsmittel, so auch Revision, einlegen ([X.], Urteil vom 25. August 1992 - 1 [X.] 38.90 - [X.]E 90, 337 <338 f.> und Beschluss vom 4. Mai 1999 - 4 [X.] 1.99 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 223 S. 7).

2.2 Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.]uht, soweit es noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 [X.] VwGO). Die Klage ist zulässig (2.2.1), a[X.] unbegründet (2.2.2).

2.2.1 Die als Untätigkeitsverpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Für den von dem Klageantrag noch erfassten [X.] ab dem 22. März 2016 verfügt die Klägerin insbesondere auch ü[X.] das für die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig davon, ob das Aufenthaltsrecht für einen späteren Zeitpunkt [X.]eits zuerkannt worden ist oder nicht, auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat. Ein solches schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Zeitpunkt, von welchem an das Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 [X.] 7.08 - [X.] 402.242 § 9a [X.] [X.] Rn. 13 m.w.[X.]).

Gemessen daran kann dem noch streitgegenständlichen [X.] die Relevanz im Hinblick insbesondere auf die Erlangung eines qualifizierten Aufenthaltsstatus nicht von vornherein abgesprochen werden.

2.2.2 Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] rückwirkend ab dem 22. März 2016 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei [X.] auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezem[X.] 2015 - 1 [X.] 31.14 - [X.]E 153, 353 Rn. 9). Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, sind vom Revisionsgericht zu [X.]ücksichtigen, falls sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 17. Septem[X.] 2015 - 1 [X.] 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10). Abweichendes gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist, etwa bei Beantragung einer rückwirkenden Verpflichtung oder Neubescheidung. So verhält es sich hier: Da die Klägerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt, müssen dessen Voraussetzungen in dem gesamten betreffenden Zeitraum erfüllt gewesen sein.

Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bejaht (a). Auch seine Rechtsauffassung, der Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hier nicht entgegen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 [X.] VwGO, dazu b). Der Erteilung steht ferner nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen; auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 [X.]) liegen vor (c).

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] erfüllt.

Insbesondere ist der [X.] der Klägerin [X.] Staatsangehöriger. Er hat die [X.] Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 [X.] i.V.m § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] durch Geburt erworben, da sein rechtlicher Vater gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt und seine Vaterschaft im Einklang mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 [X.] wirksam anerkannt hatte. Eine nachträgliche Beseitigung dieses Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung, an der es zudem auch fehlt, ist nach geltendem Recht nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezem[X.] 2013 - 1 BvL 6/10 - [X.]E 135, 48 zur Verfassungswidrigkeit der sogenannten Behördenanfechtung; siehe ferner [X.], Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 - [X.] 2019, 390 zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgenlosigkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater).

b) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] sei jedenfalls auf die hier vorliegende Fallgestaltung der Begründung eines [X.] zwischen einem seine Vaterschaft anerkennenden [X.]n Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im [X.] zu ermöglichen, nicht anwendbar, steht im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 [X.] VwGO).

Gemäß § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im [X.] zu ermöglichen.

aa) Der Senat erachtet es als schon fraglich, ob durch eine Vaterschaftsanerkennung, welche im Sinne des § 1597a Abs. 1 [X.] gezielt gerade zu dem Zweck erfolgt, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft), ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] begründet wird (die Anwendbarkeit der Norm dem Grunde nach verneinend [X.], Beschluss vom 20. Okto[X.] 2015 - 19 [X.] 15.820 - NJW 2016, 664 Rn. 3; [X.], Urteil vom 23. August 2012 - 18 A 537/11 - FamRZ 2013, 1338 <1339 und 1340>; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezem[X.] 2016 - 7 K 9434/16 - juris Rn. 54 ff.; a.A. [X.], Beschluss vom 4. Novem[X.] 2014 - 11 S 1886/14 - [X.] 2015, 45; [X.], Urteil vom 6. März 2008 - 7 A 11276/07 - FamRZ 2009, 511 <512>; [X.], Urteil vom 29. August 2018 - 2 A 24/16 - juris Rn. 32).

Zwar steht der Wortlaut der Vorschrift mit seiner zweiten Alternative einer Anwendung des [X.] auf missbräuchliche [X.] - sogenannte Zweckvaterschaften - bei isolierter Betrachtung nicht entgegen (s. auch unten bb) (1) (a)). In der Begründung des Gesetzentwurfs werden jedoch ausschließlich die Fälle der Zweckehe oder Zweckadoption angesprochen ([X.]. 16/5065, [X.]). Dem entspricht, dass der Gesetzge[X.] mit der Regelung, die mit dem Gesetz vom 19. August 2007 zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] ([X.], [X.]. [X.]. 2008 I S. 992) eingeführt worden ist, in erster Linie Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/[X.] vom 22. Septem[X.] 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 [X.]) umsetzen wollte. In deren Anwendungs[X.]eich (dem Nachzug zu Drittstaatsangehörigen) war er bei der Umsetzung von [X.] auf die dort genannten Tatbestände Zweckehe bzw. -lebenspartnerschaft und Zweckadoption beschränkt. Soweit die Regelung auf den - von der Richtlinie nicht erfassten - Familiennachzug von Ehegatten zu [X.] erstreckt worden ist, wurde auch hier zur Begründung lediglich darauf hingewiesen, dass "hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der [X.] entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung" ([X.]. a.a.[X.]). Hier wie auch im Übrigen enthält die Entwurfsbegründung keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzge[X.] dem Ausschlussgrund für den Familiennachzug zu [X.] einen weitergehenden Anwendungs[X.]eich zukommen lassen wollte, der auch die rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung umfasst. Im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien des parallel [X.]atenden Gesetzes vom 13. März 2008 zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft ([X.]. I S. 313) spricht dies eher dafür, dass der Gesetzge[X.] [X.] seinerzeit ausschließlich [X.] durch deren behördliche Anfechtung begegnen wollte. Den Materialien beider Gesetze lassen sich keine belastbaren Hinweise darauf entnehmen, dass § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] in Bezug auf missbräuchliche [X.] gleichsam eine ausländerrechtliche "Reservefunktion" zukommen sollte (s. auch unten bb) (1) (c)). Vielmehr spricht Ü[X.]wiegendes dafür, dass [X.] im Wege der Anfechtung rechtsgebietsü[X.]greifend die [X.] genommen werden sollte (s. auch unten bb) (1) (d)).

bb) Jedenfalls unterfällt dem Ausschlussgrund des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] nicht die Fallgestaltung der Begründung eines [X.] zwischen einem seine Vaterschaft ohne genetische Abstammung anerkennenden [X.]n Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im [X.] zu ermöglichen. Die Norm findet insoweit weder unmittelbar ((1)) noch analog ((2)) Anwendung.

(1) Gegen eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] auf die streitgegenständliche Fallgestaltung streiten die grammatische ((a)), systematische ((b)), [X.] ((c)) und teleologische ((d)) Auslegung der Norm.

(a) Bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] und dessen unmittelbarer Bezug zu § 27 Abs. 1 [X.] lassen ein [X.], zwischen dem die Vaterschaft anerkennenden [X.]n Staatsangehörigen und dem Kind der den Nachzug begehrenden [X.] werde ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des [X.] begründet, fernliegend erscheinen.

Durch den Begriff "Familiennachzug" und die Bezeichnung der familiären Beziehung in § 27 Abs. 1a [X.] [X.] mit dem bestimmten Artikel ("die" Ehe, "das" Verwandtschaftsverhältnis) werden die in § 27 Abs. 1 [X.] bestimmten und in den §§ 28 ff. [X.] konkretisierten familiären Beziehungen aufgegriffen. Die in § 27 Abs. 1a [X.] [X.] nachfolgende Formulierung "dem Nachziehenden" ist im Kontext der Norm auf den die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke des Familiennachzuges begehrenden Ausländer bezogen. § 27 Abs. 1a [X.] [X.] schließt ein Nachzugsbegehren nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft des ausländischen Elternteils mit seinem minderjährigen ledigen [X.]n Kind im [X.] allenfalls dann aus, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen jenem und diesem ausschließlich zu dem Zweck begründet wurde, jenem die Einreise in das und den Aufenthalt im [X.] zu ermöglichen. Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] ist somit allein die zwischen dem Nachziehenden und dem Stamm[X.]echtigten begründete verwandtschaftliche Beziehung. Teil dieser Beziehung ist nicht der die Vaterschaft des ausländischen Kindes der den Nachzug begehrenden [X.] anerkennende [X.] Staatsangehörige.

(b) Gegen eine Erstreckung auf Verwandtschaftsverhältnisse, die durch ein Vaterschaftsanerkenntnis begründet worden sind, auch in Fällen, in denen dieses Verhältnis nicht zwischen dem nachzugswilligen und zusammenführenden Familienangehörigen begründet worden ist, streitet auch das Ziel der Regelung, Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Alt. 2 Buchst. [X.] 2003/86/[X.] umzusetzen (s.o. 2.2.2. b) aa)). Die Nutzung des Begriffs des [X.] in § 27 Abs. 1a [X.] [X.] kann terminologisch zwar auch solche Beziehungen umfassen, die durch Vaterschaftsanerkennung und nicht (allein) durch Ehe, Lebenspartnerschaft oder Adoption begründet worden sind. Eine derart ü[X.]schießende Umsetzung in der Weise, die ü[X.] eine Erweiterung des personellen Anwendungs[X.]eichs auf den Familiennachzug zu [X.]n Stamm[X.]echtigten hinaus sachlich dem Grunde nach durch Vaterschaftsanerkennung begründete Verwandtschaftsverhältnisse erfasste, änderte nichts daran, dass auch Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Alt. 2 Buchst. [X.] 2003/86/[X.] im Ansatz auf das Verhältnis zwischen [X.] und dem einen Familiennachzug begehrenden Familienangehörigen abstellt (s.a. Art. 2 Buchst. c RL 2003/86/[X.]); die Erstreckung auf ein "Dreiecksverhältnis" der vorliegenden Art bewirkte eine zusätzliche, durch die Nutzung des Begriffs "Verwandtschaftsverhältnis" nicht vorgezeichnete Erweiterung.

(c) Ein jedenfalls auf die Begründung eines [X.] zwischen [X.] und zusammenführender Person begrenztes Verständnis des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] spiegelt sich auch in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 19. August 2007 zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] ([X.], [X.]. [X.]. 2008 I S. 992) wider.

Danach sollte unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2003/86/[X.] durch § 27 Abs. 1a [X.] [X.] ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert werden, um den Anreiz zu nehmen, Zweckehen zu schließen oder [X.] vorzunehmen und um mit dem ausdrücklichen Ausschluss von [X.] für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts Formen des "Handels" mit Kindern aus [X.] zu bekämpfen. Die Regelung sollte auf den Familiennachzug von Ehegatten zu [X.] erstreckt werden, da hier gleichfalls die Gefahr bestehe, dass Zweckehen geschlossen würden; hinsichtlich der [X.] entfalte die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung ([X.]. 16/5065 [X.]; [X.]. 16/5498 S. 4 f.).

Bereits die Frage, ob ein nach nationalem Recht durch Vaterschaftsanerkennung begründetes Verwandtschaftsverhältnis dem Grunde nach von § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] erfasst wird, war nicht erkennbar Gegenstand von Erörterungen im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens. Dies hätte indes ob der "Vorarbeiten" für den parallel [X.]atenen Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft (vgl. insoweit den Bericht einer Länder-Arbeitsgruppe für die Sitzung der [X.] am 5./6. Dezem[X.] 2002 in [X.] zum Thema "[X.] zu Zwecken der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der [X.]n Staatsangehörigkeit", [X.], [X.], 7 und 8) nahegelegen und wäre zur Klärung des Verhältnisses der behördlichen Vaterschaftsanfechtung und des Ausschlusses nach § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als auch die hier streitgegenständliche Konstellation ausdrücklich Gegenstand des Gesetzes vom 13. März 2008 zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft ([X.]. I S. 313) war. Dass die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzentwurfs in anderen Zusammenhängen wiederholt und ausdrücklich auf den parallel [X.]atenen Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft hingewiesen hat ([X.]. 16/5065 [X.]8, 191, 207), belegt, dass sich der Gesetzge[X.] der mit missbräuchlichen [X.] verbundenen aufenthaltsrechtlichen Folgen voll bewusst war. Gleichwohl fehlt in der Begründung des Gesetzentwurfes zu § 27 Abs. 1a [X.] schon jeder Hinweis darauf, dass auch durch [X.] weiterhin wirksame [X.] begründete Verwandtschaftsverhältnisse erfasst sein sollten; erst recht hätte die erweiternde Erstreckung auf durch Vaterschaftsanerkennung begründete, weiterhin wirksame Verwandtschaftsverhältnisse, die nicht zwischen nachzugswilligen und zusammenführenden Familienangehörigen begründet worden sind, einen hinreichend erkennbaren Niederschlag finden müssen. Dies ist indes nicht erfolgt.

Bekräftigt wird diese Auslegung durch die Begründung des Entwurfs zu § 1600b Abs. 1a [X.], ausweislich derer der sorge[X.]echtigte ausländische Elternteil eines durch einen [X.] anerkannten Kindes den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "nur und erst dann [verliert], wenn eine Anfechtungsklage erhoben wird und diese Erfolg hat" ([X.]. 16/3291 [X.]). Hätte der Gesetzge[X.] dem Familiennachzug der ausländischen Mutter eines durch einen [X.] anerkannten Kindes nicht nur im Wege einer mit dem parallel [X.]atenen Gesetzgebungsvorhaben geschaffenen behördlichen Vaterschaftsanfechtung entgegentreten, sondern jenen - in Abkehr von der vorstehenden Entwurfsbegründung - zusätzlich aufenthaltsrechtlich durch § 27 Abs. 1a [X.] ausschließen wollen, so wäre ein ausdrücklicher Hinweis in der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 1a [X.] angezeigt gewesen.

Die vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft am 13. März 2008 ergangenen Hinweise des [X.] zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 ([X.]) (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz; Stand: 18. Dezem[X.] 2007, [X.]) und die [X.] zum [X.] führen im Rahmen der [X.]n Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Ziff. 27.1.2 AVwV-[X.] lässt deutlich werden, dass im Fokus des Gesetzge[X.]s die Bekämpfung unter anderem von [X.] stand. Zwar erklärt Ziff. 27.1a.1.3 Satz 1 AVwV-[X.], der Rn. 183 Satz 1 der vorzitierten Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz entspricht, § 27 Abs. 1a [X.] [X.] in Bezug auf ein durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung begründetes Kindschaftsverhältnis ebenfalls für anwendbar; Ziff. 27.1a.1.3 Satz 2 bis 5 AVwV-[X.] hebt indes die Pflicht zur Beachtung des Verfahrens der behördlichen Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.[X.] hervor. Die in Ziff. 27.1a.1.3 Satz 6 bis 8 AVwV-[X.] thematisierte Reservefunktion des [X.] des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] spiegelt eine dem Gesetzesbeschluss nachfolgende, behördliche Auslegung dieser Norm; einen erkennbaren Anknüpfungspunkt in der Gesetzesbegründung oder dem Gesetzgebungsverfahren hat sie nicht.

Keine abweichende Betrachtung ermöglicht der durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft neugefasste § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] Hiernach war für den Fall, dass ein Ausländer, der in einem Verfahren beteiligt war, welches die Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.[X.] zum Gegenstand hatte, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragte, die Entscheidung ü[X.] den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, "es sei denn, ü[X.] den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden". Mit § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] hat der Gesetzge[X.] deutlich gemacht, rechtswirksame [X.], die er auch aufenthaltsrechtlich als verbindlich betrachtet hat, einem behördlichen Anfechtungsverfahren unterwerfen und der Ausländerbehörde die Beachtung der familiengerichtlichen Entscheidung aufgeben zu wollen (vgl. [X.]. 16/3291 [X.]). Der letzte Halbsatz des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] a.[X.] spricht indes gerade nicht für die Annahme, § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] sei auch auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung anwendbar (a.A. [X.], Beschluss vom 4. Novem[X.] 2014 - 11 S 1886/14 - FamRZ 2015, 1066 <1068>). Denn eine ablehnende Entscheidung ü[X.] den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt auch aus anderen, mit dem Anfechtungsverfahren nicht in Zusammenhang stehenden Gründen, etwa im Falle der Nichterfüllung sonstiger Erteilungsvoraussetzungen oder dem Vorliegen von [X.] in Betracht (vgl. zu § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] a.[X.] [X.], Beschluss vom 30. März 2007 - 24 [X.]S 06.856 - BeckRS 2007, 29599 Rn. 6).

Für die [X.] Auslegung des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] unerheblich ist, dass das [X.] die behördliche Befugnis zur Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 [X.] a.[X.] für nichtig erklärt hat ([X.], Beschluss vom 17. Dezem[X.] 2013 - 1 BvL 6/10 - [X.]E 135, 48). Maßgeblich ist insoweit allein die Sichtweise des Gesetzge[X.]s bei Erlass der Norm (a.A. [X.], Beschluss vom 4. Novem[X.] 2014 - 11 S 1886/14 - FamRZ 2015, 1066 <1068>).

(d) Auch die erkennbare Zielsetzung des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.], bei Begründung [X.]er Verhältnisse allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht nur einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug, sondern einen hieran anknüpfenden Aufenthalt insgesamt auszuschließen, spricht jedenfalls gegen eine Erstreckung auf [X.], die nicht zwischen nachzugswilligen und zusammenführenden Familienangehörigen begründet worden sind.

§ 27 Abs. 1a [X.] [X.] verfolgt den Zweck, den Anreiz entfallen zu lassen, Zweckehen zu schließen oder [X.] vorzunehmen, um ein hierauf gestütztes Aufenthaltsrecht zu erlangen ([X.]. 16/5065 [X.]; [X.]. 16/5498 S. 4 f.). Ein entsprechendes Ziel wäre in Bezug auf [X.] in der streitgegenständlichen Fallgestaltung nicht wirksam zu erreichen. Im Unterschied zu Zweckehen oder -adoptionen, aus denen den den Nachzug begehrenden Ausländern in aller Regel kein Aufenthaltsrecht erwächst, entfiele der Anreiz für eine ausländische Mutter, eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zu betreiben, durch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Regelfall nicht, da jener infolge der [X.]n Staatsangehörigkeit ihres Kindes oftmals mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit diesem ein anderweitiges Blei[X.]echt zu erteilen ist.

Gerade dieser Tatsache entsprach die systematisch-konzeptionelle Entscheidung des Gesetzge[X.]s für ein [X.]es Vaterschaftsanfechtungsverfahren. In Anerkennung des Umstands, dass das Abstammungsrecht "wegen seiner [X.] in einer Vielzahl von Rechtsgebieten eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit" bedürfe und dem "Gedanke[n] der Einheit der Rechtsordnung hier eine besondere Bedeutung" zukomme, zielte die Einführung eines Anfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch auf die "Stärkung des Grundsatzes, [X.]e Statusentscheidungen auch für das Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht gelten zu lassen" ([X.]. 16/3291 [X.]). Im Vergleich zu der ausländerrechtlichen Nichtzulassung des Familiennachzuges nach § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] bot die Beseitigung der [X.] im Wege der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung aus der damaligen Perspektive des Gesetzge[X.]s "im Sinne eines ü[X.]wiegenden Gemeininteresses" ([X.]. 16/3291 S. 11 f.) "einen sachgerechten" und insbesondere rechtsgebietsü[X.]greifenden "Lösungsansatz" ([X.]. 16/3291 S. 11).

(2) Nach dem Vorstehenden scheidet auch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] auf die Konstellation der Begründung eines [X.] zwischen einem seine Vaterschaft anerkennenden [X.]n Staatsangehörigen und einem minderjährigen ledigen Kind mit dem Ziel, dessen ausländischer Mutter ein Aufenthaltsrecht zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im [X.] zu ermöglichen, aus, da es jedenfalls an der insoweit erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Dass es der Gesetzge[X.] planwidrig unterlassen hat, die betreffende Fallgestaltung einer Regelung in § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] zuzuführen, lässt sich im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht feststellen. Die Entstehungsgeschichte weder des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft noch des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] liefert verlässliche [X.], dass der Gesetzge[X.] beabsichtigte, die streitgegenständliche Fallgestaltung der Nichtzulassung des Familiennachzuges im Sinne des § 27 Abs. 1a [X.]. 2 [X.] zu unterwerfen. [X.] [X.] hätte es indes gerade vor dem Hintergrund der mit der Einführung eines Anfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch verfolgten "Stärkung des Grundsatzes, [X.]e Statusentscheidungen auch für das Staatsangehörigkeits- und Ausländerrecht gelten zu lassen" ([X.]. 16/3291 [X.]), bedurft.

c) Bezogen auf den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 22. März 2016, steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen; auch sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

Zwar darf der Klägerin, die im Okto[X.] 2005 ihren Asylantrag zurückgenommen hat, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Kapitels 2 Abschnitt 5 des [X.]es erteilt werden (aa). Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] findet gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 [X.] indes hier wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (bb).

aa) § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] sperrt unter anderem im Falle der Rücknahme eines Asylantrags die Erteilung solcher Aufenthaltstitel, die nicht in Kapitel 2 Abschnitt 5 des [X.]es normiert sind. Er steht daher grundsätzlich einer Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vom Inland aus entgegen.

Diese [X.] für solche anderen Zwecken dienende Aufenthaltserlaubnisse wird durch die Erteilung und Verlängerung eines humanitären Aufenthaltstitels, hier einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.], nicht aufgehoben (so [X.]eits [X.], Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 B 2.10 - juris Rn. 34 ff.; ebenso Dienelt, in[X.]/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 10 Rn. 40).

Dafür spricht schon der Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Die Formulierung ("nur", "vor der Ausreise") legt nahe, dass die von der Regelung erfassten Ausländer bis zu einer Erfüllung ihrer Ausreisepflicht auf Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des [X.]es verwiesen sein sollen.

Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Norm bestätigt, im Interesse der effektiven Steuerung des Zuzugs von Ausländern in das [X.] den Anreiz für die Schaffung von Blei[X.]echten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens zu reduzieren ([X.], Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 [X.] 16.17 - [X.]E 162, 349 Rn. 27). Ausländer, die, ohne zuvor das Visumverfahren beschritten zu haben, im [X.] Asyl oder internationalen Schutz beantragt haben, sollen im Falle der Erfolglosigkeit der Antragstellung im Grundsatz für die Verfolgung eines nicht humanitären Aufenthaltszwecks auf das gesetzlich vorgesehene Zuzugsverfahren verwiesen werden. Die vorstehenden Ziele würden weitgehend entwertet, würde den betreffenden Ausländern der Wechsel in einen anderen Aufenthaltszweck ohne vorherige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht generell ermöglicht. Das Asylverfahren könnte verstärkt zur Umgehung des [X.] genutzt werden. Der Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken käme die ihr vom Gesetzge[X.] nicht zugewiesene Funktion eines "Eingangstores" für die Verfolgung anderer [X.] zu, bei dessen Erteilung nicht vornehmlich humanitäre Gesichtspunkte, sondern mit starkem Gewicht auch ordnungsrechtliche Aspekte zu [X.]ücksichtigen wären (vgl. [X.], Urteil vom 13. April 2010 - 1 [X.] 5.09 - [X.]E 136, 284 <288 f.>).

bb) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] findet § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung ((1)). Ein solcher steht der Klägerin für den hier noch in Streit stehenden Zeitraum ab dem 22. März 2016 zu ((2)).

(1) Der Begriff des Anspruchs auf Erteilung bezeichnet wie in § 10 Abs. 1 [X.] allein den gesetzlichen Anspruch, mithin einen strikten Rechtsanspruch, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und der voraussetzt, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur dann hat der Gesetzge[X.] selbst eine Entscheidung ü[X.] das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen. § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.] hätte es nicht bedurft, wenn auch Regelansprüche oder Ansprüche auf Grund von [X.] dem Begriff des Anspruchs im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] unterfielen. Ebenso wenig liegt ein Anspruch im vorstehenden Sinne im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null vor ([X.], Urteil vom 16. Dezem[X.] 2008 - 1 [X.] 37.07 - [X.]E 132, 382 Rn. 21; [X.], Beschluss vom 5. Septem[X.] 2017 - 13 LA 129/17 - BeckRS 2017, 124304 Rn. 14 ff.; vgl. ferner [X.], Urteile vom 10. Dezem[X.] 2014 - 1 [X.] 15.14 - [X.] 402.242 § 5 [X.] [X.]6 Rn. 15 zu § 39 Nr. 5 [X.], vom 17. Dezem[X.] 2015 - 1 [X.] 31.14 - [X.]E 153, 353 Rn. 20 ff. und vom 12. Juli 2016 - 1 [X.] 23.15 - [X.] 402.242 § 10 [X.] Nr. 6 Rn. 21 m.w.[X.], jeweils zu § 10 Abs. 1 [X.]). Für eine einschränkende Auslegung der Regelung durch höherrangiges Recht (Art. 20 AEUV, Art. 6 GG, Art. 8 [X.]) belässt § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.] keinen Raum. Einer solchen bedarf es auch nicht, da die beschränkte [X.] nur bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht gilt und dem Ausländer, sofern ihm die Ausreise im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar ist, die Fortsetzung seines Aufenthalts auf der Grundlage eines humanitären Aufenthaltstitels grundsätzlich nicht versperrt ist.

(2) Ein solcher Anspruch liegt hier in Gestalt von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] vor, da die Klägerin jedenfalls seit dem 22. März 2016 sämtliche zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllte. Ein [X.] wegen der Verurteilung der Klägerin wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Jahre 2007 war in dem nunmehr geltend gemachten [X.] ab dem 22. März 2016 nicht mehr aktuell. Der Erteilung stand insbesondere auch nicht die mangelnde Durchführung eines [X.] im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen, da der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Satz 1 [X.] [X.] vom Inland aus erteilt werden darf. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ü[X.] die im [X.] geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im [X.] einholen oder verlängern lassen, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzungen waren in der Person der Klägerin am 22. März 2016, dem hier materiell-rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt, erfüllt. Eine nach § 81 Abs. 4 [X.] als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] genügt dazu jedenfalls dann, wenn deren Verlängerung nicht in Streit steht und von der Ausländerbehörde zugesichert worden ist.

(a) § 39 Satz 1 [X.] [X.] findet auch für den Fall Anwendung, dass dem Ausländer nach Rücknahme eines Asylantrages zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] erteilt wurde und dieser nunmehr die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] begehrt (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. März 2019 - 11 B 5.17 - juris Rn. 41; [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 8 K 2258/08 - juris Rn. 24 f.; a.[X.], Urteile vom 12. Januar 2016 - 8 K 2622/14 - juris Rn. 25 und vom 31. Mai 2017 - 8 K 2926/14 - juris Rn. 20).

Die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der ursprünglichen Einreise steht in den Fällen der [X.] einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen (BR-Drs. 731/04 S. 182). Macht die Ausländerbehörde von der ihr im Zuge der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] eröffneten Möglichkeit eines Absehens von der Verweisung des Ausländers auf das Visumverfahren Gebrauch und erteilt sie diesem nicht allein eine Duldung nach § 60a Abs. 2 [X.], sondern legalisiert sie dessen Aufenthalt, so verbleibt für eine einschränkende Anwendung des § 39 Satz 1 [X.] [X.] mit dem Ziel, das Erfordernis der Zuzugssteuerung nicht zu entwerten, kein Raum.

Der Wortlaut der Norm liefert für ein solches einschränkendes [X.] keinen Anhaltspunkt. Danach darf der Ausländer einen Aufenthaltstitel vom Inland auch dann einholen, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ohne dass insoweit bestimmte [X.] ausgenommen wären ([X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 8 K 2258/08 - juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 25. Septem[X.] 2017 - 1 A 106/14 - [X.] 11).

Für ein weites Verständnis des § 39 Satz 1 [X.] [X.] streitet auch die Systematik der Norm. Eine Konkretisierung des zu beantragenden Aufenthaltstitels ist § 39 Satz 1 [X.] [X.] im Gegensatz etwa zu § 39 Satz 1 Nr. 3 und 7 bis 11 [X.] nicht zu entnehmen.

Sinn und Zweck des § 39 Satz 1 [X.] [X.] stützen dieses Verständnis. Danach soll derjenige, der im [X.] [X.]eits rechtmäßig aufhältig ist, regelmäßig nicht mehr auf ein Visumverfahren verwiesen werden. Eine abweichende Behandlung von Inha[X.]n einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 [X.] drängt sich nicht auf, zumal diesen eine Ausreise voraussetzungsgemäß aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

Der Verordnungsbegründung sind ebenfalls Anhaltspunkte für ein einschränkendes [X.] nicht zu entnehmen. § 39 Satz 1 [X.] [X.] macht das Einholen des Aufenthaltstitels vom [X.] aus allein von der "Ansässigkeit" des Ausländers im [X.] und dem Besitz eines der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitels abhängig. Unerheblich ist, ob der Ausländer ursprünglich erlaubt eingereist ist. Dabei standen dem Verordnungsge[X.] explizit Inha[X.] humanitärer Aufenthaltstitel vor Augen (BR-Drs. 731/04 S. 182). Dafür, dass die Norm planwidrig zu weit gefasst und damit einer teleologischen Reduktion zugänglich wäre, ist bei diesem Befund nichts ersichtlich.

(b) Dass sich die Klägerin nach dem Ablauf der Geltungsdauer der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nurmehr im Besitz einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 [X.] befindet, steht der Anwendung des § 39 Satz 1 [X.] [X.] nicht entgegen.

In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Frage, ob auch die Fortbestehensfiktion, der bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ü[X.] die Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels eine allein rechtswahrende, nicht hingegen auch rechtsbegründende Funktion zukommt, den Tatbestand des § 39 Satz 1 [X.] [X.] ausfüllt, unterschiedlich beurteilt (vgl. etwa O[X.], Beschluss vom 9. Februar 2016 - 4 MB 6/16 - juris Rn. 13; [X.], Beschluss vom 28. Okto[X.] 2019 - 7 B 1729/19 - [X.] 2020, 157 <158 f.>; ferner [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Januar 2020, § 39 [X.] Rn. 3 f.; [X.], in: [X.] - Gemeinschaftskommentar zum [X.], Stand: Septem[X.] 2018, § 5 [X.] Rn. 112).

Jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der ungeachtet des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen und des Fehlens von [X.] zwar nicht die Neuerteilung der beantragten, wohl a[X.] die Verlängerung der vormaligen Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde zugesichert worden ist, ist der Ausländer so zu behandeln, als wäre er weiterhin im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Besitz der als fortgeltend fingierten Aufenthaltserlaubnis. In einer solchen Fallgestaltung rechtfertigt es allein der Umstand, dass die Ausländerbehörde ü[X.] einen fristgerecht gestellten Antrag ohne zureichenden Grund nicht entscheidet, nicht, dem Ausländer den [X.] einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 39 Satz 1 [X.] [X.] entgegenzuhalten (vgl. [X.], Ausländerrecht, Stand: Februar 2020, § 81 [X.] Rn. 32; [X.], in: [X.]/Heusch, [X.] Ausländerrecht, Stand: 1. Novem[X.] 2019, § 81 Rn. 34).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie [X.]ücksichtigt sowohl hinsichtlich des ü[X.]einstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils als auch hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage die Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses bzw. das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (vgl. zur Kostentragungspflicht des Vertreters des öffentlichen Interesses [X.], Urteil vom 11. Novem[X.] 1993 - 3 [X.] 45.91 - [X.] 418.04 Heilpraktiker [X.]9 S. 23 f. m.w.[X.])

Meta

1 C 12/19

26.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. März 2019, Az: 19 BV 16.937, Urteil

§ 10 Abs 3 S 3 Halbs 1 AufenthG, § 10 Abs 3 S 3 Halbs 2 AufenthG, § 10 Abs 3 S 1 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 27 Abs 1a Nr 1 Alt 2 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG, § 5 Abs 2 S 1 AufenthG, § 81 Abs 4 S 1 AufenthG, § 39 S 1 Nr 1 AufenthV, § 30 Abs 5 AuslG, § 1592 Nr 2 BGB, § 1597a Abs 1 BGB, § 1599 Abs 1 BGB, § 1600b Abs 1a BGB, § 1754 Abs 2 BGB, § 1754 Abs 1 BGB, Art 16 Abs 2 UAbs 1 Buchst b EGRL 86/2003, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, Art 16 Abs 4 S 1 EGRL 86/2003, § 3 Abs 1 Nr 1 RuStAG, § 4 Abs 1 S 2 Halbs 1 RuStAG, § 4 Abs 1 S 1 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2020, Az. 1 C 12/19 (REWIS RS 2020, 3936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3936

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