Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2018, Az. 1 BvR 2759/16

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 14047

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach §§ 1615l Abs 3, 1610 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

2

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Bestimmung des [X.] der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 -, juris, Rn. 11 ff.).

3

Das [X.] hat § 1615l Abs. 3 BGB nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das [X.] gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (vgl. dazu [X.] 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>) dar.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2759/16

13.02.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 2. November 2016, Az: 6 UF 73/16, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1610 BGB, § 1615l Abs 3 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2018, Az. 1 BvR 2759/16 (REWIS RS 2018, 14047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14047

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