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Nichtannahmebeschluss: Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach §§ 1615l Abs 3, 1610 BGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Bestimmung des [X.] der nicht verheirateten Mutter gemäß § 1615l Abs. 3, § 1610 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 -, juris, Rn. 11 ff.).
Das [X.] hat § 1615l Abs. 3 BGB nicht in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgelegt und angewendet. Zudem wahrt die Auslegung, die die Vorschrift durch das [X.] gefunden hat, die richterliche Bindung an Recht und Gesetz und stellt keine unzulässige Rechtsfortbildung (vgl. dazu [X.] 132, 99 <127 f. Rn. 73 ff.>) dar.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
13.02.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Frankfurt, 2. November 2016, Az: 6 UF 73/16, Beschluss
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1610 BGB, § 1615l Abs 3 S 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2018, Az. 1 BvR 2759/16 (REWIS RS 2018, 14047)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14047
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