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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X
ZB
13/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck,
die Richterin Mühlens
und die
Richter Dr.
Grabinski, [X.] und
Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Juli 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000
festgesetzt.
Gründe:
[X.] Der Kläger verlangt
von der Beklagten Herausgabe einer Damenuhr. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihr diese Uhr geschenkt. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 27.
April 2012 abgewiesen. Gegen das
Urteil, das
dem Klä-ger am 2.
Mai 2012 zugestellt
worden ist, hat
er am 4.
Juni 2012, einem Montag,
Be-rufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht ihm unter dem 9.
Juli 2012 mitge-teilt hatte, es beabsichtige, die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig zu verwerfen,
hat der Kläger die Berufung mit
am 16.
Juli 2012 beim [X.] eingegangenem [X.]
begründet und
gleichzeitig Wiedereinset-zung in den vorigen Stand
beantragt.
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Der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe veranlasst, dass seine Mitarbeiterin A.
das Ende der Berufungsbegründungsfrist am 2.
Juli 2012 in
dem [X.] mit einer Vorfrist eintrage,
und die Eintragung selbst kontrolliert. Die von dem Prozessbevollmächtigten diktierte Berufungsbegründung habe dieser nach Fertigung am 29.
Juni 2012 korrigieren wollen, was ihm jedoch aufgrund star-ker Kopfschmerzen, die noch am selben Tag einen Arztbesuch
erfordert hätten, nicht möglich gewesen sei. Am Nachmittag des 2.
Juli
2012 sei er wegen erneut [X.] starker Kopfschmerzen nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung fertigzustellen. Er habe daher gegen 16.30 Uhr seine erfahrene und zuverlässige Mitarbeiterin S.
telefonisch angewiesen, den Antrag auf Fristverlängerung zu
entwerfen, von seinem Sozius unterzeichnen zu lassen und sie eindringlich gebeten, die Anweisung sogleich zu erledigen, was diese zugesagt habe. Wegen anderer [X.] Telefonate habe jedoch die Mitarbeiterin die Anweisung nicht sofort ausge-führt und sodann vergessen.
Gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden und die Beru-fung verwerfenden Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt, der die Beklagte entgegentritt.
I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft.
2. Sie ist auch gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich. Dieser Zulassungsgrund liegt unter anderem vor, wenn die angefochtene Entscheidung einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung eines höheren oder gleichrangigen Gerichts tragenden Rechtssatz abweicht ([X.], Beschluss vom 27.
März 2003
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288).
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a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, den Prozessbevollmächtigten des [X.] treffe deshalb ein Verschulden an der Fristversäumung, das dem Kläger zu-zurechnen sei, weil
dieser zwar eine [X.] an seine Mitarbeiterin gege-ben habe, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu [X.] und durch seinen
Sozius unterzeichnen zu lassen. Der Prozessbevollmächtigte hätte sich aber wegen der herausragenden Bedeutung des Vorgangs selbst davon überzeugen müssen, dass die Mitarbeiterin die Anweisung auch befolgt
habe,
und dazu entweder seine Mitarbeiterin nochmals telefonisch befragen oder seinen Sozius darum bitten müssen, auf die Einhaltung der Frist zu achten. Dies habe der Prozess-bevollmächtigte nicht getan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er hieran auf-grund gesundheitlicher Störungen gehindert gewesen sei.
b) Gegen diese Begründung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Büroangestellte werde seine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung er-teilt. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen anzuwenden. Bei diesen mag zwar die Gefahr
des Vergessens
generell größer sein als bei schriftlichen [X.]. Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen,
ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung na-helag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nach-kommen ([X.], Beschlüsse
vom 20.
September 2011
[X.], NJW-RR 2012, 428, 429
Rn. 9;
vom 18.
Juli 2007
XII
ZB 32/07, [X.], 2778
Rn. 8
f.; vom 22.
Juni 2004
[X.], NJW-RR 2004, 1361, 1362). Befürchtungen, die Mitar-beiterin werde der ihr mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen, ergeben sich aber hier
weder wegen des Inhalts der Weisung, den Fristverlängerungsantrag zu stellen,
noch aufgrund der Umstände, unter denen sie ausgesprochen worden war. Bei dem Entwurf eines Antrags auf Fristverlängerung handelt es sich um eine
Aufga-6
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be, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu erledigen braucht, sondern sei-nem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf ([X.], Beschluss
vom 18.
März 1974
III
ZB
1/74, [X.], 803). Das Be-schwerdegericht
hat angenommen,
dass der
Prozessbevollmächtigte des [X.] seine
Mitarbeiterin auch klar und präzise
um eine sofortige
Ausführung der mündli-chen Weisung gebeten habe
(vgl. hierzu [X.], Beschlüsse
vom 22.
Juni 2004
VI
ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362
und
vom 18.
Juli 2007
[X.], [X.], 2778
Rn. 8). Unter dieser Voraussetzung steht die Annahme einer Überprü-fungspflicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.
3.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zurückzuweisen, da sich der [X.] aus anderen Gründen
als richtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO)
und den Kläger daher im Ergebnis weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten [X.] (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) verletzt. Die
Versäumung der Frist
beruht auf einem Organisationsverschulden seines
Prozessbevollmächtigten, das dem Kläger zuzurechnen ist
(§
85 Abs. 2, §
233 ZPO). Denn jedenfalls ist
nicht dargelegt,
dass
der Prozessbevollmächtigte des [X.] seiner Pflicht zur wirksamen [X.] fristwahrender Schrift-sätze entsprochen hätte.
a)
Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener [X.] rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem
Zweck muss der [X.] nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt wer-den. Er muss vielmehr zusätzlich eine [X.] schaffen, durch die zuver-lässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die [X.] in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalen-der unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich ge-8
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macht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der [X.] also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen [X.] auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der frist-gebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des Fristenkalen-ders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird ([X.], Beschlüsse
vom 17.
Januar 2012
VI
ZB
11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn.
9;
vom 12.
April 2011
VI
ZB
6/10, NJW 2011, 2051,
2052
Rn. 7; vom 16.
Februar 2010
[X.], NJW 2010, 1378, 1379
Rn. 7; vom 11.
September 2007
XII
ZB 109/04, [X.], 3497,
3498
Rn. 13).
b) Der Kläger hat
nicht dargelegt, dass sich die zwingend notwendige [X.] aus einer allgemeinen Kanzleianweisung ergab.
aa) Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich nicht zu der Frage, ob sich ei-ne wirksame [X.] aus einer allgemeinen Kanzleianweisung ergab. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]s von einer dazu beauftragten Bürokraft zu überprüfen war. Da der Kläger
in der Begründungsschrift die Führung des Fristenbuchs
sowie
die
Eintragung und Kontrolle der Fristen darge-legt hat
obwohl diese Punkte ersichtlich nicht kausal für die Fristversäumung [X.]
, handelt es sich auch nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre
(vgl. [X.],
Beschlüsse vom 13.
Juni 2007
XII
ZB
232/06, [X.], 3212
Rn.
5
und vom 4.
März 2004
IX
ZB
71/03, [X.], 1552
Rn. 14).
[X.]) Soweit die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des [X.] in ihrer
eidesstattlichen Versicherung über den schriftsätzlichen Vortrag hinaus versichert hat, sie habe das Büro verlassen, ohne den [X.] noch einmal zu überprü-fen, ergibt sich hieraus nicht, dass dieser Mitarbeiterin durch allgemeine Weisung die 10
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allabendliche Überprüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen aufgegeben worden wäre. Zwar heißt es in der eidesstattlichen Versicherung an anderer Stelle, die Mitarbeiterin
sei als verantwortliche Sekretärin für die Einhaltung der Frist einge-teilt gewesen. Mit welchen Tätigkeiten sie aber bezüglich der Einhaltung der Frist betraut war, ergibt sich daraus nicht. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Frist kann sich insoweit z.B. auf die Pflicht zur täglichen Durchsicht des [X.]s
zur
Vorlage der Akte beschränkt haben. Zudem ergibt sich aus
dem Wiedereinsetzungs-gesuch, dass im vorliegenden Verfahren mit der
Eintragung der Berufungsbegrün-dungsfrist im [X.]
nicht diese, sondern eine andere Mitarbeiterin
betraut worden war, so dass jedenfalls die genannte eidesstattliche Erklärung nicht dahin zu verstehen ist, dass die vom Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung des Fristver-längerungsgesuchs beauftragte Mitarbeiterin mit
jedweder
Maßnahme im [X.] mit der Einhaltung der Berufungsbegründungfrist beauftragt worden wäre.
cc) Hätte aufgrund einer Organisationsanweisung im Anwaltsbüro des Pro-zessbevollmächtigten des [X.] am Abend eines jeden [X.] eine solche Kontrolle anhand des [X.]s stattgefunden, wäre festgestellt worden, dass das Fristverlängerungsgesuch nicht erstellt und
abgesendet worden war. Mithin ist die unterbliebene Kontrolle, die das Organisationsverschulden begründet, für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden.
c) Das Fehlen einer entsprechenden allgemeinen Anweisung zur Ausgangs-kontrolle ist auch nicht wegen der
von dem Prozessbevollmächtigten an seine Mitar-beiterin erteilten
konkreten
[X.] entbehrlich
geworden.
aa) Die [X.] war bereits hinsichtlich der Art und Weise der Über-sendung des
unterzeichneten [X.] nicht hinreichend konkret. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin wies der [X.] die Mitarbeiterin an, den unterzeichneten [X.] nach Unterzeichnung dem Berufungsgericht "zuzustellen". Damit
ist eine konkrete Anweisung, in welcher Weise die Mitarbeiterin den [X.] dem Beschwerdegericht übermitteln sollte, 13
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nicht dargelegt. Eine solch konkrete Anweisung war auch nicht aufgrund der sonst vorgetragenen Umstände entbehrlich: Zwar war
am Nachmittag des letzten Tags der Frist eine fristwahrende Übersendung per Post nicht mehr möglich. Als fristwahrende "Zustellung"
des [X.] kam aber sowohl die Übersendung per Telefax als auch der Einwurf oder
die
Übergabe des Antrags beim Berufungsgericht in Betracht, sei es durch die Mitarbeiterin selbst oder einen
Dritten.
[X.]) Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Anweisung zur [X.] "Zustellung"
des [X.] von dem nicht am Ort des [X.] befindlichen Büro des Prozessbevollmächtigten am Nachmittag des letzten Tages der Frist nur
als eine Anweisung zur Übersendung des Antrags per Telefax verstanden werden konnte, wäre die entsprechende [X.] nicht geeignet, eine allgemeine Anweisung betreffend eine ordnungsgemäße Ausgangs-kontrolle zu ersetzen.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] für den Ausschluss des einer [X.] zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§
85 Abs.
2, §
233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anwei-sungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewähr-leistet hätte ([X.], Beschlüsse
vom 17.
Januar 2012
VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427
Rn. 8; vom 20.
September 2011
[X.], NJW-RR 2012, 428 Rn. 8).
Dabei ist jedoch auf den Inhalt der [X.] und den Zweck der [X.] organisatorischen Vorkehrungen Rücksicht zu nehmen. [X.] ein Anwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er stattdessen für
einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die eine Fristwahrung gewährleisten, so sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an. Anders ist es hingegen, wenn die [X.] nicht die bestehende 16
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Organisation außer [X.] setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten und geeignet sind, Fristversäum-nissen entgegenzuwirken. So ersetzt zum Beispiel die Anweisung, einen [X.] sofort per
Telefax zu übermitteln und sich durch einen Telefonanruf über den Ein-gang des vollständigen [X.]es zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer [X.] und macht etwa hier bestehende Defizite uner-heblich ([X.], Beschlüsse
vom 23.
Oktober 2003 -
V [X.], NJW
2004, 367, 369
und
vom 2.
Juli 2001 -
II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60). Besteht hingegen -
wie hier -
die Anweisung darin, einen [X.] mit einem Fristverlängerungsgesuch zu [X.], einem anderen Rechtsanwalt zur Unterschrift vorzulegen und sodann die Übermittlung per Telefax zu veranlassen, so fehlt es an Regelungen, die eine ord-nungsgemäße [X.] überflüssig machen. Inhalt der Anweisung ist
hin-sichtlich der Übermittlung des erst noch zu fertigenden und zu unterzeichnenden [X.]es
nur die Bestimmung des Mediums der Übermittlung und der Zeitpunkt ihrer Vornahme. Damit sind aber sonst etwa bestehende Kontrollmechanismen we-der außer [X.] gesetzt noch obsolet. Es bleibt sinnvoll und notwendig, dass Anwei-sungen bestehen
und beachtet werden, wie die Mitarbeiter eine vollständige Über-mittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen. Bestehen sie nicht, entlastet es den Anwalt nicht, wenn er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen ([X.], Beschlüsse
vom 23.
Oktober 2003 -
V
ZB
28/03, [X.], 367, 369; vom 15.
Juni 2011
[X.] 572/10, NJW 2011, 2367, 2368 Rn. 13 und vom 7.
Juli 2010
[X.] 59/10, NJW-RR 2010, 1648).
4.
Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, die Ent-scheidung des [X.] verletze den Anspruch des [X.] auf rechtli-ches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG). Sie macht insoweit geltend, das [X.] habe ohne vorhergehenden rechtlichen Hinweis (§
139 ZPO) die Zurückwei-sung nicht damit begründen
dürfen, es fehle Vortrag dazu, dass es dem [X.]n aufgrund seiner gesundheitlichen Störung nicht möglich gewesen wä-re, durch einen weiteren Anruf die Erledigung der Anweisung zu kontrollieren. Da 19
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eine hinreichende allgemeine Anweisung oder konkrete Anweisung betreffend die [X.] nicht dargelegt worden ist, wäre der gerügte Grundrechtsverstoß jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Mühlens
Grabinski
[X.]
Deichfuß
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
12 O 2448/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
11 U 42/12 -
20
Meta
23.04.2013
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. X ZB 13/12 (REWIS RS 2013, 6412)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6412
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZB 36/15 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per …
15 Sa 1425/13 (Landesarbeitsgericht Hamm)
IV ZB 40/13 (Bundesgerichtshof)
VII ZB 36/15 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 99/19 (Bundesgerichtshof)
(Wiedereinsetzungsantrag: Wirksame Ausgangskontrolle bei Übesendung ber Post oder Telefax; aussagekräftiger Dateiname für Übersendung mittels beA)