Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 452/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2208

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[X.] vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2008 wird a) das Verfahren im Fall [X.] der Urteilsgründe eingestellt; b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den [X.], 2., 6., 18. bis 20. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.] entfällt; c) die weitergehende Revision verworfen. 2. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im Übrigen hat der [X.] die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 53 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern 1 - 3 - in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verur-teilt. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Hinsichtlich der Tat [X.] war bereits vor Anklageerhebung Verfolgungs-verjährung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingetreten. Nach den [X.] hat der Angeklagte die Geschädigte R. am 21. Juli 2001 aufgefordert, mit ihren Fingern die Schamlippen auseinan-derzuziehen; die Geschädigte kam dem nach. Dieses Verhalten erfüllt die Tatbestände des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) und des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB (a.F.). [X.], StGB, 55. Aufl., § 176 [X.]. 8) Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) lediglich Freiheitsstrafe bis fünf Jahre und § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur bis drei Jahre androht, ist mit Ablauf des 20. Juli 2006 Verfolgungsverjährung eingetreten. Dem Erlass des [X.] am 24. Juli 2007 konnte mithin keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zu-kommen. Das Verfahren bezüglich dieser Tat ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Hinsichtlich der unter [X.], 2., 6., 18. - 20. festgestellten tateinheitlichen Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von [X.] ist ebenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Ta-ten nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. In Bezug auf die Taten [X.], 2., 18. - 20. ist zu Gunsten des Angeklagten [X.], a.a.[X.], § 78a [X.]. 6) von der [X.] zu Beginn des angegebenen Zeitraums (Anfang 2000) auszugehen. Die Tat [X.] 6. war am 21. Oktober 2001 beendet. Der Erlass des [X.] am 24. Juli 2007 ([X.]. 161 l) vermochte daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zu entfalten. Der - 4 - Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit sexuellem und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zusammen-trifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eige-nen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u.a. [X.], Beschlüsse vom 6. August 2003 - 2 StR 235/00 und vom 10. Juni 2008 - 5 [X.]). Der Wegfall der Tat [X.] und der tateinheitlichen Verurteilungen in den [X.], 2., 6., 18. - 20. muss weder die Aufhebung der jeweiligen Einzel- noch die der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich ziehen. Der [X.] wird ausschließen können, dass das [X.] bei zutreffender rechtli-cher Würdigung auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte, weil auch festgestellte, aber verjährte Taten bei der Findung schuldangemessener Strafen berücksichtigt werden können [X.], a.a.[X.], § 46 [X.]. 38b m.w.[X.].). Gleiches gilt hinsichtlich der Tat [X.] 10.. Das [X.] ist zwar von ei-nem unzutreffenden Strafrahmen ausgegangen. Nach den Urteilsfeststel-lungen hat der Angeklagte nicht die Tatbestände der § 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB, sondern die der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.), 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht. § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) sieht lediglich Freiheits-strafe bis 5 Jahre vor. Der [X.] wird aber angesichts der für diese Tat verhängten milden Sanktion ausschließen können, dass das [X.] eine noch niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird von den [X.] ebenfalls nicht berührt. Mit [X.]ick auf die [X.] von vier Jahren für die Tat [X.] 9., die Vielzahl der abgeurteilten Taten und die mo-derate Erhöhung der [X.] wird der [X.] auch hier [X.] können, dass das [X.] bei Berücksichtigung der Verfol-gungsverjährung auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte." Dem tritt der [X.] bei. 2 Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 Nack Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 452/08

27.08.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 452/08 (REWIS RS 2008, 2208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2208

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