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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 407/13
vom
23. Januar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2014 beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 gemäß §
349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von [X.], wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fäl-len in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15
Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.],
und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in drei Fällen verurteilt ist;
b)
in den Einzelstrafaussprüchen
dahin geändert, dass in den Fällen
A
1 bis A
4 jeweils Einzelstrafen
in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und in den Fällen A
5 bis A
6
jeweils Einzelstrafen
von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden.
2.
Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
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3
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Gründe:
Für sämtliche Taten zu Lasten der Nebenklägerin S.
B.
(Fälle A
1 bis A
6) ist
nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung ein-getreten, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-fohlenen gemäß §
174 Abs. 1 StGB aF verurteilt wurde. Zugunsten des Ange-klagten ist davon auszugehen, dass die Taten bis zum 31.
März 1999 began-gen wurden und damit noch vor Einführung des Ruhens der Verjährung dieser Straftaten bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
des Opfers
nach
§ 78b Abs.
1 Nr.
1 StGB mit Wirkung vom 1.
April 2004 (Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 27.
Dezember 2003, [X.]
I S.
3007) ver-jährt
waren.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen § 174 StGB aF und die vom [X.] in der Antragsschrift zutreffend angenommene Konsumtion des § 176 durch
§ 176a StGB führen
zu
einer
Änderung des Schuldspruchs.
Der Senat setzt die Einzelstrafen
wie vom Generalbundesan-walt beantragt
in den [X.] und A 4
und
darüber hinaus
in den Fällen [X.] und [X.] jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß des [X.] fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sie
angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.
1
2
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4
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Zu den Verfahrensrügen 11, 12 und 14 bemerkt der Senat, dass die Ab-lehnung der Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit
tragfähig war.
Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay
3
Meta
23.01.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2014, Az. 5 StR 407/13 (REWIS RS 2014, 8439)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8439
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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