Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. StB 14/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3079

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 14/15
vom
29. Oktober 2015
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.
hier:
Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des [X.] vom 14. Oktober 2014 und die Haft-fortdauerbeschlüsse des [X.] vom
18. und vom 20. Mai 2015

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 29.
Oktober 2015 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 14. Oktober 2014
(2 [X.] 432/14) und die Haftfortdauerbeschlüsse des [X.] vom 18. und vom 20. Mai 2015 (

) wird verworfen.

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
I.

Der Angeklagte, ein [X.] und [X.] Staatsangehöriger, wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Oktober 2014 (2 [X.] 432/14) am 15. Oktober 2014 festgenom-men und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte sei im Juli 2013 aus der [X.] nach [X.] ausgereist und habe sich der dort bestehenden Organisation "Jabhat an-nusra li-ahli ash-sham (Hilfsfront für das Volk [X.]; [X.])" angeschlossen, deren Zwecke und 1
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deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) zu begehen. Nach einer Waffenausbildung habe er ab [X.] 2013 bis zu seiner Rückkehr nach [X.] im Juni 2014 in der syri-schen Region [X.] die Ziele dieser Organisation dadurch gefördert, dass er in deren dort eingerichteten Kontrollposten Wachdienste verrichtet und an den Lagebesprechungen der örtlichen Kräfte teilgenommen habe (mitgliedschaftli-che Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Ausland außerhalb der [X.], strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).

Wegen dieses Sachverhalts hat der [X.] gegen den Angeklagten unter dem 30. März 2015 Anklage beim Staatsschutzsenat des [X.] erhoben. Der [X.] hat am 30. April 2015 ([X.]) Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Nach mündlicher Haftprüfung hat das [X.] mit [X.] vom 18. Mai 2015 (

) die Untersuchungshaft auf-rechterhalten. Am 20. Mai 2015 hat es das Hauptverfahren eröffnet und wiede-rum die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen. Die am 16. Juni 2015 begonnene Hauptverhandlung dauert noch an.

Mit der am 14. September 2015 eingelegten Beschwerde beantragen die Verteidiger des Angeklagten, den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vom 14. Oktober 2014 in der Form der [X.] des [X.] vom 18. und vom 20. Mai 2015 aufzuheben, [X.], den Haftbefehl unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen. Das [X.] hat am 28. September 2015 beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

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II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Der Angeklagte ist des ihm in dem Haftbefehl vorgeworfenen [X.] weiterhin dringend verdächtig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl. Beschlüsse vom 5.
Februar 2015 -
StB 1/15; BGHR, StPO, §
304 Abs.
4 Haftbefehl 3; vom 22.
Oktober 2012 -
StB 12/12, NJW
2013, 247, 248;
vom 19. Dezember 2003
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StB 21/03, StV
2004, 143; vom 2. September 2003 -
StB 11/03, NStZ-RR
2003, 368) unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im [X.] nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme [X.], ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu
würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tat-sächlichen Grundlage zu treffen, damit den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des [X.] an die [X.] zu stellen sind ([X.], [X.] vom 17. Januar 2013 -
2 BvR 2098/12,
StV 2013, 640), ausreichend Rechnung getragen werden kann. Daraus folgt indes nicht, dass das Tatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung ei-5
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ner umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschlie-ßende Bewertung der Beweise durch das [X.] und ihre entspre-chende Darlegung ist den Urteilsgründen vorbehalten. Das [X.] führt insoweit nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tat-verdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste.

b) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] in seinem Nicht-abhilfebeschluss vom 28. September 2015 (dort [X.] bis 14) hinreichend konk-ret dargelegt, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerde die durch Vernehmungsbeamte eingeführten Aussagen der dem Angeklagten nach [X.] nachgereisten Zeugin B.

bei der Polizei, auf die sich Haftbefehl und [X.] im Wesentlichen stützen, nach vorläufiger Einschätzung für glaubhaft hält. Auf diese umfassenden und widerspruchsfreien Ausführungen nimmt der [X.] Bezug. Sie setzen sich insbesondere eingehend mit dem Einwand der Beschwerde auseinander, der Zeugin seien die Verhältnisse in [X.] und die am [X.] beteiligten Gruppierungen weitgehend unbekannt ge-blieben, weshalb ihr eine Verwechslung der "Jabhat an-nusra" mit dem [X.]" unterlaufen sei. Eine solche Verwechslung schließt das [X.] in erster Linie deshalb aus, weil sich nach dem Gutach-ten des in der Beweisaufnahme angehörten Sachverständigen Dr. S.

einzelne zur Identifizierung der Gruppierung geeignete Details der Aussage mit den tatsächlichen Verhältnissen decken, während die abweichende Einlassung des Angeklagten, er habe sich lediglich in "zivilen" Kreisen der "Jabhat [X.]" bewegt, im [X.] nicht plausibel erscheine.

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Soweit die Verteidigung einwendet, der Nichtabhilfebeschluss stelle das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme "einseitig belastend" dar, verschweige insbesondere entscheidungserhebliche Erklärungen des Sachverständigen
oder gebe sie "so derart entstellt oder verfälscht" wieder, "dass aus einer [X.] Erklärung eine vermeintlich belastende Erklärung wird", kann der [X.] keine Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit des Oberlan-desgerichts gegenüber dem Angeklagten gewinnen. Im Übrigen entzieht sich die Frage, ob eine Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hat als vom erkennenden Gericht beschrieben, der näheren Überprüfung durch das Beschwerdegericht, denn nach den eingangs dargeleg-ten Grundsätzen kann dieses den Verlauf der Beweisaufnahme nicht [X.].

2. Es besteht weiterhin jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität (§
112 Abs. 3 StPO); der Zweck der Untersuchungshaft kann nach wie vor nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs.
1 StPO). Insoweit nimmt der [X.] Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 30. April 2015 ([X.]). Sie werden durch das [X.] nicht entkräftet, zumal hinzutritt, dass sich die gesondert verfolgte M.

zwischenzeitlich vom Angeklagten getrennt hat. Auch das [X.] kommt im Nichtabhilfebeschluss vom 28. September 2015 zu dem Er-gebnis, dass im Falle einer Freilassung des Angeklagten die weitere [X.] des Verfahrens gefährdet wäre. Es hält weder Meldeauflagen noch eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts für geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Für diese unter dem unmittelbaren persönli-chen Eindruck in der Hauptverhandlung gewonnene Einschätzung kann nichts anderes gelten als -
wie oben dargelegt -
für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts. Was eine Passhinterlegung oder eine mögliche Sicherheitsleis-9
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tung betrifft, schließt sich der [X.] den Darlegungen des [X.] im Beschluss vom 18. Mai 2015 (dort [X.]) an.

3. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs der Hauptverhandlung insge-samt bewertet der [X.] allein den Umstand, dass an vier Tagen lediglich [X.] mit einer Dauer zwischen etwa 15 Minuten und einer Stunde zehn [X.] stattgefunden haben, entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als Verstoß gegen das für Haftsachen geltende Gebot besonderer Beschleuni-gung.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu [X.] Strafe.

[X.] Hubert Mayer

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Meta

StB 14/15

29.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2015, Az. StB 14/15 (REWIS RS 2015, 3079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3079

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Fortdauer von Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht der Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Jabhat Fath al-Sham"; …


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2 BvR 2098/12

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