Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2010, Az. 2 BvQ 10/10

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2010, 8612

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unstatthaftigkeit bei Verfristung einer in der Hauptsache einzulegenden Verfassungsbeschwerde


Gründe

1

1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. [X.] 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die erhobene oder noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gemäß den § 93a, § 93b [X.] nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] ist daher ausgeschlossen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2

Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Als Rechtsbehelf in der Hauptsache, dessen Rechtsschutzwirksamkeit durch den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, käme hier nur eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 29. September 2009 in Betracht. Gegen diesen Beschluss kann aber eine Verfassungsbeschwerde nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden, da die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ([[X.]-5105-4539-88a9-38fcdfc5f5e3]§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.][/ref]) verstrichen ist.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 10/10

10.03.2010

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2010, Az. 2 BvQ 10/10 (REWIS RS 2010, 8612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8612

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