Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotZ 112/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 2624

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[X.] BESCHLUSS [X.] 112/07vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] des Senats für Notarsachen des [X.] vom 13. Juli 2007 - Not 167/06 ([X.]) - wird [X.]. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage ([X.]) 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschließlich der [X.] - 3 - bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 31 für den [X.]. Das [X.] bestand insgesamt aus
46 im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,
5 im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, 11 in anderen Ländern ernannten [X.], 16 Rechtsanwälten, 3 sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum [X.]amt,
4 Bezirksnotaren ohne Befähigung zum [X.]amt und
2 [X.] Notariatsassessoren außerhalb des [X.]. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und [X.] etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen für eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.] unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 2 Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbe-sondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schließende Staatsprüfung. Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit Ausmaß berufspraktischer Erfahrungen - 4 -
Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschließlich Erreichen von Beför-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschließend setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so genannte Amts- oder [X.]notare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze fest. Dabei stützte er sich auf den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] und berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus herausragenden Beurtei-lungen der Präsidenten der [X.] abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Diese so festgelegte [X.] auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittel-bar vergleichend gegenüber gestellt sehen. 3 Dabei kamen der seit 2000 als Notarassessor in [X.] tätige, von 2003 bis April 2005 an das [X.] ([X.]) abgeord-nete und im [X.]i 2005 - unter gleichzeitiger Abordnung an zwei [X.] Notariate - zum [X.] sowie während des Beschwerdeverfahrens zum Justizrat ernannte weitere Beteiligte zu 4 auf Platz 25 der Rangliste. Der Antragsteller, 1995 als Notaranwärter angestellt und seit seiner Bestel-lung zum Notar 1998 in W. /[X.] tätig, erreichte Platz 33. 4 - 5 -

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten bewarben sich unter anderem auf die für M. ausgeschriebene Notarstelle. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter aus-zugsweiser Beifügung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Be-werbung die der besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie ein weite-rer Bewerber vorgingen. Unter Berücksichtigung der von einzelnen [X.] vorrangig beworbenen Stellen sei derzeit für die [X.] Stelle der weitere Beteiligte zu 4 vorgesehen. 5 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene [X.] in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom Antragsgegner nach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge insoweit, als ihm die auf den Rängen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der Besetzung der von ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. Der [X.] habe die so genannte [X.] und - wie auch das Ober-landesgericht - den gebotenen Vergleich sämtlicher Bewerber nicht vor-genommen. Es fehle insgesamt an der notwendigen einheitlichen [X.] der Bewerberreihenfolge für alle 25 ausgeschriebenen Stellen. 6 Abgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei einem [X.] zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften [X.] gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen wie die der Prüfer im Staatsexamen, der [X.] und [X.] kein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt, er sei vielmehr auf eine richtige Interpretation der fremden Beurteilung beschränkt; sein Beurtei-lungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. 7 - 6 -
In Bezug auf die weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor [X.] deswegen fehlerhaft, weil diese nach den Ergebnissen der juristi-schen Staatsprüfungen weniger geeignet seien, seine - des [X.] - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gewürdigt worden seien, die [X.] ein zu starkes Gewicht erhalten hätten und er nicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen [X.] worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an einer gleichmäßigen Berücksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewerber. 8 Das [X.] hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Be-werbung auf die [X.]

neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Be-gehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der Rangfolge, so-weit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter verfolgt. 9 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die getrof-fene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspiel-raum ([X.], 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eignungskri-terien des § 6 Abs. 3 [X.] und des § 115 Abs. 2 [X.] über eine ver-gleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft. 10 Eine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in: [X.]/[X.]/[X.], [X.] 15. Aufl. Vorb. §§ 3-5 und 7 Rn. 14; [X.]/ [X.], ZPO 26. Aufl. § 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrentenstreit-verfahren des Antragstellers um die Stellen [X.], [X.]. und 11 - 7 - [X.]scheidet aus. Der Antragsteller übersieht - worauf er schon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 hingewiesen worden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um eine erste [X.] Ordnungsmaßnahme für das zahlenmäßig große [X.] handelt, die einen besonderen Verbindungszusammenhang für die recht-lich und tatsächlich selbständig zu behandelnden [X.]en für konkrete Notarstellen und die dagegen angestrengten Kon-kurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.] sämtlicher Bewerber zu entschei-den. Die darauf bezogenen [X.], diese nicht ausreichend durchschau-bare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschemata, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Aus-wahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.] nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nach-vollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewer-tungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose einmünden müsse, sei nicht zu erkennen. 12 a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsausübung im [X.] Rechtsgebiet und das vom [X.] im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in [X.] erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins-gesamt einschließlich der Anwendung des [X.] aus § 115 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.]/07 - [X.], 297; [X.] 50/06 - D[X.] 2008, 231 = [X.] 2007, 423; [X.] 51/06 - juris; [X.] 52/06 - [X.] 13 - 8 - 2007, 471; [X.] 54/06 - [X.], 307; [X.] 2/07 - juris; [X.] 3/07 - juris; [X.] 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesver-fassungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdrücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Aus-wahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der [X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat [X.]/07]; 20. Sep-tember 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat [X.] 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat [X.] 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat [X.] 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat [X.] 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat [X.] 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat [X.] 4/07]). 14 Danach ist sämtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 [X.], § 6 Abs. 3 [X.] und § 115 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen [X.] die Grundlage entzogen. Denn das [X.] hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Se-nats näher dargelegte Auffassung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Be-setzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrichtung der [X.] mit den berücksichtigten Kriterien für die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber bestätigt. 15 b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 16 - 9 -
Der Antragsgegner war auch unter [X.] - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Konsis-tenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung über die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des ge-nauen [X.]dus für die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das [X.] zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwidrigen Verengung des [X.]es durch ein vorher festgelegtes detailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu gewährleisten, dass die Auswahl tatsächlich unter allen potentiellen Bewerbern erfolgen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrundlage gestützt konnte er an-schließend - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - [X.] abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unter-schiedlichen Qualifikationen innerhalb des [X.] festlegen. Die dabei angewandte Auswahlmethode eines alle Bewerber einbezie-henden individuellen [X.]s anstelle etwa eines Punktesys-tems ist bereits angesichts des sehr inhomogenen [X.]es unbe-denklich. Gleiches gilt für ihre anschließende Umsetzung anhand der [X.] erstellten Rangliste unter Berücksichtigung des [X.] gemäß § 115 Abs. 2 [X.] i.V. mit § 7 Abs. 1 [X.] und des [X.] umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle streitenden Konkurrenten nach ihrer persönlichen und fachlichen Eignung gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]. 17 Nicht zu beanstanden sind schließlich auch die vom Antragsgegner für die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eignungs-merkmale einschließlich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbe-sondere die grundsätzliche Einbeziehung des jeweiligen beruflichen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die [X.] - 10 - nisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die notarspezi-fischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkundungstä-tigkeit und die angegebenen, berücksichtigungsfähigen Zusatzqualifikati-onen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswertung, wie sie sich aus dem Vermerk über die vergleichende Bewertung der Mitbewer-ber und den Zusatzerläuterungen in der [X.] ergeben. Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 19 2. Die lediglich noch verbleibende Überprüfung der einzelfallbezo-genen Anwendung dieser Kriterien unter Berücksichtigung des dem [X.] dabei zustehenden [X.] gibt ebenfalls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgeführten Grundlagen er-weist sich seine Abwägung zugunsten des weiteren Beteiligten zu 4 im Ergebnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich im wesentlichen auf allgemeine Angriffe gegen die Auswahlentscheidung beschränkt, aber nicht mit Substanz darlegt, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch den weiteren Beteiligten zu 4, sondern durch ihn selbst besetzt werden müsste (vgl. [X.], [X.] vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausführungen des [X.]s in dem angefochte-nen Beschluss Bezug genommen werden. 20 Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 - der allerdings nicht für die [X.] Stelle vorgesehen ist und daher in diesem Verfahren auch nicht mit dem Antragsteller konkurriert - sowie des Qualifikationsver-gleichs über die allgemeine juristische Befähigung, berufspraktische Er-fahrung, quantitativen Arbeitsergebnisse, dienstliche Beurteilungen sowie 21 - 11 - notarspezifische Zusatzqualifikationen wird ergänzend auf den parallel ergangenen Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 ([X.] 32/07) betreffend die Auswahlentscheidung über die Besetzung der vom Antragsteller [X.] beworbenen Notarstelle [X.] verwiesen. Nach der allgemeinen juristischen Befähigung sind der [X.] und der weitere Beteiligte zu 4 gleich gut geeignet. Beide haben das erste Staatsexamen mit —gutfi (Antragsteller 12,23 Punkte, weiterer [X.] zu 4 11,79 Punkte) und das - bedeutendere - zweite Staatsexamen mit "vollbefriedigend" (Antragsteller 10,36 Punkte, weiterer Beteiligter zu 4 10,32 Punkte) bestanden. Diese sehr geringen Punktedifferenzen lassen einen signifikanten Eignungsunterschied nicht erkennen. 22 Der Antragsteller verfügt zwar - wie vom Antragsgegner und vom [X.] gewürdigt - über deutlich umfangreichere berufsprak-tische Erfahrungen im Notariat als der mit Ablauf der Bewerbungsfrist am 30. November 2005 noch nicht zum Notar bestellte weitere Beteiligte zu 4, was auch den Vergleich der quantitativen Arbeitsergebnisse beein-flusst. Bei letzterem hat der Antragsgegner allerdings zu Recht nicht au-ßer Acht gelassen, dass der weitere Beteiligte zu 4 bereits im ersten Halbjahr seiner Tätigkeit in den [X.] Notariaten mit ca. 1200 [X.] deutlich mehr Urkundsgeschäfte vorgenommen hat, als der Antragsteller jemals im Jahresdurchschnitt getätigt hat. 23 Der weitere Beteiligte zu 4 hat indes mit seiner - senatsbekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 16/06 - juris Rn. 23) - wissenschafts- und praxisorientierten anspruchsvollen, gut zwei Jahre ausgeübten Tätigkeit beim [X.] außer in den Referaten —[X.] und —Immobilienrechtfi vor allem im Referat "Internationales und Ausländisches Privatrecht" eine besondere 24 - 12 - notarspezifische Zusatzqualifikation vorzuweisen. Die dabei gezeigten Leistungen wurden mit der Höchstpunktzahl von 8 Punkten bewertet. Daneben hat er eine herausragend bewertete und sogar prämierte Dis-sertation aus dem Bereich des Internationalen Privatrechts vorzuweisen. Angesichts dieses notarspezifischen Engagements und der darüber hinaus ausgewiesenen wissenschaftlichen Befähigung in Verbindung mit dem bereits gezeigten großen Einsatz als Notarvertreter durfte der [X.], ohne seinen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, dem weiteren Beteiligten zu 4 trotz der deutlich längeren beruflichen Erfah-rungen des Antragstellers im Notariat den Vorzug geben. 25 [X.] [X.] Appl Lintz [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 22 Not 167/06 ([X.]) -

Meta

NotZ 112/07

28.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2008, Az. NotZ 112/07 (REWIS RS 2008, 2624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2624

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