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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:080316B3STR23.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 23/16
vom
8. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8.
März 2016 gemäß §
349 Abs. 2, §
304 Abs. 1, §§ 311, 464 Abs. 3 StPO, §
8 Abs. 3 [X.]
einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Oktober 2015 wird verworfen.
2.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die
Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittenen Strafver-folgungsmaßnahmen werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverlet-Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Entschädigung für die erlittene [X.] versagt.
1. Die hiergegen gerichtete, auf die [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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2. Auch die statthaften sowie form-
und fristgerecht eingelegten und
damit zulässigen sofortigen Beschwerden der Angeklagten (§§
311, 464 Abs. 3 StPO, §
8 Abs. 3 [X.]) gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Unter-suchungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungs-maßnahmen ([X.]) bleiben aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen dieser Entscheidungen ohne Erfolg.
a) [X.] des [X.]s, wonach die (verurteilte) Angeklagte die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§
465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die insoweit vom [X.] gemäß §
465 Abs. 2 StPO angestellten Billigkeitserwägungen tragen die Ablehnung der teilweisen Freistellung der Angeklagten von Verfahrenskosten.
b) Auch die vom [X.] gemäß §
4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] getroffene Billigkeitsentscheidung, der Angeklagten eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Das [X.] hat alle maßgeblichen Umstände der Sache in seine Abwägung einbezogen. Die
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Annahme, die Angeklagte habe ihre Untersuchungshaft zumindest leicht fahr-lässig verursacht, wird von den Feststellungen getragen und rechtfertigt vorlie-gend die Ablehnung einer Entschädigung.
[X.]Hubert Schäfer
Mayer Gericke
Meta
08.03.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2016, Az. 3 StR 23/16 (REWIS RS 2016, 14962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14962
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