Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. IX ZR 13/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4867

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 13/06 vom 8. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] beträgt [X.] •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der [X.] hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1 ZPO). Von einem Verfassungsverstoß kann keine Rede sein. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 [X.] Raebel [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 Œ Beglaubigt [X.], [X.]
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 20 O 106/03 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 4 U 134/04 -

Meta

IX ZR 13/06

08.03.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. IX ZR 13/06 (REWIS RS 2007, 4867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4867

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