Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 25/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 914

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 25/04 vom 9. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. November 2006 beschlossen: Die Beschwerden des [X.] und der [X.]n gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Der [X.] zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des [X.] sowie der Gerichtskosten zu tragen. Auf die [X.] zu 2 entfallen 38 v.H. ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen Kosten des [X.] sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde beträgt 1.228.078,69 •. Gründe: [X.] sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat 1 - 3 - (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Be-gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutra-gen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). [X.] Raebel [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 394/01 - [X.], Entscheidung vom 04.11.2003 - 21 U 92/02 -

Meta

IX ZR 25/04

09.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. IX ZR 25/04 (REWIS RS 2006, 914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 914

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