Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 4/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5112

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 4/07 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Streitwert: 61.355 •.

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht auf, weil die zur [X.] gestellte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist. 1 1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte beanstandet, Angaben aus ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht nach § 141 ZPO seien zu Unrecht als Geständnis i.S. von § 288 ZPO bewertet worden. Das [X.] des Berufungsgerichts stehe in Divergenz zu Urteilen des [X.] vom 7. Februar 2006 ([X.] - [X.], 663 [X.]. 7) und des [X.] vom 28. Dezember 1995 (31 U 2 - 3 -

117/94 - NJW-RR 1997, 999 unter [X.]) und widerspreche auch den vom [X.] in der Entscheidung [X.], 108, 109 ff. aufge-stellten Grundsätzen. Infolge dessen habe das Berufungsgericht bei [X.] der Frage, ob der von der Klägerin als Darlehensrückforderung be-anspruchte Geldbetrag ursprünglich unter der Abrede späterer Rückzah-lung ausgezahlt worden sei, auf die gebotene Gesamtwürdigung des [X.] unter Einbeziehung der [X.] der Beklagten verzichtet. Eine solche Würdi-gung hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis geführt, dass die Klä-gerin den ihr obliegenden Beweis für die Hingabe des Geldes als Darle-hen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - [X.]/07 - veröffentlicht in juris und auf der Internetseite des [X.] [X.]. 4; [X.], Ur-teile vom 3. Dezember 1987 - [X.] - [X.]R BGB § 607 Beweis-last 1; vom 28. Oktober 1982 - [X.] - NJW 1983, 931 unter II; vom 24. Mai 1976 - [X.]/74 - [X.], 974 unter 1) nicht erbringen könne. 2. Die Urteilsgründe weisen demgegenüber aber hinreichend aus, dass das Berufungsgericht ungeachtet seiner Annahme, die Beschwer-deführerin habe es i.S. von § 288 ZPO eingestanden, das Geld ursprüng-lich mit der Abrede späterer Rückzahlung erhalten zu haben, diese An-gaben unter Einbeziehung der Zeugenaussage umfassend gewürdigt hat. Es hat sich im Ergebnis die Überzeugung davon verschafft, dass ur-sprünglich eine Darlehensabrede bestanden hat, und sich nicht darauf beschränkt, diese Frage allein auf der Grundlage der Bindungswirkung des vermeintlichen Geständnisses zu entscheiden. 3 Für eine umfassende Würdigung spricht insbesondere der [X.], dass sich das Berufungsgericht mit Blick auf die Zeugenaussage 4 - 4 -

des Ehemannes der Beklagten ausdrücklich auch mit der Frage befasst hat, ob von einer anfänglichen Schenkung des Geldes ausgegangen werden könne. Für eine solche Prüfung wäre kein Raum mehr gewesen, wenn das Berufungsgericht von einer strengen Bindung an ein Geständ-nis der Beklagten ausgegangen wäre.
Gelangt der Tatrichter über eine Würdigung nach § 286 ZPO zu demselben Ergebnis, zu dem ihn auch die Annahme eines bindenden Geständnisses geführt hätte, so wirkt sich der Streit um die Frage, ob ein Geständnis vorliegt, nicht auf die Entscheidung aus (vgl. dazu [X.], NJW 1990, 3174, 3175). 5 Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2006 - 10 O 513/05 - [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 U 64/06 -

Meta

IV ZR 4/07

11.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 4/07 (REWIS RS 2009, 5112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5112

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