Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2021, Az. 1 BvR 162/21

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 6879

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.] gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht gegeben sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind - soweit nachvollziehbar - substanzlos und zeigen eine verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer nicht im Ansatz auf. Soweit die Darlegungen einen Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] überhaupt konkret bezeichnen, trägt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsätzen der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität Rechnung (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch liegt vor, wenn das [X.] durch für jeden erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], 94 <97>). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.], 468 <470 m.w.N.>).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 162/21

16.04.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend SG Düsseldorf, 21. Dezember 2020, Az: S 12 AS 3710/20 ER, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2021, Az. 1 BvR 162/21 (REWIS RS 2021, 6879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6879

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