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PDF anzeigen[X.] ZR 97/02vom29. Oktober 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], Pauge, [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nichtaufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Frage, wer bei § 7 StVG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "bei [X.]" die Beweislast trägt, wenn sich die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugserhöht hat, aber offen ist, ob sich diese erhöhte Gefahr im Augenblick des Un-falls wieder neutralisiert hat, stellt sich hier deswegen nicht, weil das [X.] in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, daß die durch [X.] erhöhte Betriebsgefahr für den zweiten Unfall nicht ursächlich gewor-den ist. Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Grundsätze des [X.] anzuwenden, betrifft die angefochtene Entscheidung einenEinzelfall, der wegen seiner Besonderheiten einer Verallgemeinerung nicht zu-gänglich ist.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: [X.] [X.] Zoll
Meta
29.10.2002
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. VI ZR 97/02 (REWIS RS 2002, 992)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 992
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