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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 299/04 vom 13. September 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 13. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen groben Behandlungsfehler darin gesehen, daß die Hebamme nicht sofort einen Arzt hinzugezogen hat, obwohl sie Anzeichen für eine Gefahrensituation erkannt hatte (vgl. [X.], [X.], 1236 mit NA-Beschluss des Senats vom 12. November 1996 [X.] -). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein grober Behandlungsfehler aus mangelhafter Überwachung des [X.] hergeleitet werden könnte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 250.000,00 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
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Meta
13.09.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2005, Az. VI ZR 299/04 (REWIS RS 2005, 1889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1889
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