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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218B5STR6.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 6/18
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar
2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Für die Bemessung der Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt weist der Senat auf die seit dem 1. August 2016 geltende Fassung des §
67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2017
3 StR 381/17)
hin.
[X.]
König
Berger Mosbacher
Meta
07.02.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 5 StR 6/18 (REWIS RS 2018, 14288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14288
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