Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 5 StR 6/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14288

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218B5STR6.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 6/18

vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar
2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2017 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Für die Bemessung der Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt weist der Senat auf die seit dem 1. August 2016 geltende Fassung des §
67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2017

3 StR 381/17)
hin.
[X.]

König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 6/18

07.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 5 StR 6/18 (REWIS RS 2018, 14288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14288

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