Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. 5 StR 575/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13536

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210218B5STR575.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 575/17

vom
21. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass ein Monat der verhängten [X.] wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen sowie die im [X.] entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen [X.] einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine [X.] für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 20. November 2017 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Der Angeklagte hat mit seinem insoweit als Verfahrensrüge auszulegen-den Vorbringen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt, dass das Verfahren nach Urteilsverkündung am 18. März 2016 und Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am 3. Juni 2016 dadurch verzögert wurde, dass das schriftliche
Urteil nach Fertigstellung des Hauptverhandlungs-protokolls am 31. Juli 2017 auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. August 2017 erst am 18. August 2017 zugestellt wurde. Einen Grund für die Verzögerung der Urteilszustellung um mehr als ein Jahr ist nicht ersicht-lich.
Zur Kompensation dieser nach Erlass des angefochtenen Urteils einge-tretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemesse-ner Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll-streckt zu
erklären (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008

[X.], [X.]St 52, 124). Diese Kompensation kann der [X.] selbst aussprechen ([X.], Beschlüsse vom 6. März 2008

3 [X.], [X.], 208, 209; vom 3. November 2011

2 [X.], [X.], 320, 321, und vom 12.
Februar 2015

4 StR 391/14, [X.], 241 f.). Er hat dabei insbeson-dere die Belastung des Angeklagten durch eine mit seiner Haftverschonung am Tag der Urteilsverkündung verhängte [X.] sowie die Dauer der [X.] berücksichtigt. Beides verlangte nach einer über die

vom [X.] beantragte

Feststellung der rechtsstaatswidrigen [X.] hinausgehenden Kompensation. Der [X.] hält insoweit einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat für angemessen.
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Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den ge-samten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Mutzbauer

[X.] Schneider

Dölp Berger

4

Meta

5 StR 575/17

21.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2018, Az. 5 StR 575/17 (REWIS RS 2018, 13536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13536

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 302/11

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