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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:220317B5STR583.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 583/16
vom
22. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u.a.
hier:
Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche
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Der 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 beschlossen:
1.
Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses des Senats vom 21. [X.] 2017 zurückversetzt.
2.
Die Ablehnungsgesuche vom 4. Oktober 2016 und vom 1.
März 2017 werden als unzulässig verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge ist gemäß § 356a StPO zulässig und begründet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch den Beschluss vom 21.
Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen, ohne zuvor über den am 4.
Oktober 2016 gestellten Be-fangenheitsantrag entschieden zu haben. Hierdurch wurde
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-dungserheblicher Weise verletzt.
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2. Der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 4. Oktober 2016 ge-gen Mitglieder des Senats, der
an deren Befassung mit
früheren Senatsbe-schlüssen anknüpft, ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig. Soweit er sich auf zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedene [X.] bezieht, geht er ins Leere. Im Übrigen stützt der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich ([X.], Beschlüsse vom 10. August 2005
5 [X.], [X.]St 50, 216, 220 auch zur verfassungsrechtlichen Unbe-denklichkeit; vom 13. Juli 2006
5 [X.], [X.]R StPO § 26a [X.]). Die Beteiligung von [X.]n an einer (Vor-)Entscheidung vermag de-ren Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen ([X.]St aaO, 221).
Soweit sich der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 1.
März 2017 rückwirkend auf die
Mitwirkung der abgelehnten [X.] an dem Verwerfungs-beschluss vom 21.
Februar 2017
bezieht, ist er nach der Zurückversetzung des Verfahrens in den Stand vor diesem Beschluss gegenstandslos. Soweit der An-geklagte sich gegen die Mitwirkung der abgelehnten [X.] an weiteren Ent-scheidungen in dieser Sache wenden will, ist der Ablehnungsantrag entspre-chend
dem oben Gesagten unzulässig.
3. Die durch den Verteidiger des Angeklagten eingelegte und mit der [X.] [X.] begründete Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 15. Juli 2016 war auf Antrag des [X.] vom 6.
Januar 2017 zu verwerfen. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger des Ange-klagten am 9. Januar 2017 zugestellt; dem Erfordernis der Gewährung rechtli-chen Gehörs wurde damit insoweit genügt. Die vom Angeklagten selbst einge-
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reichte Revisionsrechtfertigung stellt demgegenüber aus den Gründen der An-tragsschrift des [X.] keine zulässige Revisionsbegründung nach §
345 Abs. 2 StPO dar.
Mutzbauer
Schneider
Dölp
König
Berger
Meta
22.03.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2017, Az. 5 StR 583/16 (REWIS RS 2017, 13654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13654
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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