Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 75/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6775

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817B5STR75.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/17

vom
9. August 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Raubes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2016 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten S.

bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Das weitere Vorbringen der Revision, die Strafanzeige des Großvaters des [X.] habe nicht den im Urteil wiedergegebenen Inhalt, belegt allenfalls einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten. Wie der [X.] wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmä-ßig revisionsrechtlich unerheblich, da er auf die unzulässige Rüge der Akten-widrigkeit der Urteilsgründe hinausläuft ([X.], Urteile vom 2. Juni 1992

1 [X.], [X.], 506, und vom 13. September 2006

2 [X.], [X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 45; Beschluss vom 24. Novem-ber
2000

2 StR 361/00, NStZ-RR 2001, 262). Ein in der Rechtsprechung des -
3
-
[X.] anerkannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der von der Revision vorgetragene Akteninhalt nicht durch [X.] eingeführt wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 1997

5 [X.], [X.]St
43, 212, 213 f., und vom 7. Juni 1979

4 [X.], [X.]St 29, 18, 21).

Mutzbauer Schneider König

Berger Mosbacher

Meta

5 StR 75/17

09.08.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 75/17 (REWIS RS 2017, 6775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6775

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