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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:090817B5STR75.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/17
vom
9. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2016 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten S.
bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]:
Das weitere Vorbringen der Revision, die Strafanzeige des Großvaters des [X.] habe nicht den im Urteil wiedergegebenen Inhalt, belegt allenfalls einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten. Wie der [X.] wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmä-ßig revisionsrechtlich unerheblich, da er auf die unzulässige Rüge der Akten-widrigkeit der Urteilsgründe hinausläuft ([X.], Urteile vom 2. Juni 1992
1 [X.], [X.], 506, und vom 13. September 2006
2 [X.], [X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 45; Beschluss vom 24. Novem-ber
2000
2 StR 361/00, NStZ-RR 2001, 262). Ein in der Rechtsprechung des -
3
-
[X.] anerkannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der von der Revision vorgetragene Akteninhalt nicht durch [X.] eingeführt wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. September 1997
5 [X.], [X.]St
43, 212, 213 f., und vom 7. Juni 1979
4 [X.], [X.]St 29, 18, 21).
Mutzbauer Schneider König
Berger Mosbacher
Meta
09.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2017, Az. 5 StR 75/17 (REWIS RS 2017, 6775)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6775
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