Bundespatentgericht, Urteil vom 04.05.2017, Az. 2 Ni 3/16 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2017, 11492

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 225 618

([X.] 601 26 055)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und [X.]. [X.], Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. [X.] und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 225 618 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

[X.] betrifft das am 11. Juni 2001 in der [X.] angemeldete, die Prioritäten GB 0014062, GB 1001048 und GB 1005227 vom 9. Juni 2000, 15. Januar 2001 bzw. 2. März 2001 beanspruchende und am 17. Januar 2007 mit der Patentschrift [X.] 1 225 618 [X.] unter dem Titel „Mass spectrometer and methods of mass spectrometry“ veröffentlichte [X.] Patent 1 225 618, das in einem nachfolgenden Beschränkungsverfahren geändert und am 18. Februar 2015 in geänderter Fassung als [X.] 1 225 618 [X.] ([X.]) veröffentlicht wurde. Die [X.] Übersetzung der geänderten Patentschrift trägt die [X.] 601 26 055 [X.]. [X.] umfasst in seiner geltenden Fassung 66 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 50 direkt oder indirekt auf das [X.] nach Anspruch 1 rückbezogen sind und die Ansprüche 52 bis 66 direkt oder indirekt auf das Massenspektrometer nach Anspruch 51 rückbezogen sind.

2

Ansprüche 1 und 51 des [X.] lauten gemäß der im Beschränkungsverfahren vorgelegten Fassung in der [X.] und in [X.]r Übersetzung:

3

Anspruch 1 in der [X.]:

4

A method of mass spectrometry comprising the steps of:

5

(a) providing an [X.] (1) for generating ions, [X.] an [X.] (2) and passing ions from the [X.] (2) via an interchamber [X.] (7) into a vacuum chamber (8), and then

6

(b) passing said ions having multiple different mass to charge values to a fragmentation means comprising a collision cell (4) forming a substantially gas-tight enclosure into which a collision gas has been introduced;

7

(c) operating said fragmentation means in a first mode wherein at least a portion of said ions are fragmented to produce daughter ions associated with multiple parent ions of different mass to charge values which are simultaneously present in the collision cell in the first mode;

8

(d) recording a mass spectrum of ions emerging from said fragmentation means operating in [X.] fragmentation mass spectrum with multiple peaks;

9

(e) switching said fragmentation means to operate in a second mode wherein substantially less ions are fragmented;

(f) recording a mass spectrum of ions emerging from said fragmentation means operating in [X.]; and

(g) repeating steps ([X.]) a plurality of times without interrupting the acquisition of data.

Anspruch 51 in der [X.] mit eingefügter Gliederung:

A mass spectrometer comprising:

(a) an [X.] (1);

(b) an [X.] (2);

(c) a vacuum chamber (8);

(d) an interchamber [X.] (7) between the [X.] and vacuum chamber via [X.] in use from the [X.] (2) into the vacuum chamber (8);

(e) a collision cell (4) [X.], the collision cell forming a substantially gas tight enclosure;

(f) the mass spectrometer operable without mass filtering said ions;

(g) the collision cell (4) operable in a first mode wherein at least a portion of said unfiltered ions are fragmented to produce daughter ions associated with multiple parent ions of different mass to charge values and a second mode wherein substantially less ions are fragmented; and

(h) a mass analyser;

characterised in that said mass spectrometer further comprises:

(i) a control system which, in use, repeatedly switches said collision cell (4) back and forth between said first and said second modes without interrupting the acquisition of data.

Anspruch 1 in [X.]r Übersetzung:

[X.] mit den Schritten:

(a) Bereitstellen einer Ionenquelle (1) zum Erzeugen von Ionen, Transmittieren von Ionen mittels einer [X.] (2) und Führen bzw. Leiten von Ionen von der [X.] (2) über eine Zwischenkammeröffnung (7) in eine Vakuumkammer (8), und dann

(b) Führen bzw. Leiten von Ionen, die eine Vielzahl von unterschiedlichen Masse-[X.] aufweisen, zu [X.] mit einer [X.] (4), welche eine im wesentlichen gasdichte Umhausung bildet, in welche ein Kollisionsgas eingeführt ist;

(c) Betreiben der [X.] in einem ersten Modus, wobei wenigstens ein Anteil der Ionen fragmentiert wird, um Tochterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unterschiedlichen Masse-[X.], die gleichzeitig in der [X.] in dem ersten Modus anwesend sind, assoziiert sind;

(d) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den [X.], die im ersten Modus arbeiten, austreten, als ein Hochfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;

(e) Umschalten der [X.], um in einem zweiten Modus zu arbeiten, in dem im wesentlichen weniger Ionen bzw. wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden;

(f) Aufzeichnen eines Massenspektrums von Ionen, die aus den [X.], die im zweiten Modus arbeiten, austreten, als ein Niederfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von Peaks;

(g) Mehrmaliges Wiederholen der Schritte (c) bis (f) ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten.

Anspruch 51 in [X.]r Übersetzung mit eingefügter Gliederung:

Massenspektrometer mit:

(a) einer Ionenquelle (1);

(b) einer [X.] (2)

(c) einer Vakuumkammer (8)

(d) einer Zwischenkammeröffnung (7) zwischen der [X.] und der Vakuumkammer, über welche Ionen bei der Benutzung von der [X.] (2) in die Vakuumkammer (8) passieren,

(e) einer [X.] (4), welche Ionen aufnimmt, nachdem sie in die Vakuumkammer passiert sind, wobei die [X.] eine im wesentlichen gasdichte Umhausung bildet,

(f) wobei das Massenspektrometer ohne Massenfilterung der Ionen betreibbar ist,

(g) wobei die [X.] in einem ersten Modus betreibbar ist, bei dem wenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von Tochterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unterschiedlichen Masse- [X.] assoziiert sind, fragmentiert werden, und in einem zweiten Modus, bei dem wesentlich weniger Ionen fragmentiert werden;

(h) und einem Massenanalysator;

dadurch gekennzeichnet, dass das Massenspektrometer ferner aufweist:

(i) ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem, welches bei der Verwendung wiederholt die [X.] (4) zwischen dem ersten und dem zweiten Modus hin und herschaltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbrechen.

Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Patentansprüche 2 bis 50 und 52 bis 66 wird auf die Patentschrift [X.] 1 225 618 [X.] ([X.] 601 26 055 [X.]) verwiesen.

Die Beklagte verteidigt das [X.] in vollem Umfang und hilfsweise mit den [X.] 1 bis 10.

Hilfsanträge 1 bis 4 enthalten jeweils Erzeugnis- und Verfahrensansprüche. Die Hilfsanträge 5 bis 9 ergeben sich durch das Streichen der Erzeugnisansprüche jeweils aus dem Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 4, so dass mit den Hilfsanträgen 5 bis 9 lediglich die Verfahren nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 beansprucht werden. Auch Hilfsantrag 10 umfasst lediglich Verfahrensansprüche. Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 sind dabei durch Hinzunahme von Merkmalen zum Anspruch 1 des [X.] entstanden, wobei der Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 alle neu in die jeweiligen Ansprüche 1 der vorhergehenden Hilfsanträge aufgenommenen Merkmale umfasst.

Anspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

(g)

Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 6 basiert auf dem Anspruch 1 des [X.] (nicht unterstrichene Merkmale) und umfasst die nicht unterstrichenen Merkmale und zusätzlich die einfach unterstrichenen Merkmale des obigen Anspruchs 1.

Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 7 umfasst die Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 und zusätzlich die doppelt unterstrichenen Merkmale.

Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 8 umfasst die Merkmale des [X.] und zusätzlich die punktiert unterstrichenen Merkmale.

Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 9 umfasst die Merkmale des [X.] und zusätzlich lediglich die doppelt unterstrichenen Merkmale.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 umfasst, wie bereits explizit dargestellt, die Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 und zusätzlich die mit einer Wellenlinie unterstrichenen Merkmale.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist identisch zu Anspruch 1 des [X.], d. h. es handelt sich um den geltenden Anspruch 1 des [X.].

Anspruch 48 des Hilfsantrags 3 umfasst alle Merkmale des erteilten nebengeordneten Anspruchs 51 nach Hauptantrag und des jeweiligen nebengeordneten [X.] der Hilfsanträge 1, 2 und 4

Anspruch 48 des Hilfsantrags 3 lautet mit einer Gliederung versehen folgendermaßen:

Anspruch 48 des Hilfsantrags 1 basiert auf dem Anspruch 51 des [X.] und umfasst die nicht unterstrichenen Merkmale und zusätzlich die einfach unterstrichenen Merkmale des obigen Anspruchs 48.

Anspruch 48 des Hilfsantrags 2 umfasst die Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 und zusätzlich das doppelt unterstrichene Merkmal.

Anspruch 48 des Hilfsantrags 3 umfasst die Merkmale des Hilfsantrags 2 und zusätzlich die punktiert unterstrichenen Merkmale.

Anspruch 51 des Hilfsantrags 4 basiert auf dem Anspruch 51 des [X.] und umfasst die nicht unterstrichenen Merkmale und zusätzlich lediglich das doppelt unterstrichene Merkmal des obigen Anspruchs.

Die Klägerin begründet die Klage mit dem [X.] der fehlenden Patentfähigkeit, insbesondere der fehlenden Neuheit. [X.] hat die Klägerin die weiteren Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit sowie der unzulässigen Erweiterung insbesondere hinsichtlich der [X.] geltend gemacht.

Sie stützt ihr Vorbringen auf die nachstehend genannten Dokumente:

HLNK1 urspr. [X.]chrift [X.] 1 225 618 [X.]

HLNK1a [X.] 601 26 055 T2 als [X.] Übersetzung der ursprünglichen [X.]chrift
HLNK2 geänderte [X.]chrift [X.] 1 225 618 [X.] ([X.])
HLNK2a [X.] 601 26 055 [X.] als [X.] Übersetzung der geänderten [X.]chrift
HLNK3 [X.] 1 225 618 [X.] ([X.] der Anmeldung)
HLNK3b ursprünglich eingereichte Beschreibung des [X.] als Ergänzung zur [X.] [X.] 1 225 618 [X.]
HLNK4 [X.] über das [X.] vom 24. November 2015
HLNK5 Merkmalsanalyse der nebengeordneten Ansprüche 1 und 51
[X.] [X.], [X.]/[X.] by Liquid Chromatography/Electrospray [X.], [X.] in [X.], Bd. 9, 1270-1274, 1995
[X.] Haller, [X.], [X.], Collision [X.]. [X.], J Am [X.] 1996, 677-681, 1996
[X.] [X.], [X.], [X.], [X.] Ionization [X.], Analytical Chemistry, [X.], [X.], 2642-2646, 1987
[X.] [X.] 5 206 508 A

[X.] [X.] 6 011 259 A
HLNK11a Prioritätsdokument GB 0014062 des [X.] (9. Juni 2000)

HLNK11b Prioritätsdokument GB 0101048 des [X.] (15. Januar 2001)
HLNK11c Prioritätsdokument GB 0105227 des [X.] (2. März 2001)
HLNK12 [X.] 1 638 133 [X.] als [X.] einer Teilungsanmeldung zum [X.]
HLNK13 Abschrift des Beschränkungsantrages der Patentinhaberin an das [X.]A vom 11. Dezember 2013
[X.] [X.] et al., „Poor reproducibility of in-source collisional atmospheric pressure ionization mass spectra of toxicologically relevant drugs”, [X.], 844 (1999) 409-418
[X.] [X.], „[X.] in Analytical Mass Spectronomy“, J Am [X.] 1992, 599-614
[X.] [X.] 0 898 297 [X.]
[X.] Watson, „[X.], 3. Aufl., 1997, Kapitel 14 und 20, [X.], Subject Index
[X.] Hoffman et al., „[X.] in [X.]“, Spectroscopy 13(8), S. 22-32
HLNK19 [X.] et al., „Identification of In Vitro Metabolites of Indinavir by „Intelligent Automated LC-[X.]MS“ ([X.]) [X.] Quadruple Tandem [X.]”, J Am [X.] 1999, 10, 175-183
[X.] Barofsky, „[X.] in [X.]“, [X.], volume 29, [X.], September 1999

[X.] Watson, „Introduction to [X.], 3. Aufl., 1997, Kapitel 5 betreffend [X.]MS
HLNK22 WO 99/58951 A1
HLNK23 [X.] 5 969 228 A
[X.] Borchers et al., [X.] quadrupole time-of-flight mass spectrometer”, [X.]. [X.] (1999), 119-130
HLNK25 [X.], „An [X.][X.] Data“, J Am [X.] 1999, 770-781
HLNK26 „Method 8260B: Volatile Organic Compounds by Gas Chromatography/[X.] ([X.])” CD-ROM, [X.], [X.]4 bis 8260B-24, 8260B-37 bis [X.], Revision 2, December 1996.

Die Klägerin macht geltend, die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 51 seien gegenüber den Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] nicht neu. Außerdem fehle es den Patentansprüchen 1 und 51 an einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Druckschrift [X.] in Verbindung mit den Druckschriften [X.] und [X.]; [X.] in Verbindung mit [X.] oder [X.]; [X.] in Verbindung mit [X.], ausgehend von [X.] in Verbindung mit [X.], [X.] bzw. [X.] Die Zusatzmerkmale der abhängigen Ansprüche 35 bis 37 seien aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] bzw. [X.], [X.], [X.], 22, 23 bekannt oder durch diesen nahegelegt bzw. beruhten auf fachmännischem Handeln. Außerdem könne das [X.] die Priorität der Voranmeldungen nicht beanspruchen, da diesen die Angabe „ohne Unterbrechung der Akquirierung von Daten“, die im Beschränkungsverfahren in den Anspruch 1 aufgenommen worden war, nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden könne. Daher nehme die [X.], die die Priorität zu Recht in Anspruch nehme, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 51 neuheitsschädlich vorweg (poisonous divisional).

Die [X.] enthielten unzulässige Erweiterungen, sie offenbarten die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne und sie seien gegenüber dem bereits erläuterten Stand der Technik ebenfalls nicht patentfähig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] Patent 1 225 618 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise unter Klageabweisung im Übrigen das [X.] Patent 1 225 618 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Ansprüche die Fassung eines der [X.] 1 bis 9 vom 20. März 2017 sowie Hilfsantrag 10 vom 28. April 2017, in dieser Reihenfolge, erhalten.

Die Beklagte erklärt, dass sie die geltenden Patentansprüche und die Patentansprüche gemäß den [X.] jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansieht, die sie jeweils in ihrer Gesamtheit beansprucht.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 51 seien gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik neu und beruhten auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere gebe keine der Druckschriften, die unterschiedliche Funktionsprinzipien beträfen, einen Hinweis bezüglich des erfindungswesentlichen Merkmals, in einem einzigen Experiment durch eine Variation der Fragmentierungsenergie in einer im Wesentlichen ungefiltert befüllten [X.] sämtliche Ausgangs- und Tochterionen zu jedem Zeitpunkt zu erfassen. Jedenfalls aber seien die Ansprüche der [X.] neu und für den Fachmann nicht naheliegend.

Die Beklagte hat zur Stützung ihrer Argumentation auf folgende Druckschriften hingewiesen

W1 de [X.]: „Tandem [X.]: a Primer“, Journal of [X.], Vol. 31, 129-137 (1996)

W2 [X.] (ed.): Methods in Molecular Biology, [X.] of Proteins and Peptides, [X.], [X.], [X.], 2000, S. 17-26.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der die Ni[X.]htigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit, und hinsi[X.]htli[X.]h der Ansprü[X.]he gem. den [X.] der mangelnden Ausführbarkeit aufgrund ni[X.]ht hinrei[X.]hend klarer Offenbarung der Lehre sowie der unzulässigen Erweiterung des Streitpatents (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit. b) EPÜ, Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit. [X.]) EPÜ [X.] m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ) geltend gema[X.]ht werden, ist zulässig.

Sie ist au[X.]h begründet. Das Streitpatent hat weder in der bes[X.]hränkten Fassung na[X.]h Hauptantrag no[X.]h in der Fassung eines der [X.] Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der bes[X.]hränkten Fassung und in der Fassung der [X.] 1 bis 10 der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht. Die darüber hinaus geltend gema[X.]hten Ni[X.]htigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit sowie der unzulässigen Erweiterung bedürfen daher keiner weiteren Prüfung.

Denn die Gegenstände des unabhängigen Patentanspru[X.]hs 51 na[X.]h Hauptantrag, der unabhängigen Ansprü[X.]he 48 na[X.]h den [X.] 1 bis 3 und des unabhängigen Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hilfsantrag 4 werden dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ggf. in Verbindung mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] nahegelegt. Im Hinbli[X.]k auf die [X.] 5 bis 10 ergeben si[X.]h die [X.] der jeweiligen Ansprü[X.]he 1 für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]

I.

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorri[X.]htung für die Massenspektrometrie.

Bei einem [X.] sind vier rundstabförmige Elektroden parallel zueinander und im glei[X.]hen Abstand von der Symmetriea[X.]hse angeordnet, wobei si[X.]h die jeweils gegenüberliegenden zwei Elektroden auf glei[X.]hem Potential befinden und zwis[X.]hen den Elektrodenpaaren eine Ho[X.]hfrequenzspannung mit überlagerter Glei[X.]hspannung angelegt wird. Aufgrund des räumli[X.]h inhomogenen und zeitli[X.]h veränderli[X.]hen elektris[X.]hen Felds werden die Ionen, die zuvor dur[X.]h ein statis[X.]hes elektris[X.]hes Feld bes[X.]hleunigt und entlang der Symmetriea[X.]hse in das Massenspektrometer eingebra[X.]ht wurden, in Abhängigkeit von ihrem Masse/[X.] auf unters[X.]hiedli[X.]he Flugbahnen gezwungen, so dass eine [X.] na[X.]h ihrem Masse/[X.] stattfindet und jeweils nur Teil[X.]hen mit einem definierten Masse/[X.] das Feld dur[X.]hlaufen können. Dur[X.]h Ändern der angelegten Spannung lässt si[X.]h das dur[X.]hgelassene Masse/[X.] in einem weiten Berei[X.]h dur[X.]hfahren, und es können entspre[X.]hende Spektren aufgenommen werden.

Demgegenüber basiert ein Flugzeitmassenspektrometer auf dem Prinzip, dass Ionen, die beim Eintritt in den Analysator alle die glei[X.]he Energie aufweisen, je na[X.]h ihrer Masse unters[X.]hiedli[X.]he Ges[X.]hwindigkeiten haben, so dass lei[X.]hte Ionen s[X.]hneller sind als s[X.]hwere Ionen und den Detektor eher errei[X.]hen als s[X.]hwere Ionen.

2 oder [X.] in andere Ionen aufgespalten werden, die dann im na[X.]hges[X.]halteten Massenspektrometer und Detektor analysiert werden können. Dabei werden die in das erste Massenspektrometer eingebra[X.]hten Ionen als Ausgangs-, Eltern-, Vorgänger- oder Stammionen bezei[X.]hnet und die in der [X.] weiter aufgespaltenen, d. h. fragmentierten Ionen als To[X.]hter- oder Produktionen.

Sind komplexe Proben zu analysieren, ist dem [X.] ein Chromatograph vorges[X.]haltet, in dem die Probe vor dem Einbringen in das [X.] in einzelne [X.]hemis[X.]he Bestandteile aufgetrennt wird.

Als [X.] werden häufig sog. Triple-[X.] mit drei na[X.]heinander angeordneten Quadrupolen eingesetzt, wobei der mittlere die Funktion der [X.] hat. Dazu enthält er ein Inertgas als Kollisionsgas und zusätzli[X.]h wird er nur mit angelegter Ho[X.]hfrequenzspannung, aber ohne überlagerte Glei[X.]hspannung betrieben, so dass alle Ionen passieren können, aber glei[X.]hzeitig dur[X.]h Stöße mit dem Inertgas in To[X.]hterionen fragmentiert werden. Glei[X.]hzeitig erfolgt eine Fokussierung des Ionenstrahls dur[X.]h das We[X.]hselfeld.

Bei einer ebenfalls übli[X.]hen Variante wird das dritte [X.] dur[X.]h ein Flugzeitmassenspektrometer ersetzt.

[X.] können auf unters[X.]hiedli[X.]he Weise betrieben werden, von denen der sog. Elterns[X.]an (bzw. [X.] oder Stammionens[X.]an) und der To[X.]hters[X.]an (bzw. [X.]) die übli[X.]hsten Spektrometrieverfahren sind.

Beide S[X.]anverfahren lassen si[X.]h au[X.]h miteinander kombinieren. Wenn bspw. bereits bekannt ist, dass ein bestimmtes To[X.]hterion [X.]harakteristis[X.]h ist für die Fragmentation bestimmter [X.], kann in einem ersten S[X.]hritt ein Elterns[X.]an für das entspre[X.]hende To[X.]hterion dur[X.]hgeführt werden, wodur[X.]h si[X.]h die [X.] zu diesem To[X.]hterion bestimmen lassen. Im zweiten S[X.]hritt erfolgt dann ein kompletter To[X.]hters[X.]an für jedes dieser [X.].

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als te[X.]hnis[X.]hes Problem sinngemäß die Aufgabe zugrunde, ein Massenspektrometer bzw. ein [X.] bereitzustellen, bei denen die in das Spektrometer eingeführten Ionen effizienter für die Messungen genutzt werden und die Empfindli[X.]hkeit der Messungen insbesondere in Verbindung mit [X.] gesteigert ist,

2. Gelöst wird diese Aufgabe dur[X.]h das [X.] na[X.]h Anspru[X.]h 1 und das Massenspektrometer na[X.]h Anspru[X.]h 51.

Anspru[X.]hs 1 zei[X.]hnet si[X.]h dadur[X.]h aus, dass mittels einer Ionenführung Ionen einer [X.] in das Massenspektrometer transmittiert, dana[X.]h von der Ionenführung über eine Zwis[X.]henkammeröffnung in eine Vakuumkammer geführt und dann zu den eine [X.] umfassenden [X.]n geführt werden, wobei die [X.] eine im Wesentli[X.]hen gasdi[X.]hte Umhausung bildet und die Ionen eine Vielzahl von unters[X.]hiedli[X.]hen Masse-Ladungs-Werten aufweisen. Die [X.] wird dabei in einem ersten Modus, in dem wenigstens ein Anteil der darin befindli[X.]hen Ionen fragmentiert wird, betrieben, um To[X.]hterionen zu produzieren, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Masse-Ladungs-Werten, die glei[X.]hzeitig in der [X.] in dem ersten Modus anwesend sind, assoziiert sind, und es wird ein Massenspektrum von aus den im ersten Modus betriebenen [X.]n austretenden Ionen als Ho[X.]hfragmentierungs-Massenspektrum mit einer Vielzahl von [X.] aufgezei[X.]hnet. Zudem werden die [X.] umges[X.]haltet, um in einem zweiten Modus zu arbeiten, in dem wesentli[X.]h weniger Ionen fragmentiert werden, und es wird ein Massenspektrum von aus den im zweiten Modus betriebenen [X.]n austretenden Ionen als [X.] mit einer Vielzahl von [X.] aufgezei[X.]hnet. Dieses Ansteuern der [X.] und Aufnehmen der Spektren wird mehrmals wiederholt, ohne dabei die Datenakquirierung zu unterbre[X.]hen.

Anspru[X.]h 51 ist so ausgebildet, dass mit ihm das Spektrometrieverfahren na[X.]h Anspru[X.]h 1 dur[X.]hgeführt werden kann, vgl. [X.]. 1 des Streitpatents.

Abbildung

Wesentli[X.]h für das Massenspektrometer des Anspru[X.]hs 51 ist dabei,

i. dass es, wie in obiger [X.]. 1 des Streitpatents gezeigt, (a) eine [X.] 1, (b) eine [X.] 2, ([X.]) eine Vakuumkammer 8, (d) eine Zwis[X.]henkammeröffnung 7 zwis[X.]hen der [X.] und der Vakuumkammer, über wel[X.]he im Betrieb die Ionen von der [X.] in die Vakuumkammer gelangen, (e) eine [X.] 4, in wel[X.]he die Ionen na[X.]h ihrem Eintritt in die Vakuumkammer gelangen, (h) einen [X.] 5 und (i) ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem umfasst, eine [X.], eine [X.], eine Vakuumkammer, eine Zwis[X.]henkammeröffnung zwis[X.]hen der [X.] und der Vakuumkammer, eine [X.], einen [X.] und ein Steuerungs- bzw. Kontrollsystem aufweist,

ii. dass die [X.] na[X.]h Merkmal (e) eine im Wesentli[X.]hen gasdi[X.]hte Umhausung bildet und

iii. dass das Massenspektrometer na[X.]h Merkmal (f) ohne [X.]ung der Ionen betreibbar ist,

iv. dass na[X.]h Merkmal (g) die [X.] in zwei unters[X.]hiedli[X.]hen Modi betreibbar ist, nämli[X.]h in einem ersten Modus, bei dem wenigstens ein Teil der ungefilterten Ionen zur Erzeugung von To[X.]hterionen, die mit einer Vielzahl von Ausgangsionen von unters[X.]hiedli[X.]hen Masse-Ladungs-Werten assoziiert sind, fragmentiert werden, und in einem zweiten Modus, bei dem wesentli[X.]h weniger Ionen fragmentiert werden, und

v. dass na[X.]h Merkmal (i) die [X.] im Betrieb zwis[X.]hen dem ersten und dem zweiten Modus hin und hers[X.]haltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbre[X.]hen.

Zur Erläuterung des im Streitpatent bes[X.]hriebenen [X.]s wird im Folgenden auf die [X.]uren 3 bis 5 des Streitpatents eingegangen. So ist in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen [X.]. 3a des Streitpatents als Beispiel ein im ersten Modus aufgenommenes Ho[X.]hfragmentierungs-Massenspektrum einer aus einem Flüssigkeits[X.]hromatographen stammenden Probe gezeigt und in [X.]. 3b ein in geringem zeitli[X.]hen Abstand im zweiten Modus aufgenommenes [X.], bei dem zusätzli[X.]h das erste Massenspektrometer (3) als [X.] eingestellt war und nur Ionen mit einem [X.] größer als 350 in die [X.] dur[X.]hgelassen wurden.

Im in [X.]. 3b dargestellten [X.] bzw. [X.] gibt es mehrere [X.] hoher Intensität, z. B. bei 418,7724 und 568,7813, die im entspre[X.]henden Ho[X.]hfragmentierungs-Massenspektrum bzw. To[X.]hterionenspektrum gemäß [X.]. 3a eine beträ[X.]htli[X.]h geringere Intensität besitzen. Diese [X.] können deshalb als die Stammionen identifiziert werden. Ebenso können die Ionen, die im To[X.]hterionenspektrum der [X.]. 3a intensiver als im [X.] sind, oder die im [X.] der [X.]. 3b auf Grund des Betriebs eines [X.] stromaufwärts der [X.] ni[X.]ht vorhanden sind, als To[X.]hterionen erkannt werden, d. h. im konkreten Beispiel der [X.]. 3b sind alle Ionen mit einem Masse-Ladungs-Wert < 350 To[X.]hterionen.

Abbildung

Die [X.]. 4a bis e zeigen jeweils Massen[X.]hromatogramme, bei denen die [X.] gegen die Erfassungszeit graphis[X.]h dargestellt ist, und zwar am Beispiel von drei Stamm- und zwei To[X.]hterionen ([X.]. 4a, b, [X.] sowie [X.]. 4d, e) mit Stammionen-Masse-[X.]sen von 406,2 ([X.];), 418,7 ([X.]) und 568,8 ([X.]), vgl. au[X.]h [X.]. 3b, und mit To[X.]hterionen-Masse-[X.]sen von 136,1 ([X.], [X.];) und 120,1 ([X.]), vgl. [X.]. 3a.

Aus dem Verglei[X.]h der Kurven ergibt si[X.]h, dass der Stammionen-Peak [X.] gut mit dem To[X.]hterionen-Peak [X.] korreliert ist, d. h. das Stammion mit

Abbildung

wurde in ein To[X.]hterion mit

Abbildung

Dazu ist eine genauere Kurvenauswertung nötig, bei der wie in [X.]. 5 gezeigt die einzelnen Kurven 4a bis 4e übereinander gelegt werden.

Abbildung

Daraus ist ersi[X.]htli[X.]h, dass das Stammion [X.] und das To[X.]hterion [X.] gut korreliert sind und das Stammion [X.] gut mit dem To[X.]hterion [X.], woraus folgt, dass die Stammionen mit

Ansprü[X.]he 1 und 51 sind, da sie ni[X.]ht auf das Ausführungsbeispiel bes[X.]hränkt sind, in mehrfa[X.]her Weise erklärungsbedürftig.

(1) Hinsi[X.]htli[X.]h des Begriffs „[X.]“ in Merkmal (a) des Anspru[X.]hs 1 bzw. Merkmal (b) des Anspru[X.]hs 51 führt die Patentinhaberin in ihrer Klageerwiderung vom 27. Mai 2016 auf Seite 4, vorletzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz aus, dass der Fa[X.]hmann unter diesem Begriff kein einfa[X.]hes Rohr verstehe, sondern eine ionenoptis[X.]he Einri[X.]htung, die, wie in den Abs. [0034] und [0035] des Streitpatents erläutert, mittels elektromagnetis[X.]her Felder die Ionen führe. Diese enge Auslegung des Begriffs „[X.]“ dur[X.]h die Patentinhaberin ist jedo[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, denn der allgemeine Begriff „[X.]“ gibt ledigli[X.]h an, dass mit dieser Vorri[X.]htung Ionen geführt werden, aber ni[X.]ht, dass dies mit elektromagnetis[X.]hen Mitteln ges[X.]hieht.

(2) Gemäß den Merkmalen (a) und (b) des Anspru[X.]hs 1 werden die Ionen von der [X.] (1) zunä[X.]hst mittels eines [X.]s (2) weitergeleitet. Dana[X.]h werden die aus dem [X.] austretenden Ionen dur[X.]h eine Zwis[X.]henkammeröffnung in eine Vakuumkammer geleitet und dann zu [X.]n mit einer [X.] geführt, wel[X.]he eine im Wesentli[X.]hen gasdi[X.]hte Umhausung bildet. Dies bedeutet, dass die Ionen na[X.]h dem [X.] zunä[X.]hst dur[X.]h eine Zwis[X.]henkammeröffnung ins Vakuum gelangen und dann von dort dur[X.]h eine weitere Öffnung in die ansonsten bis auf weitere kleine Öffnungen, wie die Austrittsöffnung, gasdi[X.]hte [X.] gelangen, was au[X.]h so in [X.]ur 1 des Streitpatents gezeigt ist, wona[X.]h die Ionen vom [X.] (2) dur[X.]h die Zwis[X.]henkammeröffnung (7) zunä[X.]hst in die Vakuumkammer und dann dur[X.]h eine weitere, ni[X.]ht gezeigte Öffnung, in die [X.] (4) mit der im Wesentli[X.]hen gasdi[X.]hten Umhausung gelangen. Demna[X.]h ist die gasdi[X.]hte Umhausung der [X.] ni[X.]ht mit der Vakuumkammer glei[X.]hzusetzen.

(3) Im zweiten Modus sollen entspre[X.]hend Merkmal ([X.]) des Anspru[X.]hs 1 wesentli[X.]h weniger Ionen als im ersten Modus fragmentiert werden. Folgli[X.]h kann der zweite Modus so dur[X.]hgeführt werden, dass entweder gar keine Fragmentierung (Kollisionsspannung von 0V, vgl. Abs. [0038] des Streitpatents) oder zumindest eine um einen gewissen Wert geringere Fragmentierung als im ersten Modus erfolgt.

(5) Der Begriff „Vielzahl“ ist hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ab wel[X.]her Anzahl eine Vielzahl von Ionen vorliegt, ebenfalls anhand der Bes[X.]hreibung auszulegen. So zeigt [X.]. 3b zwar ein Spektrum mit einer zweistelligen Anzahl von [X.], do[X.]h wird in Abs. [0033] der Bes[X.]hreibung au[X.]h darauf hingewiesen, dass bei dem beanspru[X.]hten [X.] der vor der [X.] angeordnete Quadrupol als Bandpass-[X.] eingesetzt werden kann, was die Anzahl von glei[X.]hzeitig in der [X.] anwesenden Ausgangsionen ggf. deutli[X.]h verringert. Zusätzli[X.]h ist bspw. in den Abs. [0030] bis [0032] angegeben, dass in die [X.] ein [X.] eingebra[X.]ht wird, das zuvor mittels Flüssigkeits[X.]hromatographie, Kapillarelektrophorese oder Gas[X.]hromatographie aus einer Mis[X.]hung abgetrennt worden ist. Au[X.]h dadur[X.]h wird die Anzahl von glei[X.]hzeitig in der [X.] anwesenden Ausgangsionen deutli[X.]h verringert, vgl. bspw. die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] Somit kommt dur[X.]h den Begriff „Vielzahl“ ledigli[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass zwei oder mehr Ionen mit unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]en zur [X.] geführt werden bzw. im ersten Ho[X.]hfragmentierungs-Modus in der [X.] glei[X.]hzeitig anwesend sind. Au[X.]h wenn das Massenspektrometer gemäß Merkmal (f) ohne [X.]ung der Ionen betreibbar ist, besagt der Anspru[X.]hswortlaut somit ledigli[X.]h, dass zwei oder mehr Ionen mit unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]en zur [X.] geführt werden bzw. im ersten Ho[X.]hfragmentierungs-Modus in der [X.] glei[X.]hzeitig anwesend sind.

(6) Na[X.]h Merkmal (g) erfolgt ein mehrmaliges Wiederholen der S[X.]hritte ([X.]) bis (f) ohne Unterbre[X.]hung der Akquirierung von Daten, wobei hinsi[X.]htli[X.]h des zeitli[X.]hen Ablaufs aus den Merkmalen ([X.]) bis (f) nur hervorgeht, dass S[X.]hritt (d) na[X.]h S[X.]hritt ([X.]) erfolgt, so dass von Anspru[X.]h 1 bspw. au[X.]h Verfahren umfasst werden, bei denen erst die S[X.]hritte ([X.]) und (d) wiederholt werden und dana[X.]h die S[X.]hritte (e) und (f) mehrfa[X.]h dur[X.]hgeführt werden, oder bei denen die S[X.]hritte (e) und (f) vor den S[X.]hritten ([X.]) und (d) erfolgen.

3. Die Lösungen na[X.]h den Ansprü[X.]hen 1 der Hilfsanträge 1 bis 4 und 10 präzisieren das [X.] na[X.]h Anspru[X.]h 1 des [X.], wobei die Ansprü[X.]he 1 der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 10 aufeinander aufbauen und si[X.]h aus dem Anspru[X.]h 1 des [X.] dur[X.]h sukzessive Aufnahme von [X.] ergeben, wohingegen in Anspru[X.]h 1 des Hilfsantrags 4 ledigli[X.]h die zusätzli[X.]he Angabe aufgenommen wurde, dass die Ho[X.]h- und Niederfragmentierungs-Massenspektren mit einem Orthogonalbes[X.]hleunigungs-Flugzeit-[X.] aufgenommen werden.

Ansprü[X.]he 48 der Hilfsanträge 1 bis 3 bzw. des unabhängigen Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hilfsantrag 4 korrespondieren mit den [X.] des jeweiligen Anspru[X.]hs 1 und umfassen als Konkretisierung die gegenständli[X.]h formulierten Zusatzmerkmale des entspre[X.]henden Verfahrensanspru[X.]hs 1.

Hilfsanträge 5 bis 9 ergeben si[X.]h aus dem Hauptantrag bzw. aus den Hilfsanträgen 1 bis 4 dur[X.]h Strei[X.]hen der gegenständli[X.]hen Ansprü[X.]he, wobei au[X.]h Hilfsantrag 10 ledigli[X.]h Verfahrensansprü[X.]he umfasst.

4. Als hier zuständiger Fa[X.]hmann ist ein mit der Entwi[X.]klung von [X.] und zugehörigen [X.] betrauter Diplom-Physiker oder Ingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Mas[X.]hinenbau mit Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hluss und Kenntnissen der physikalis[X.]hen Chemie zu definieren, der über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwi[X.]klung und dem Betrieb von [X.] verfügt und hinsi[X.]htli[X.]h massenspektrometris[X.]her und [X.]hromatographis[X.]her Analyseverfahren ggf. einen Chemiker zu Rate zieht.

II.

Die Vorri[X.]htung des bes[X.]hränkten Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hauptantrag und die Vorri[X.]htungen der unabhängigen Ansprü[X.]he 48 na[X.]h den [X.] 1 bis 3 sowie des unabhängigen Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hilfsantrag 4 sind ebenso ni[X.]ht patentfähig wie die [X.] der Ansprü[X.]he 1 in der Fassung der [X.] 5 bis 10, da sie zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents dur[X.]h den vorgelegten Stand der Te[X.]hnik nahegelegt waren (Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ [X.] m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ).

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob darüber hinaus au[X.]h der [X.] der mangelnden Ausführbarkeit aufgrund unzurei[X.]hender Offenbarung der Lehre na[X.]h Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 2 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit. b) EPÜ und der unzulässigen Erweiterung na[X.]h Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 3 [X.] [X.] m. Artikel 138 Absatz 1 lit. [X.]) EPÜ vorliegt.

1. Das Streitpatent kann die Prioritäten der Voranmeldungen wirksam beanspru[X.]hen, denn die im Bes[X.]hränkungsverfahren in die unabhängigen Ansprü[X.]he 1 und 51 aufgenommene Angabe „ohne Unterbre[X.]hung der Akquirierung von Daten“, ist der Voranmeldung HLNK11a unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.

Die Klägerin hat in ihren Eingaben u. a. ausgeführt, dass das Streitpatent die Prioritäten zu Unre[X.]ht beanspru[X.]he, da si[X.]h aus den Prioritätsdokumenten keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung für den Bestandteil des Merkmals (g) des Anspru[X.]hs 1 gebe, wona[X.]h die S[X.]hritte ([X.]) bis (f) „ohne Unterbre[X.]hung der Akquirierung von Daten“ wiederholt würden.

Jedo[X.]h ist auf Seite 11, erster Absatz der am 9. Juni 2000 eingerei[X.]hten Prioritätss[X.]hrift HLNK11a unter Bezugnahme auf die [X.]uren 3 und 5 offenbart, dass die Spektren kontinuierli[X.]h bei unters[X.]hiedli[X.]hen Kollisionsspannungen aufgenommen werden, was für den Fa[X.]hmann glei[X.]hbedeutend damit ist, dass die Kollisionsspannungen ohne Unterbre[X.]hung der Akquirierung von Daten geändert werden, vgl. Seite 11, erster Absatz:

Dabei bezieht si[X.]h dieses alternative Verfahren auf das in Anspru[X.]h 2 der HLNK11a erläuterte [X.]:

„2)

Daher ist das Merkmal „ohne Unterbre[X.]hung der Akquirierung von Daten“ der Voranmeldung HLNK11a entnehmbar und die Priorität der Voranmeldung dur[X.]h das Streitpatent wirksam beanspru[X.]ht.

2. Die Vorri[X.]htung gemäß dem bes[X.]hränkten Anspru[X.]h 51 na[X.]h Hauptantrag ist ni[X.]ht patentfähig, weil sie dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] nahegelegt ist.

Die auf die Patentinhaberin zurü[X.]kgehende Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] mit dem Titel

Abbildung

und der zugehörigen Bes[X.]hreibung in den Abs. [0027] bis [0030] ein sog. Hybrid-[X.] mit:

- einer [X.]

- einem [X.]

-  einer daran ans[X.]hließenden dritten Vakuumkammer

- einem Massenspektrometer

- und einem Steuerungssystem

Insbesondere offenbaren diese Fundstellen der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] mit den Worten des Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hauptantrag

a mass spe[X.]trometer

(a) an ion sour[X.]e

(b) an ion guide

([X.]) a va[X.]uum [X.]hamber

(d) an inter[X.]hamber orifi[X.]e between the ion guide

(e) a [X.]ollision [X.]ell

(f) the mass spe[X.]trometer [X.]

(g) the [X.]ollision [X.]ell

(h) a mass analyser

(i’) a [X.]ontrol system

Somit ist aus Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] ein Massenspektrometer bekannt, das bis auf die Angabe in Merkmal (i), wona[X.]h die [X.] bei der Verwendung des Steuerungssystems wiederholt zwis[X.]hen dem ersten und dem zweiten Modus hin und her s[X.]haltet, ohne die Akquirierung von Daten zu unterbre[X.]hen, sämtli[X.]he Merkmale des Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hauptantrag aufweist.

Dieses verbleibende Merkmal wird dem Fa[X.]hmann jedo[X.]h dur[X.]h Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] nahegelegt. Denn wie in deren Abs. [0009] und [0010] ausgeführt, ermögli[X.]ht dieses Massenspektrometer die Dur[X.]hführung effizienter [X.] von To[X.]hter- und Stammionen. Wie in den Abs. [0025] und [0030] weiter erläutert, weist das Massenspektrometer dazu ein Steuerungssystem (19) und einen Computer (24) auf, mittels derer si[X.]h die zur Dur[X.]hführung der beabsi[X.]htigten Verfahren nötige Abfolge von Spannungen an den jeweiligen Bestandteilen des Massenspektrometers, insbesondere an den Elektroden des [X.] 2 und der [X.] 3, steuern lässt

Das Massenspektrometer des Anspru[X.]hs 51 na[X.]h Hauptantrag ergibt si[X.]h daher für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.].

3. Die Gegenstände der unabhängigen Vorri[X.]htungsansprü[X.]he 48 bzw. 51 der Hilfsanträge 1 bis 4 sind ni[X.]ht patentfähig, weil sie dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] und seinem Fa[X.]hwissen nahegelegt werden.

Im Folgenden wird hinsi[X.]htli[X.]h der Frage der Patentfähigkeit auf die Vorri[X.]htung des Anspru[X.]hs 48 na[X.]h Hilfsantrag 3 eingegangen, da diese sämtli[X.]he Merkmale der Vorri[X.]htungen der unabhängigen Ansprü[X.]he 48 bzw. 51 der [X.] 1, 2 und 4 umfasst.

48 des Hilfsantrags 3 ist gegenüber der na[X.]h Anspru[X.]h 51 des [X.] eine Präzisierung in den Merkmalen (a), (b) und (h) dahingehend erfolgt, dass die Vorri[X.]htung einen Chromatographen umfasst, aus dem die Substanzen dem Massenspektrometer zugeleitet werden, dass die Ionenführung bspw. einen Hexapol aufweist und dass der [X.] ein [X.] ist. Zusätzli[X.]h ist das Merkmal (j) angefügt worden, wona[X.]h der Computer mit einer automatis[X.]hen Ionenpeak-Auswertesoftware ausgestattet ist, mit der eine Kreuzkorrelation von To[X.]hter- und Stammionen dur[X.]hgeführt werden kann, indem in den aufgenommenen Chromatogrammen Stamm- und To[X.]hterionenpeaks miteinander vergli[X.]hen werden, um die To[X.]hter- und Stammionen basierend auf den relativen [X.]zeiten einander zuzuordnen, vgl. diesbezügli[X.]h au[X.]h die [X.]. 4 und 5 des Streitpatents.

Wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt wurde, weist das in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hriebene Hybrid-[X.] einen Hexapol (8) als [X.] und ein [X.] (16) als [X.] auf, so dass die entspre[X.]henden Zusatzangaben in den Merkmalen (b) und (h) keine Patentfähigkeit begründen können.

Die weitere Konkretisierung, wona[X.]h die Vorri[X.]htung einen Chromatographen umfasst, aus dem die Substanzen dem Massenspektrometer zugeleitet werden, entnimmt der Fa[X.]hmann in naheliegender Weise ebenfalls der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.]. Denn gemäß Abs. [0027] sollen mit dem dort offenbarten Massenspektrometer insbesondere biologis[X.]he Proben untersu[X.]ht werden. Sol[X.]he komplexen Mis[X.]hungen werden aber übli[X.]herweise [X.]hromatograpis[X.]h dem Massenspektrometer zugeleitet, worauf bereits in dem von der Patentinhaberin als Beleg für das Fa[X.]hwissen vorgelegten Übersi[X.]htsartikel [X.] hingewiesen wird, vgl. deren Seite 136, linke Spalte, dritter Absatz. Dass die Kombination des Hybrid-[X.]s der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] mit einem Chromatographen insbesondere bei komplexen Proben eine übli[X.]he Maßnahme darstellt, ist darüber hinaus au[X.]h dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift HLN24 belegt, in der [X.] an einem sol[X.]hen Hybrid-[X.] ([X.]) bes[X.]hrieben werden, wobei die Proben [X.]hromatograpis[X.]h mittels HPLC (High Performan[X.]e Liquid Chromatography, Ho[X.]hleistungsflüssigkeits[X.]hromatographie) in die [X.] eingebra[X.]ht werden, vgl. deren Seite 121, Kapitel 2.4.:

Au[X.]h das weitere Zusatzmerkmal (j) betreffend den Computer und die Auswertesoftware ergibt si[X.]h für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.]. So weist die in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hriebene Vorri[X.]htung einen Computer (24) zur Steuerung des Spektrometers und zur Datenaufzei[X.]hnung und –weiterverarbeitung auf, vgl. die bereits angeführte Fundstelle in Abs. [0025] sowie die Ausführungen in Abs. [0030]:

Zudem wird in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], vgl. deren Seite 120, re[X.]hte Spalte ab Zeile 8, hervorgehoben, dass ein sol[X.]hes Hybrid-[X.] über eine Software zur Dur[X.]hführung automatisierter S[X.]ans bei unters[X.]hiedli[X.]hen Messbedingen verfügt und dass der Vorteil eines Hybrid-[X.]s darin bestehe, zunä[X.]hst eine Vielzahl kompletter Massenspektren von Stamm- und To[X.]hterionen aufnehmen zu können und erst in einem späteren S[X.]hritt die Auswertung der Spektren und die Zuordnung der To[X.]hterionen dur[X.]hführen zu müssen

Folgli[X.]h entnimmt der Fa[X.]hmann den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] in naheliegender Weise au[X.]h das Merkmal (j). Denn der Zwe[X.]k der Kombination einer HPLC mit einem [X.], wie in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.], besteht ja gerade darin, mittels der [X.]hromatographis[X.]hen Säule eine Vorabtrennung des [X.] dur[X.]hzuführen und dieses dann kontinuierli[X.]h dem Massenspektrometer zuzuführen, wo es na[X.]h der Ionisierung massenspektrometris[X.]h untersu[X.]ht wird, indem na[X.]heinander eine Vielzahl von Massenspektren bei unters[X.]hiedli[X.]hen Bedingungen aufgenommen wird und eine Analyse dieser Spektren dahingehend erfolgt, dass die Stammionen den in der [X.] gebildeten To[X.]hterionen zugeordnet werden. Dabei erfolgt diese Zuordnung bzw. Kreuz-Korrelation von To[X.]hter- und Stammionen zwangsläufig über eine Analyse der [X.] in den Spektren, denn wo keine [X.] in den Spektren sind, wurde au[X.]h keine relevante Ionenanzahl gemessen. Diese Peak-Analyse mittels eines Computerprogramms automatisiert dur[X.]hzuführen ist eine typis[X.]he Auswertemethode, die der Fa[X.]hmann zudem in naheliegender Weise der [X.] entnimmt, da dort bereits auf automatisierte Messungen verwiesen wird, vgl. obige Fundstelle.

Dementspre[X.]hend sind die Gegenstände der unabhängigen Ansprü[X.]he 48 der [X.] 1 bis 3 und der Gegenstand des unabhängigen Anspru[X.]hs 51 des [X.] dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] und seinem Fa[X.]hwissen nahegelegt.

4. Das [X.] des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 5 ist ni[X.]ht patentfähig, weil es dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] und seinem Fa[X.]hwissen nahegelegt wird.

Unter Punkt 2 wurde bereits zum Hauptantrag ausgeführt, dass die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in [X.]. 1 sowie in den Abs. [0010] und [0027] bis [0030] mit den Worten des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 5 in allgemeiner Form ein [X.] mit den Merkmalen (a) und (b) dieses Anspru[X.]hs offenbart, d. h.:

A method of mass spe[X.]trometry [X.]omprising the steps of:

(a) providing an ion sour[X.]e

(b) passing said ions having multiple different mass to [X.]harge values to a fragmentation means [X.]omprising a [X.]ollision [X.]ell

Zusätzli[X.]h ist in der Bes[X.]hreibungseinleitung der [X.], insbesondere in Abs. [0006] dargelegt, dass statt konventioneller Massenspektrometer die zum damaligen Zeitpunkt relativ neuen [X.] aufgrund ihrer hohen Effizienz verstärkt für massenspektrometris[X.]he Analysemethoden eingesetzt wurden. Dies gibt dem Fa[X.]hmann somit die Anregung, das in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] offenbarte [X.] au[X.]h für bisher an konventionellen [X.] dur[X.]hgeführte Analyseverfahren einzusetzen.

Ein sol[X.]hes stellt bspw. die in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hriebene Analysemethode dar.

Wie im Abstra[X.]t und der einleitenden Bes[X.]hreibung dieser Dru[X.]ks[X.]hrift ausgeführt, steht dort im Vordergrund, ein [X.] zur Verfügung zu stellen, mit dem ohne aufwendige Probenpräparation und in automatisierten Verfahren Massenspektren von To[X.]hter- und Stammionen von [X.] aufgezei[X.]hnet werden können, die si[X.]h – trotz unters[X.]hiedli[X.]her Ionenstabilitäten der untersu[X.]hten Substanzen hinsi[X.]htli[X.]h der einzubringenden Kollisionsenergie – gut mit Spektrenbibliotheken abglei[X.]hen lassen. Dabei geht die Dru[X.]ks[X.]hrift davon aus, dass in der Vielzahl von [X.] nur [X.]a. 12 vers[X.]hiedene Wirkstoffe in unters[X.]hiedli[X.]hen Mis[X.]hungen und Dosierungen eingesetzt werden, und dass mit dem vorges[X.]hlagenen Verfahren eine automatisierte Bestimmung dieser aktiven Komponenten ermögli[X.]ht werden soll. Dazu werden sowohl die einzelnen Wirkstoffe als au[X.]h Mis[X.]hungen dieser Wirkstoffe enthaltende Erkältungsmittel massenspektrometris[X.]h untersu[X.]ht, indem sie mittels Flüssigkeits[X.]hromatographie dem Massenspektrometer zugeführt werden und die einzelnen Spektren zur Kompensation unters[X.]hiedli[X.]her Ionenstabilitäten abwe[X.]hselnd mit Fragmentierung (-20 eV, -30 eV, -40 eV) und ohne Fragmentierung (0 eV) aufgenommen werden, vgl. Seite 1271, re[X.]hte Spalte bis Seite 1273, re[X.]hte Spalte, erster Absatz. Dabei zeigen die ni[X.]ht vollständig aufgelösten Chromatographiepeaks „f“ und „g“ in [X.]. 2, dass eine Vielzahl von Ausgangsionen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Masse-Ladungs-Werten bei den unters[X.]hiedli[X.]hen Fragmentierungsenergien glei[X.]hzeitig in der [X.] anwesend ist.

zusammen in einer Einheit angeordnet, wobei das Vakuum in dem Bestandteil mit dem Oktupol jedo[X.]h getrennt von dem Vakuum in der vorhergehenden Anordnung erzeugt wird, da für die Erzeugung von Kollisionsbedingungen in diesem Abs[X.]hnitt andere Vakuumverhältnisse als in der übrigen Anordnung eingestellt werden müssen. Dabei wird auf Seite 1272, re[X.]hte Spalte angegeben, dass der Oktupol als besonders effektive Kollisionsanordnung wirkt, wenn die Spannung an ihm erhöht wird.

Der Fa[X.]hmann entnimmt der Dru[X.]ks[X.]hrift somit die Lehre, dass für Untersu[X.]hungen komplexer Ausgangsmaterialien, die flüssigkeits[X.]hromatographis[X.]h zur Verfügung gestellt werden und bei denen Untersu[X.]hungen zur Stoffidentifikation dur[X.]hgeführt werden sollen, in jedem Fall eine zusätzli[X.]he Fragmentierung in einer gesonderten [X.] zwe[X.]ks Bestimmung von Stamm- und zugehörigen To[X.]hterionen erfolgen muss, und dass si[X.]h der Einfluss der unters[X.]hiedli[X.]hen Ionisierungsenergien dur[X.]h die abwe[X.]hselnde Aufnahme bei unters[X.]hiedli[X.]hen Kollisionsenergien kompensieren lässt.

Da dem Fa[X.]hmann mit der Vorri[X.]htung der [X.] bereits ein für einen Fragmentierungsbetrieb ausgelegtes Massenspektrometer mit einer kontrolliert steuerbaren [X.] für effiziente Untersu[X.]hungen zur Verfügung steht, verwendet er beim Na[X.]harbeiten des Verfahrens aus der [X.] die bereits vorhandene [X.] der [X.] als [X.], da er ansonsten die [X.] dur[X.]h eine Finnigan [X.] ersetzen und in na[X.]hteiliger Weise das Massenspektrometer entspre[X.]hend umbauen müsste.

Bei der Dur[X.]hführung des in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hriebenen Verfahrens auf dem Massenspektrometer der [X.] ergibt si[X.]h somit in den Worten des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 5 das folgende [X.]:

A method of mass spe[X.]trometry [X.]omprising the steps of:

(a) providing an ion sour[X.]e

(b) passing said ions having multiple different mass to [X.]harge values to a fragmentation means [X.]omprising a [X.]ollision [X.]ell

([X.]) operating said fragmentation means in a first mode wherein at least a portion of said ions are fragmented to produ[X.]e daughter ions asso[X.]iated with multiple parent ions of different mass to [X.]harge values whi[X.]h are simultaneously present in the [X.]ollision [X.]ell in the first mode

(d) re[X.]ording a mass spe[X.]trum of ions emerging from said fragmentation means operating in said first mode as a high fragmentation mass spe[X.]trum with multiple peaks mode

(e) swit[X.]hing said fragmentation means to operate in a se[X.]ond mode wherein substantially less ions are fragmented

(f) re[X.]ording a mass spe[X.]trum of ions emerging from said fragmentation means operating in said se[X.]ond mode as a low fragmentation mass spe[X.]trum with multiple peaks

(g) repeating steps ([X.])-(f) a plurality of times without interrupting the a[X.]quisition of data

Dass dabei ohne enge [X.]ung im [X.] gemessen wird, ergibt si[X.]h beim Na[X.]harbeiten des Verfahrens der [X.] bereits daraus, dass au[X.]h bei dem in [X.] bes[X.]hriebenen Verfahren keine [X.]ung dur[X.]hgeführt wird. Dass zudem die S[X.]hritte ohne Unterbre[X.]hung der Akquirierung von Daten mehrmals wiederholt werden, d. h. dass die Daten kontinuierli[X.]h aufgenommen werden, ergibt si[X.]h bereits aus der [X.] in [X.], wie zum Hauptantrag ausgeführt, und der Tatsa[X.]he, dass die Flüssigkeits[X.]hromatographie kontinuierli[X.]h neue Ionen na[X.]hliefert, ohne dass deren zeitli[X.]he Abfolge im Voraus bekannt wäre.

Das [X.] des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 5 ergibt si[X.]h daher für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der [X.] und seinem Fa[X.]hwissen.

5. Die [X.] der Ansprü[X.]he 1 na[X.]h den Hilfsanträgen 6 bis 10 sind ni[X.]ht patentfähig, weil sie dem Fa[X.]hmann dur[X.]h die Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] und seinem Fa[X.]hwissen nahegelegt werden.

Im Folgenden wird hinsi[X.]htli[X.]h der Frage der Patentfähigkeit auf das Verfahren des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 10 eingegangen, da dieses sämtli[X.]he Merkmale der Verfahren na[X.]h den Ansprü[X.]hen 1 der [X.] 6 bis 10 umfasst.

Bei dem Verfahren des Anspru[X.]hs 1 na[X.]h Hilfsantrag 10 ist – ähnli[X.]h wie bei der Vorri[X.]htung na[X.]h Hauptantrag 3 – eine Präzisierung in den Merkmalen (a), ([X.]), (d) und (f) dahingehend erfolgt, dass die Substanzen dem Massenspektrometer mittels Flüssigkeits[X.]hromatographie zugeleitet werden, dass die [X.] bspw. über einen Hexapol erfolgt, dass die gemessenen To[X.]hterionen Fragmentionen der zugeführten Stammionen sind, und dass die Spektren mittels eines [X.] aufgenommen werden. Zusätzli[X.]h ist das Merkmal (g) konkretisiert, indem angegeben ist, dass die Verfahrenss[X.]hritte ([X.]) bis (f) so wiederholt werden, dass sequentielle Ho[X.]h- und Niederfragmentierungs-Massenspektren aufgenommen werden, dass für alle To[X.]hter- und Stammionen Massen[X.]hromatogramme aufgezei[X.]hnet werden und dass eine Kreuzkorrelation von To[X.]hter- und Stammionen erfolgt, indem mit einer auf einem Computer laufenden automatis[X.]hen Ionenpeak-Auswertesoftware die To[X.]hter- und Stammionenpeaks vergli[X.]hen werden, um die To[X.]hter- und Stammionen – basierend auf einem Kurvenfit ihrer relativen [X.]zeiten – einander zuzuordnen.

Wie bereits ausgeführt wurde, weist das in der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hriebene Hybrid-[X.] einen Hexapol (8) als [X.] und ein [X.] (16) als [X.] auf. Zudem erfolgt die Zuleitung der Substanzen bei dem Verfahren der [X.] über HPLC, so dass der Fa[X.]hmann bei der Dur[X.]hführung des in [X.] bes[X.]hriebenen Verfahrens auf der in [X.] bes[X.]hriebenen Vorri[X.]htung die Substanzen ebenfalls mittels Flüssigkeits[X.]hromatographie zuleitet, insbesondere da dies ein Standardverfahren für komplexe Substanzen darstellt, wie s[X.]hon mehrfa[X.]h belegt wurde. Da bei einer sol[X.]hen Verfahrensdur[X.]hführung die Stammionen in der [X.] der [X.] in To[X.]hterionen fragmentiert werden und die Ho[X.]h- und Niederfragmentierungsspektren mit dem [X.] aufgenommen werden, können die Zusatzangaben in den Merkmalen (a), ([X.]), (d) und (f) folgli[X.]h keine Patentfähigkeit begründen.

Au[X.]h die weiteren Bes[X.]hränkungen in Merkmal (g) entnimmt der Fa[X.]hmann den Dru[X.]ks[X.]hriften [X.] und [X.] in Verbindung mit seinem Fa[X.]hwissen.

So wurde im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 die Fundstelle in [X.] Seite 1272, re[X.]hte Spalte, letzter Satz bis Seite 1273, re[X.]hte Spalte, erster Absatz zitiert, wona[X.]h sequentiell Ho[X.]hfragmentierungsspektren bei Kollisionsenergien von 20 eV, 30 eV und 40 eV sowie Niederfragmentierungsspektren bei [X.] aufgenommen werden.

Die Beklagte hat dazu in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragen, dass es ni[X.]ht naheliegend sei, das [X.] der [X.] mit der Vorri[X.]htung der [X.] dur[X.]hzuführen, denn aus keiner der beiden Dru[X.]ks[X.]hriften erhalte der Fa[X.]hmann eine diesbezügli[X.]he Anregung. Selbst wenn der Fa[X.]hmann trotz dieser fehlenden Anregung beide Dru[X.]ks[X.]hriften in dieser Hinsi[X.]ht miteinander kombiniere, würde er im Gegensatz zum beanspru[X.]hten Verfahren den [X.] (2) der in [X.] bes[X.]hriebenen Vorri[X.]htung au[X.]h zur [X.]ung einsetzen, um aussagekräftige Spektren zu erhalten, so dass in diesem Fall die Merkmale (b) und (g) hinsi[X.]htli[X.]h der Vorgabe, dass eine Vielzahl von Ausgangsionen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Masse-Ladungs-Werten glei[X.]hzeitig in der [X.] in dem ersten Modus anwesend sind, ni[X.]ht erfüllt seien. Darüber hinaus würden die in Merkmal (g) aufgenommenen Zusatzmerkmale au[X.]h eine andere Art der Auswertung bes[X.]hreiben als die im Verfahren der [X.] bes[X.]hriebene, denn während anspru[X.]hsgemäß die Identifizierung über einen Chromatogrammverglei[X.]h erfolge, ges[X.]hehe dies bei dem Verfahren der [X.] mittels eines Spektrenverglei[X.]hs, wobei dort der Chromatogrammverglei[X.]h ledigli[X.]h der Quantifizierung der Stoffe diene. Eine entspre[X.]hende Abänderung des Verfahrens sei für den Fa[X.]hmann au[X.]h ni[X.]ht naheliegend.

Diesen Ausführungen konnte si[X.]h der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht ans[X.]hließen.

So ist der Bes[X.]hreibungseinleitung der [X.], insbesondere Abs. [0006] zu entnehmen, dass aufgrund ihrer hohen Effizienz zunehmend [X.] statt konventioneller Massenspektrometer für massenspektrometris[X.]he Analysemethoden eingesetzt wurden. Somit ist bereits dur[X.]h Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] belegt, dass zum damaligen Zeitpunkt au[X.]h konventionelle massenspektrometris[X.]he Analysemethoden auf [X.] dur[X.]hgeführt wurden, weshalb es naheliegend ist, dass ein über eine sol[X.]he Vorri[X.]htung verfügender Fa[X.]hmann bzw. ein entspre[X.]hendes Team konventionelle Analyseverfahren auf dieser Vorri[X.]htung dur[X.]hführt und ggf. adaptiert. Au[X.]h aus der Tatsa[X.]he, dass die Vorri[X.]htung der [X.] über einen der [X.] vorges[X.]halteten [X.] verfügt, lässt si[X.]h ni[X.]ht s[X.]hließen, dass der Fa[X.]hmann bei der Dur[X.]hführung des in Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] bes[X.]hriebenen Verfahrens auf der Vorri[X.]htung der [X.] eine sehr enge [X.]ung vornimmt, denn zum einen erfolgt bereits bei dem na[X.]hzuarbeitenden [X.] der [X.] keine [X.]ung und zum anderen ist au[X.]h bei dem in der [X.] dur[X.]hgeführten [X.] der [X.] auf Filterbreiten von 25u und kleiner eingestellt, d. h. au[X.]h bei dem [X.] der [X.] befindet si[X.]h eine Vielzahl von Ausgangsionen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Masse-Ladungs-Werten glei[X.]hzeitig in der [X.].

Daher ergeben si[X.]h die [X.] der Ansprü[X.]he 1 na[X.]h den [X.] 6 bis 10 für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus der Dru[X.]ks[X.]hrift [X.] in Verbindung mit der [X.] und seinem Fa[X.]hwissen.

[X.]

Mit den jeweiligen selbständigen Ansprü[X.]hen fallen au[X.]h die übrigen Ansprü[X.]he der Anträge. Indem die Beklagten erklärt haben, dass sie die Ansprü[X.]he in dem Hauptantrag und in den [X.] als abges[X.]hlossene Anspru[X.]hssätze betra[X.]hten und keine weiteren, auf bestimmte Unteransprü[X.]he oder [X.] des jeweiligen selbständigen Anspru[X.]hs geri[X.]hteten [X.] eingerei[X.]ht haben, haben sie abs[X.]hließend zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass sie das angegriffene Streitpatent nur in dieser Form insgesamt aufre[X.]hterhalten mö[X.]hten. Weil keinem der gestellten Anträge entspro[X.]hen werden konnte, war das Patent vollumfängli[X.]h für ni[X.]htig zu erklären. Davon abgesehen weisen diese Unteransprü[X.]he au[X.]h keinen selbständig patentfähigen Gehalt auf.

[X.]

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Ents[X.]heidung über die vorläufige Vollstre[X.]kbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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2 Ni 3/16 (EP)

04.05.2017

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 04.05.2017, Az. 2 Ni 3/16 (EP) (REWIS RS 2017, 11492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11492

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