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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 30/04
vom 28. Juni 2005 in der [X.] - 2 - Der [X.] hat am 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und [X.], Prof. [X.] und Prof. Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des [X.] vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung, mit der das [X.] die Beschwerde gegen die Ableh-nung der Beiladung zurückgewiesen hat, nicht um einen Beschluß des Oberlan-desgerichts handelt, der in der Hauptsache ergangen ist (BGHZ 34, 47). Nach - 3 - § 74 Abs. 1 GWB ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse des [X.]s statthaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB. [X.] Goette [X.]
Bornkamm Meier-Beck
Meta
28.06.2005
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2005, Az. KVZ 30/04 (REWIS RS 2005, 2895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2895
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