Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. KVZ 33/05

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 4139

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[X.]BESCHLUSS K[X.]Z 33/05 vom 4. April 2006 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 4. April 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 15. Juni 2005 wird zugelassen, weil jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). [X.] [X.] [X.] [X.]orinstanzen: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.06.2005 - [X.] ([X.]) - - 3 - Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von zwei Monaten für die [X.] der Begründung beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlus-ses und kann auf Antrag von dem [X.]orsitzenden des [X.] verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des [X.] angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die [X.] und die Begründung müssen von einem bei einem [X.] Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerde-begründung.

Meta

KVZ 33/05

04.04.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2006, Az. KVZ 33/05 (REWIS RS 2006, 4139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4139

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