Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. KVZ 28/99

Kartellsenat | REWIS RS 2000, 462

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSKVZ 28/99vom21. November 2000in der [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 21. November 2000 durch [X.] des [X.] Prof. Dr. Hirsch und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. Bornkammbeschlossen:Die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen gegen den [X.] des [X.] 9. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.Die Betroffene trägt die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.Der Verfahrenswert beträgt DM 100.000,--.Gründe:I. Die Betroffene betreibt ein Breitbandkommunikationsnetz und stelltKabelanschlüsse zur Versorgung von Wohnungen mit Radio- und Fernsehpro-grammen bereit. Die Beteiligte zu 2 betreibt in [X.]ein kommerzielles lokalesKabelfernsehen. Dieses Programm wurde seit Dezember 1997 in das Netz [X.] eingespeist. Ab dem 15. Juli 1998 stellte die Betroffene jedoch [X.] zu 2 ihr Netz nicht mehr zur Verfügung; die Gründe für dieses [X.] sind zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 im [X.] -Die [X.] erließ am 1. Oktober 1998 eine auf § 26Abs. 2, § 37 a Abs. 2, § 56 Nr. 3 [X.] a.F. gestützte einstweilige Anordnung,mit der sie der Betroffenen aufgab, das Fernsehsignal der Beteiligten zu 2 [X.] Oktober 1998 gegen ein näher bestimmtes Entgelt in ihr Kabelnetz einzu-speisen und an ihre Kunden weiterzuleiten. Die Beschwerde der Betroffenen,mit der diese die Feststellung begehrte, daß die einstweilige Anordnung der[X.] unbegründet sei, hat das [X.] mit [X.] vom 9. Juli 1999 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde [X.]. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Betroffene [X.] der Rechtsbeschwerde durch den [X.].[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach der Recht-sprechung des Senats (Beschluß vom 25.1.1983 - KVZ 1/82, [X.]/E 1982- [X.]) und überwiegender Auffassung im Schrifttum ([X.] [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 74 Rdn. 3; Kollmorgen in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 8. Aufl., § 74 [X.] Rdn. 2; von [X.], [X.]., § 74 [X.] Rdn. 2; [X.] in [X.] zum [X.],4. Aufl., § 74 Rdn. 1; a.[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl.,§ 74 Rdn. 13 f.) ist die Nichtzulassungsbeschwerde - ebenso wie die Rechts-beschwerde (§ 74 Abs. 1 [X.], § 73 Abs. 1 [X.] a.F.) - nur dann statthaft,wenn die Entscheidung des [X.]s "in der Hauptsache" ergangenist. Das ist hier nicht der Fall.Die Beschwerde der Betroffenen, über die das [X.] ent-schieden hat, richtete sich gegen eine einstweilige Anordnung der [X.]. Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatursind Entscheidungen des [X.]s, die eine einstweilige [X.] § 60 [X.] (§ 56 [X.] a.F.) zum Gegenstand haben, keine in der [X.] -sache erlassenen Beschlüsse i.S. des § 74 Abs. 1 [X.], der dem bisherigen§ 73 Abs. 1 [X.] a.F. entspricht ([X.], Beschluß vom 15.12.1960 - [X.] 2/60,[X.]/E 415, 417 - [X.]; Beschluß vom 15.10.1991 - [X.] 1/91, [X.]/E2739, 2740 - Rechtsbeschwerde; KG [X.]/[X.] 5151, 5164; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 73 Rdn. 12; Kollmorgen in [X.]/Bunte aaO § 73 [X.] Rdn. 6; [X.], [X.], 2. Aufl., § 74 Rdn. 3; Kleierin [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl., § 73 Rdn. 31; [X.] in [X.] zum [X.], 4. Aufl., § 73 Rdn. 3; [X.]/Loewenheim,[X.], § 73 Rdn. 4; [X.] in FS für [X.], 741, 742; [X.] in Wiedemann,Handbuch des Kartellrechts, § 54 Rdn. 113; vgl. auch zu der [X.] in § 24 [X.] Barnstedt/[X.], [X.], 5. Aufl., § 21 Rdn. 19). [X.] Grund ist auch die Feststellungsbeschwerdeentscheidung, mit der nachErledigung der einstweiligen Anordnung über deren Rechtmäßigkeit befundenwird, keine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. [X.] [X.]/E 1982, 1983- [X.]).Ob - wie die Betroffene meint - eine andere Beurteilung ausnahmsweisedann geboten sein könnte, wenn die Kartellbehörde eine Regelung, die [X.] endgültige Verfügung zu erfolgen hätte, rechtsmißbräuchlich durch eineständige Wiederholung einstweiliger Anordnungen bewirkte, bedarf keiner Ent-scheidung, da sich den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] ein solcher Sachverhalt nicht entnehmen läßt. Die Landes-kartellbehörde hatte ihre Verfügung vom 1. Oktober 1998 ausdrücklich alseinstweilige Anordnung bezeichnet und bis zum 8. Oktober 1998 befristet. Ineinem Schreiben vom 13. Oktober 1998 wies sie die Betroffene lediglich daraufhin, daß im Falle einer erneuten Einspeisesperre mit einer weiteren einstweili-gen Anordnung gerechnet werden müsse. Dazu kam es jedoch nicht, nachdemdie Betroffene in einem von der Beteiligten zu 2 gegen sie eingeleiteten Verfü-- 5 -gungsverfahren vor dem [X.] in der mündlichen Verhand-lung am 30. Oktober 1998 erklärt hatte, sie werde zunächst bis 30. [X.] die Einspeisung nicht sperren, und das [X.] durchUrteil vom 20. November 1998 der Betroffenen im Wege der einstweiligenVerfügung untersagte, die Stadtfernsehsendungen der Beteiligten zu 2 vondem von ihr betriebenen Kabelnetz auszuschließen.I[X.] [X.] folgt aus § 78 [X.].Hirsch Melullis [X.][X.] Bornkamm

Meta

KVZ 28/99

21.11.2000

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. KVZ 28/99 (REWIS RS 2000, 462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 462

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