Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. VI ZR 14/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2027

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM N[X.]MEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

21. Oktober
2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 823 (Da)

a)
[X.]uch der [X.]rzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen [X.]rzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden [X.]ufklä-rung aus unerlaubter Handlung haften.

b)
Zur Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden [X.]rztes.

[X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober
2014 durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen, die Richterin von Pentz
und den
Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
[X.]uf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 5. Dezember 2013 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um [X.]nsprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen angeblicher [X.]ufklärungsversäumnisse
im Zusammen-hang mit zwei bei der Klägerin durchgeführten
Knieoperationen.
Die Klägerin, die an Beschwerden in beiden Knien litt und deshalb be-reits mehrfach voroperiert war, stellte sich [X.]nfang Oktober 2000 erstmals Dr.
T., [X.]rzt und damaliger Geschäftsführer der Privatklinik "[X.].-Klinik M.", vor. Für die Voruntersuchung war [X.] zuständig, der der Klägerin bereits anlässlich die-ses Termins einen konkreten operativen Therapievorschlag unterbreitete. [X.]n-1
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fang November 2000 unterzog sich die Klägerin hierauf einer [X.]rthroskopie. Im Februar 2001 vereinbarte die Klägerin mit [X.], sich einer [X.] am rech-ten Knie zu unterziehen, für die nach mehrfacher Verlegung schließlich der
31.
Mai 2001 als Termin vereinbart wurde.
[X.]m [X.]stag begab sich die Klägerin in die [X.].-Klinik. Nach einem Gespräch mit der [X.], die als niedergelassene Fachärztin für Orthopädie freiberuflich in der [X.].-Klinik tätig und mit [X.] über eine sogenannte
"[X.]"
verbunden war, unterzeichnete sie eine ihr vorgelegte Ein-verständniserklärung, in der es unter anderem heißt, die Klägerin sei über die Erfolgsaussichten des Eingriffs aufgeklärt worden. Der Bogen wurde von der
[X.]
mit
dem Zusatz
"i. V."
gegengezeichnet.
[X.]nschließend
führte [X.] am rechten Knie der Klägerin eine arthroskopische und offene [X.] mit partieller Synovektomie, Lateral Release, Versetzung der [X.] Tibiae und [X.] und [X.] durch.
In der Folgezeit entschloss sich die Klägerin, auch ihr linkes Knie von Dr.
T. operieren zu lassen. Der [X.]stermin wurde am 11. Januar 2002 auf den 28. Januar 2002 festgesetzt. Wie vor der ersten [X.] unterzeich-nete die Klägerin
am [X.]stag nach einem mit der [X.] geführten Gespräch eine
ihr vorgelegte Einverständniserklärung, die inhaltlich der anläss-lich der ersten [X.] unterzeichneten entsprach. [X.]uch diese Erklärung wurde von der [X.] mit dem Zusatz "i. V."
gegengezeichnet. [X.]nschließend führte [X.] auch am linken Knie eine partielle Synovektomie, eine [X.] und eine laterale Retinakulotomie durch.
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4

-

Beide [X.]en erbrachten nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis. Bezüglich beider Knie wurden Revisionsoperationen erforderlich.
Mit der Behauptung, von der [X.] inhaltlich unzureichend und zu spät aufgeklärt worden zu sein, hat
die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe

sowie
auf Zinsen in [X.]nspruch
genommen. Darüber hinaus
hat sie
die Feststellung der Pflicht der [X.]
begehrt, ihr
den
aus den [X.]en vom 31. Mai 2001 und 28. Januar 2002 sowie den [X.] bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden materiellen
Schaden sowie
den zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit die [X.]nsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Das [X.] hat der Klage hinsichtlich des geltend gemachten

und im Übrigen voll stattgegeben. [X.]uf die Berufung der [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Ur-teil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zu-gelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei dem [X.] darin zu folgen, dass die Klägerin über die begrenzten bzw. gerin-gen Erfolgsaussichten der Eingriffe nur unzureichend oder überhaupt nicht [X.] worden sei, weshalb ihre Einverständniserklärungen rechtsunwirksam 5
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5

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und die [X.]en rechtswidrig gewesen seien. [X.]uch treffe es zu, dass ein [X.]rzt, der nur die [X.]ufklärung des Patienten übernehme, Täter einer unerlaubten Handlung sein könne. Dabei
sei nicht erforderlich, dass der betreffende [X.]rzt dem Patienten auch zur [X.] geraten und insoweit ausdrücklich die [X.] übernommen habe. Vorliegend scheitere eine Haftung der [X.] aber daran, dass sie keine Pflichten im Rahmen des von ihr übernommenen [X.] verletzt habe.
Zu differenzieren sei
nämlich zwischen dem Teil der [X.]ufklärung, der die Information über die Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen betreffe,
und dem Teil, der die [X.]ufklärung über allgemeine Risiken des beabsichtigten Eingriffs betreffe. Der erste Teil sei eng mit der Indikationsstellung, der [X.] der klinischen und bildgebenden Untersuchung sowie
der Krankenge-schichte des Patienten verbunden und könne "im Grunde genommen"
nur von dem [X.]rzt, der die [X.]sindikation in Kenntnis des genauen Krankheitsbil-des und Krankheitsverlaufes gestellt habe, vorgenommen werden. Die [X.]ufklä-rung über die allgemeinen Risiken der gewählten [X.] könne dagegen auch von einem Facharzt ohne Untersuchung und genaue Kenntnis des Krank-heitsbildes des
Patienten erfolgen. Werde nunmehr ein in keiner Weise in das Behandlungsgeschehen involvierter [X.]rzt
nach der Indikationsstellung und [X.]n-meldung des Patienten zur [X.] mit der [X.]ufklärung beauftragt, so über-nehme er nur insoweit Behandlungsverantwortung für die [X.]ufklärung, als es um die Darstellung der allgemeinen [X.]srisiken gehe. Nur insoweit nehme er eine Garantenstellung gegenüber dem Patienten ein.
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Danach scheide im Streitfall eine Pflichtverletzung der [X.] aus. Da sie unstreitig weder an den Untersuchungen der Klägerin noch an der [X.] beteiligt gewesen und "sogar
sehr kurzfristig"
mit der Durchführung der [X.]ufklärung am [X.]stage beauftragt worden sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden,
die von ihr übernommenen Pflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie die Klägerin nicht auf die geringen
Erfolgs-aussichten der geplanten [X.] hingewiesen
habe.
[X.]uch könne der [X.] nicht vorgeworfen werden, dass die [X.]ufklärung erst unmittelbar vor der [X.] und damit verspätet erfolgt sei. Denn es seien keine [X.]nhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte für die [X.]splanung und den Zeit-punkt der Risikoaufklärung verantwortlich sei und gegenüber der Patientin in-soweit eine Garantenstellung übernommen habe.

II.
1. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a)
[X.]us revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist zunächst gegen die [X.]nnahme
des Berufungsgerichts, es sei erforderlich gewesen, die Klägerin auch über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der [X.]en aufzuklären. Der erkennende Senat hat wiederholt zum [X.]usdruck gebracht, dass über die Erfolgsaussichten einer Behandlung jedenfalls dann aufzuklären ist, wenn
das
Misserfolgsrisiko
hoch und die Indikation zweifelhaft ist
(Senatsurteile vom 3.
Dezember 1991 -
VI
ZR 48/91, [X.], 358, 359; vom 6. November 1990 -
VI
ZR 8/90, [X.], 227, 228; vom 23. September 1980 -
VI
ZR 189/79, [X.], 1145, 1146; ohne die genannte Einschränkung:
Senatsur-teile vom 14.
März 2006 -
VI
ZR 279/04, [X.]Z 166, 336 Rn. 6, 8; vom 8. Mai 10
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-

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1990 -
VI
ZR 227/89,
[X.], 1010, 1011 f.; vom 14. Februar 1989 -
VI
ZR 65/88, [X.]Z 106, 391, 394; ferner Senatsurteile vom 22. Mai 2007 -
VI
ZR 35/06, [X.]Z 172, 254 Rn. 24;
vom 14. Juni 1994 -
VI
ZR 178/93, [X.], 1235, 1236;
vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 7.
[X.]ufl., [X.] Rn. 8 f.; [X.]/Pauge, [X.]rzthaftungsrecht, 12.
[X.]ufl., Rn.
433 f.;
für den [X.] jetzt
auch
§
630e [X.]bs.
1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen
waren
im Streitfall erfüllt. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststel-lungen des
Berufungsgerichts
bestanden bezüglich des rechten Knies nur ge-ringe [X.]hancen, durch die [X.] eine durchgreifende Besserung zu erzielen. Bezüglich des linken Knies war die Situation etwas günstiger bei gleichwohl nur begrenzten Erfolgsaussichten des Eingriffs.
b)
Im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht auch die weitere [X.]nnahme des Berufungsgerichts, ein [X.]rzt, der nur die [X.]ufklä-rung des Patienten über die ihm angeratene [X.] übernommen habe, könne eine unerlaubte Handlung begehen
(vgl. Senatsurteile vom [X.] 2009 -
VI
ZR 251/08, [X.], 115 Rn. 14; vom 8. Mai 1990 -
VI
ZR 227/89, [X.], 1010, 1011; vom 22. [X.]pril 1980 -
VI
[X.], [X.], 456, 457).
Denn mit der [X.]ufklärung übernimmt der
[X.]rzt einen Teil der ärztlichen Behandlung, was -
wie auch sonst die tatsächliche Übernahme einer ärztlichen Behandlung (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 -
VI
ZR 48/78, [X.], 376, 377)
-
seine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm [X.] Patienten begründet
(Senatsurteil vom 22. [X.]pril 1980 -
VI
[X.], aaO).
Ist die [X.]ufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten in die [X.] unwirksam, kann der aufklärende [X.]rzt deshalb gemäß §
823 BGB zum Ersatz des durch die [X.] entstandenen [X.] sein (Senatsurteil vom 29. September 2009 -
VI
ZR 251/08, aaO). [X.] geht das Berufungsgericht davon aus, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der aufklärende [X.]rzt -
wie in
der Senatsentscheidung vom 22.
[X.]pril 1980 13
-

8

-

(VI [X.], aaO) zugrundeliegenden Fall
-
dem Patienten
als zunächst be-handelnder [X.]rzt
auch zur [X.] geraten hat (so allerdings
OLG Bamberg, [X.] 2004, 135, 136; anders aber bereits
Senatsurteil vom 29. September 2009 -
VI
ZR 251/08, aaO; [X.]/[X.], [X.], 7. [X.]ufl., [X.] Rn.
108; [X.], [X.]rzthaftungsrecht, 4. [X.]ufl., Rn. [X.] 1764).
c)
Von [X.] beeinflusst ist allerdings die [X.]nnahme des [X.], die Beklagte habe nur die [X.]ufklärung über die allgemeinen Risi-ken der beabsichtigten [X.], nicht aber die [X.]ufklärung über die Erfolgs-aussichten und Behandlungsalternativen übernommen. Der vom Berufungsge-richt zur Begründung dieser [X.]nnahme aufgestellte Rechtssatz, der mit der [X.] beauftragte [X.]rzt übernehme dann, wenn er an der Indikationsstellung und Vereinbarung der [X.] nicht beteiligt gewesen sei, nur den Teil der [X.]ufklärung, der die Information über die allgemeinen Risiken der zwischen dem Patienten und den behandelnden Ärzten vereinbarten
[X.] betreffe, und nehme auch nur insoweit eine Garantenstellung gegenüber dem Patienten ein, trifft -
jedenfalls in dieser [X.]llgemeinheit
-
nicht zu.
Die [X.]nnahme einer Garantenpflicht bei
tatsächlicher
Übernahme einer ärztlichen Behandlung hat ihren
Grund in der Übernahme eines [X.]uftrags (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 2002 -
4
StR 289/01, [X.]St 47, 224 Rn. 20; [X.] vom 8. Februar 2000 -
VI
ZR 325/98, [X.], 1107) oder in
dem
Vertrauen, das der betreffende [X.]rzt beim Patienten durch sein Tätigwerden hervorruft und diesen davon abhält, anderweitig Hilfe in [X.]nspruch zu nehmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1979 -
VI
ZR 48/78, [X.], 376, 377).
Feststellungen, dass die Beklagte es gegenüber den behandelnden Ärzten übernommen hätte, die Klägerin über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten [X.]en aufzuklären, sind -
ohne dass dem Berufungsgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären
-
nicht getroffen worden.
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15
-

9

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In der vorgenannten zweiten Fallgruppe
ist für die Reichweite der Garan-tenstellung des [X.]rztes
indes
der Umfang des Vertrauens entscheidend, das sich der Patient aufgrund des konkreten [X.]uftretens des [X.]rztes berechtigter-weise bilden darf. Dies lässt sich
entgegen der [X.]uffassung des Berufungsge-richts nicht
abstrakt bestimmen, sondern hängt stets von den konkreten Um-ständen des Einzelfalles ab.
Dabei kommt es darauf an, wie ein objektiver [X.] in der Lage des Patienten das Verhalten des [X.]rztes in der konkreten Be-handlungssituation verstehen durfte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine [X.] Feststellungen getroffen.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass der Klägerin im Rahmen der von der [X.] geführten Gespräche Einwilligungsbögen, nach deren Inhalt sie auch bestätigte, über die Erfolgsaus-sichten des jeweiligen Eingriffs aufgeklärt worden zu sein, übergeben und an-schließend von der [X.] gegengezeichnet wurden.
Ebenfalls zu berück-sichtigen sein werden etwaige ([X.]ufklärungs-)Gespräche mit den behandelnden Ärzten, die
im Vorfeld des jeweils von der [X.] durchgeführten [X.]ufklä-rungsgesprächs stattgefunden haben.
Vor diesem Hintergrund konnte auch nicht offen
bleiben, ob und inwieweit die behandelnden Ärzte die Klägerin
be-reits über
die Erfolgsaussichten der Eingriffe
aufgeklärt
hatten.
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2. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Befassung
Gele-genheit haben, auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Galke
Wellner
Diederichsen

von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 17.04.2013 -
9 O 8128/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
1 U 1890/13 -

18

Meta

VI ZR 14/14

21.10.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. VI ZR 14/14 (REWIS RS 2014, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2027

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 14/14

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