Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6708

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160816BVIZR634.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI [X.]
vom
16. August 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280, § 823 I; ZPO § 138
Zur sekundären Darlegungslast des Krankenhausträgers bei behaupteten Hygi-eneverstößen.

[X.], Beschluss vom 16. August 2016 -
VI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 16. August 2016 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von
Pentz, [X.], die Richterin Müller und [X.] Klein

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 97.868,26

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Scha-dens in Anspruch.
Der am 8. Juli 1973 geborene Kläger litt ab [X.] 2009 unter [X.] im rechten Ellenbogen. Im November 2009 wurde er wegen eines sog. "Tennisarms" krankgeschrieben und konnte seiner Berufstätigkeit als Kfz-Meister nicht mehr nachgehen. Die Hausärztin des [X.] überwies ihn an das beklagte Krankenhaus. Dort stellte sich der Kläger erstmalig am 11.
Februar 1
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3
-

2010 vor. Nachdem die zunächst durchgeführten konservativen Maßnahmen wie Gipsbehandlung, Spritzen, Salbenverbände, Schmerzmittel und Kranken-gymnastik nicht zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik geführt hat-ten, stellten die den Kläger behandelnden Ärzte am 4.
März 2010 die Indikation zu einem operativen Eingriff.
Die empfohlene [X.] wurde am 9. März 2010 durchgeführt. Am 11.
März 2010 wurde der Kläger bei reizlosen Wundverhält-nissen in die hausärztliche Nachsorge entlassen. Am 19.
April 2010 stellte sich der Kläger erneut in der Sprechstunde der [X.] vor und berichtete über anhaltende Schmerzen im rechten Ellenbogen. Die ihn behandelnden Ärzte stellten eine deutliche Schwellung über der [X.] fest und empfah-len ihm eine Revisionsoperation. Diese wurde für den 30.
April 2010 vereinbart. Aufgrund sehr starker Schmerzen im Bereich des angeschwollenen rechten Ellenbogengelenks und sichtbarer [X.]bildung stellte sich der Kläger aber be-reits am 23.
April 2010 bei der [X.] vor. Am selben Tag wurde die [X.] durchgeführt. Die alte Wunde wurde eröffnet. Nachdem sich [X.] entleert hatte, wurde ein Abstrich genommen. Die Wunde wurde ausgiebig gesäubert und ein Debridement durchgeführt. Wegen der Wundinfektion wurde eine anti-biotische Therapie eingeleitet. Eine Untersuchung des entnommenen [X.] ergab, dass die Wunde mit dem
Staphylococus aureus infiziert war, der [X.] auf Antibiotika reagierte. Eine Nachkontrolle am 10.
Mai 2010 ergab keine Auffälligkeiten. Die Beschwerdesymptomatik verbesserte sich allerdings nicht wesentlich. Der Kläger stellte sich deshalb am 23.
Juni 2010 erneut bei der [X.] vor und vereinbarte eine weitere [X.] für den 28.
Juni 2010. Hierbei wurde die alte Wunde erneut eröffnet. Ein Keimwachstum wurde nicht mehr festgestellt. Die Beschwerden des [X.] besserten sich auch nach der dritten [X.] nicht. Der Kläger litt weiter unter einer Bewegungseinschrän-kung des rechten Ellenbogens und unter
einem Schnappen im lateralen Bereich des Ellenbogens bei körperlicher Belastung. In der A.

-Klinik in -
4
-

B.

stellte man eine radiale kollaterale
Bandinstabilität fest, wes-halb eine Seitenbandplastik durch Entnahme eines Bindegewebstreifens
aus dem Oberschenkel durchgeführt wurde. Der Kläger leidet heute noch unter ei-nem Ruhe-
und Belastungsschmerz.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsge-richts, der [X.] sei ein Verstoß gegen Hygienestandards nicht vorzuwer-fen,
beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des [X.]
auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art.
103 Abs.
1 GG.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings gegen
die Annahme
des
Berufungsgerichts,
der Kläger müsse
einen von der [X.] zu verantwortenden Hygienefehler
beweisen.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem
Kläger
eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko nicht zugutekommt.

a) Verwirklicht sich ein Risiko, das von der [X.] voll hätte beherrscht werden können
und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden
(vgl. Senatsurteile vom 18.
Dezember 1990 -
VI
ZR 189/90, [X.], 310, 311; vom 8.
Januar 1991 3
4
5
6
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5
-

-
VI
ZR 102/90, [X.], 467, 468; vgl. nunmehr § 630h Abs. 1 BGB).
Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik-
oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestal-tung ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind. Denn die Vorgänge im leben-den Organismus können auch vom besten Arzt nicht immer so beherrscht wer-den, dass schon der ausbleibende Erfolg oder auch ein Fehlschlag auf eine fehlerhafte Behandlung hindeuten würden
(Senatsurteil vom 18.
Dezember 1990 -
VI
ZR 189/90, [X.], 310, 311). Dem voll beherrschbaren Bereich ist beispielsweise die Reinheit des benutzten Desinfektionsmittels (Senatsurteil vom 9. Mai 1978 -
VI [X.], [X.], 764) oder die Sterilität der verab-reichten Infusionsflüssigkeit (Senatsurteil vom 3. November 1981 -
VI
ZR 119/80, [X.], 161) zuzurechnen. Gleiches gilt für die vermeidbare Keimübertragung durch an der Behandlung beteiligte Personen (Senatsurteile
vom 20.
März 2007 -
VI
ZR 158/06, [X.]Z 171, 358 Rn. 8 f.; vom 8.
Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, [X.], 467, 468). All diesen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Senatsurteil vom 20.
März 2007 -
VI
ZR 158/06, [X.]Z 171, 358 Rn. 11). Bei ungeklärter [X.] kommt eine Umkehr der Darlegungs-
und Beweislast nach den Grundsätzen über das voll beherrschbare Risiko dagegen
nicht in Betracht. Sie tritt vielmehr nur dann ein, wenn feststeht, dass
der Gesundheitsschaden
aus der von der [X.] vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 20.
März 2007 -
VI
ZR 158/06, [X.]Z 171, 358 Rn. 9; vom 17.
Januar 2012 -
VI
ZR 336/10, [X.], 363 Rn.
20; vom -
6
-

18.
Dezember 1990 -
VI
ZR 189/90, [X.], 310, 311; vom 8.
Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, [X.], 467, 468).
b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Nach den nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht nicht fest, wo
und wann sich der Kläger infiziert hat. Der bei ihm nachgewiesene Erreger ist ein physio-logischer Hautkeim,
der bei jedem Menschen vorzufinden ist. Es ist möglich, dass der Kläger selbst Träger des [X.] war und dieser in die Wunde gewan-dert ist oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden ist.

2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Verstoß gegen Hygienestandards nicht bewiesen,
er habe
insoweit
nur Mutmaßungen mitge-teilt.
Sie macht zu
Recht
geltend, dass das Berufungsgericht den [X.] nicht vollständig gewürdigt
und wesentliche, dem Kläger günstige Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hat.

a) Nach
dem mangels abweichender Feststellungen
zu unterstellenden Sachvortrag des [X.] war er im [X.] an die [X.] vom 9.
März 2010 in [X.] neben einem Patienten untergebracht, der
unter einer offenen, eiternden und mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt,
sein "offenes Knie"
dem Kläger
und allen anderen Anwesenden bei den [X.] [X.] zeigte
und darüber klagte, dass man den Keim nicht "in den Griff" bekomme.

b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht
und das Berufungsgericht im Ansatz gesehen hat, ist die gemeinsame Unterbringung eines Patienten mit einer offenen infizierten Wunde neben einem Patienten, der einen unauffälligen postoperativen Heilverlauf aufweist, nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dann
nicht zu beanstanden, wenn
folgende
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8
9
10
-
7
-

Empfehlungen der [X.] des [X.] eingehalten werden:

-
"Prävention postoperativer Infektionen im [X.]sgebiet",
-
"Zur Beherrschbarkeit von Infektionsrisiken primum non nocere",
-
"Anforderungen der Hygiene bei [X.]en und anderen invasiven

Eingriffen"

-
"Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren im Kranken-

haus und Praxis".

Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass die Fest-stellung des Berufungsgerichts, der gerichtliche Sachverständige habe keine Anhaltspunkte für eine
Verletzung der
von ihm beschriebenen Hygienestan-dards gefunden, in den Ausführungen des Sachverständigen keine Grundlage
findet. Der Sachverständige hatte vielmehr angegeben, es entziehe sich seiner Kenntnis, inwieweit die vom [X.] veröffentlichten
Empfehlungen
im Rahmen der damaligen ersten stationären Behandlung des [X.] beachtet
worden seien; hier müsse ggf. eine entsprechende Recherche betrieben wer-den, z.B. dazu, ob die Vorschriften zur hygienischen Händedesinfektion und zum Verbandswechsel unter keimarmen Bedingungen eingehalten worden [X.]. Dies könne er aus den ihm vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Er selbst vermeide derartige Patientenkonstellationen, um derartige Diskussionen nicht führen zu müssen.

c) Diese ihm günstigen Ausführungen des Sachverständigen hatte sich der Kläger zumindest konkludent zu Eigen gemacht (vgl.
Senatsurteil vom 8.
Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, [X.], 467, 468 mit [X.]. Jaeger; [X.] vom
10. November 2009 -
VI
ZR 325/08, [X.], 497 Rn.
5; vom 4. Dezember 2012 -
VI
ZR 320/11, juris Rn. 4;
vom 14. Januar 2014 11
12
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8
-

-
VI [X.], [X.], 632 Rn. 11; vom 24.
März 2015 -
VI
ZR 179/13, NJW 2015, 2125 Rn.
17).
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass eine [X.] die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, auch ohne dahingehende aus-drückliche Erklärung in ihr Klagevorbringen aufnimmt. Dieser Grundsatz ver-dient im [X.] nach Einholung eines Sachverständigengutach-tens zugunsten des geschädigten Patienten umso mehr Beachtung, als der [X.] im allgemeinen die medizinischen Vorgänge und Zusammenhänge nur unvollkommen zu überblicken vermag und deshalb in gewissem Umfange [X.] angewiesen ist, dass der Sachverhalt durch Einholung eines Sachverstän-digengutachtens aufbereitet wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, [X.], 467, 468 mit [X.]. Jaeger).
Die Nichtberücksichtigung der
die Rechtsposition des [X.] stützenden Ausführungen des Sachverständi-gen
bedeutet, dass erhebliches Vorbringen des [X.] im Ergebnis übergan-gen und damit dessen verfassungsrechtlich gewährleisteter Anspruch auf [X.] Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2014 -
VI
ZR 243/10, juris
Rn. 8; vom 14. Januar 2014 -
VI [X.], [X.], 632 Rn. 11).

d) Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berück-sichtigung der Angaben des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.], 586 Rn. 7 mwN).
3. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungslast hin-sichtlich der Maßnahmen trifft, die sie ergriffen hat,
um sicherzustellen, dass die 13
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-

vom Sachverständigen als Voraussetzung für ein [X.] aufgeführten Hygienebestimmungen eingehalten wurden (vgl.
auch [X.], Urteil vom 6. Juni 2013 -
1 [X.], [X.] 2013, 618 Rn. 37; [X.], [X.] 2015, 257, 261; [X.]/[X.], [X.], 1208, 1212). Zwar muss grundsätzlich der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschrän-kung, wenn die primär darlegungsbelastete [X.] außerhalb des von
ihr
vorzu-tragenden Geschehensablaufs steht und ihr eine nähere
Substantiierung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihm zumut-bar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2005 -
VI
ZR 179/04, [X.]Z 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 -
VI [X.], [X.], 666 Rn. 47 f. -
jameda.de II; vom 28. Juni 2016 -
VI [X.], juris Rn.
18; [X.], Urteil vom 3. Mai 2016 -
II ZR 311/14, [X.], 1231 Rn. 19).
So verhält es sich hier. Der Kläger hatte konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen. Er hatte insbesondere darauf hingewiesen, dass er als frisch ope-rierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offe-nen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein "offenes Knie" allen Anwesenden zeigte.
Dieser Vortrag genügt, um eine erweiterte Dar-legungslast der [X.] auszulösen. Denn an die [X.] der [X.]en im [X.] sind nur maßvolle und verständige Anfor-derungen zu stellen. Vom Patienten kann regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Er ist [X.] nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. Vielmehr darf er sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2004 -
VI [X.], -
10
-

[X.]Z 159, 245, 252; vom 24. Februar 2015 -
VI [X.], [X.], 712 Rn. 19). Zu der Frage, ob die Beklagte den vom Sachverständigen genannten Empfehlungen der [X.] des [X.] nachgekommen ist, konnte und musste der Klä-ger nicht näher vortragen. Er stand insoweit außerhalb des maßgeblichen [X.]. Welche Maßnahmen die Beklagte getroffen hat, um eine sachgerechte
Organisation und Koordinierung der Behandlungsabläufe und die Einhaltung der Hygienebestimmungen sicherzustellen (interne [X.], Hygieneplan, Arbeitsanweisungen), entzieht sich seiner Kenntnis (vgl. [X.], [X.] 2015, 257, 261; [X.]/[X.], [X.], 1208, 1212).

Galke
von Pentz
[X.]

Müller
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2015 -
2 O 244/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.10.2015 -
1 U 29/15 -

Meta

VI ZR 634/15

16.08.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2016, Az. VI ZR 634/15 (REWIS RS 2016, 6708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6708

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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