Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZR 131/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3751

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:25. März 2003Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 823 Aaa)Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert grundsätzlich,daß ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines ope-rativen Eingriffs abverlangt und für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt,ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem [X.] sind. Eine erst später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fallverspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung ist jedoch nur wirksam, wenn unterden jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat,sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb ist bei stationärer Behandlung eineAufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich [X.] 2 -b)Eine Haftung wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung ent-fällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärtist.[X.], [X.]eil vom 25. März 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr.h-ter Dr. [X.], Wellner, Pauge und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 6. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach zwei [X.] zu 1) im Klinikum der [X.] zu 2) durchgeführten Bandschei-benoperationen, die nach seiner Behauptung zu einer kompletten [X.] geführt haben.Nachdem ein am 10. April 1989 durchgeführtes Kernspintomogramm ei-nen medio-lateral gelegenen Bandscheibenvorfall in Höhe L5/[X.] rechts mitdeutlicher Komprimierung des Duralschlauches und der rechten Nervenwurzel- 3 -[X.] gezeigt hatte, suchte der Kläger am 12. April 1989 den [X.] zu 2) inder Klinik auf. Er klagte über seit mehr als 6 Wochen bestehende Lumboischi-algien rechts mit einer Fußheberparese rechts. Konservative Therapien warenerfolglos geblieben. Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion bestandennicht. Anhand der seitens des [X.] mitgebrachten Krankenunterlagen stellteder Beklagte zu 2) die [X.] und ließ den Kläger für Samstag,den 15. April 1989, zur [X.] vormerken, weil am 12. April 1989 kein [X.] war.Dementsprechend wurde der Kläger am 15. April stationär in der Klinikaufgenommen. Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigten sich eine einge-schränkte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule, positive Nerven-wurzeldehnungszeichen, diskrete Fußheberparese rechts, Abschwächung [X.] sowie eine Hypästhesie im Dermatom [X.] rechts. [X.] klärte der Beklagte zu 2) den Kläger über die [X.]srisiken auf.Das vom Kläger unterzeichnete [X.] erwähnt handschriftlichals mögliche Komplikationen: "Blutung, Nachblutung, entzündliche Komplikatio-nen, neurologische Ausfälle". Gegen 20.00 Uhr erfolgte dann die [X.]durch den [X.] zu 2) und den früheren [X.] zu 3).Im Anschluß an den bis zum 27. April 1989 dauernden stationären [X.] führte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme durch. Da er weiterhinüber Beschwerden klagte, wurde er am 18. Mai 1989 nochmals in der neuro-chirurgischen Klinik der [X.] zu 1) aufgenommen. Nach neuerlicher Auf-klärung mit Hinweis auf neurologische Ausfälle als Risiko erfolgte dort [X.] des 26. Mai 1989 eine Reoperation, bei der lediglich Narbengewebevorgefunden wurde. Während dieses zweiten Klinikaufenthaltes traten [X.] auf, wobei allerdings der genaue Zeitpunkt nicht doku-mentiert [X.] -Im weiteren Verlauf schilderte der Kläger häufig wechselnde Beschwer-den im Sinne von Sensibilitätsstörungen und Lähmungen im Bereich der unte-ren Extremitäten. Bei neurologischen Untersuchungen wurden, abgesehen vonden Blasenentleerungsstörungen, keine neurologischen Defizite festgestellt,und es wurde die Diagnose eines akuten psychogenen Ausnahmezustands ge-stellt.Am 9. Juni 1989 wurde der Kläger voll mobil und weitgehend schmerz-frei, bei allerdings weiterhin gestörter Blasenfunktion, nach Hause entlassen.Die Blasenentleerungsstörung bildete sich sodann über Wochen hinweg [X.] zurück, trat nach einem Jahr jedoch in Form einer [X.] [X.] in Erscheinung. Der Kläger ist derzeit darauf angewiesen, sich [X.] selbst zu katheterisieren.Das [X.] hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung durch Teilurteil bestätigt,soweit sie die früheren [X.] zu 3) bis 5) betraf. Bezüglich der [X.]zu 1) und 2) hat es mit dem angefochtenen Schlußurteil die Berufung zurück-gewiesen und die Revision zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung [X.]. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber den [X.] zu 1) und 2) weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Nachweis eines Be-handlungsfehlers nicht geführt. Insoweit ergebe sich auch nicht wegen der [X.] -gestellten [X.] eine Beweislastumkehr zugunsten des [X.].Hinsichtlich beider [X.]en liege eine wirksame Einwilligung vor.Zwar sei eine Aufklärung, die nur neurologische Störungen erwähne, ohne diesnäher zu erklären, unzureichend, weil ein Laie mit einer neurologischen Störungnicht gravierende Störungen wie eine Lähmung der Blase verbinde. Nach [X.] der beiden Parteien stehe aber fest, daß der Beklagte zu 2) den Klä-ger am 15. April 1989 auch darauf hingewiesen habe, daß in seltenen Einzel-fällen eine Lähmung der Blase eintreten könne, die in sehr seltenen Fällen [X.] sei.Die Aufklärung sei im Hinblick auf die konkreten Umstände des [X.] erfolgt. So habe sich der Kläger mit der Erforderlichkeit einer Opera-tion bereits einige Tage davor gedanklich beschäftigt, da bereits seit [X.] habe, daß operiert werden müsse. Nachdem ihm am [X.]. das (sehr seltene) Risiko einer [X.] mitgeteilt worden sei, habeer bis zur [X.] noch mehrere Stunden Zeit gehabt, sich mit der Frageauseinander zu setzen, ob er sich operieren lassen wolle. Darüber hinaus [X.] die Möglichkeit offen gestanden, bei Zweifeln seinen Vater oder einen sei-ner Freunde, beides Ärzte, telefonisch zu kontaktieren, um das Für und Widereiner [X.] noch einmal zu besprechen. Da es sich bei der [X.] ein sehr seltenes Risiko handele, werde der Kläger den Eintritt der schlim-men Folge jedoch für dementsprechend wenig wahrscheinlich gehalten haben.- 6 -II.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision, die sich gegendie Auffassung wendet, die Aufklärung sei ausreichend gewesen und [X.], nicht durchweg stand.1. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob die Auf-klärung rechtzeitig erfolgte, hindert den erkennenden Senat nicht, auch zu [X.], ob das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gewonnen hat,daß der Kläger am 15. April 1989 ausreichend aufgeklärt worden ist. Wird [X.] zugelassen, so erfaßt die Zulassung den Streitgegenstand, über [X.] Berufungsgericht entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1995- VI ZR 272/94 - [X.], 841; [X.]Z 141, 232, 233 f. und 130, 50, 59m.w.N.; [X.], [X.]. vom 5. Februar 1998 - [X.]/97 - NJW 1998, 1138,1139).Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger [X.] aufgeklärt worden sei, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zuerinnern.a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2) [X.] am 15. April 1989 u.a. auf das Risiko einer, möglicherweise auch dauer-haften, [X.] hingewiesen hat, läßt entgegen der Auffassung der Re-vision einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Angriffe der Revision hiergegenbeschränken sich darauf, die eigene Würdigung an die Stelle der Beweiswürdi-gung durch das Berufungsgericht zu setzen.b) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner [X.], daß eine [X.] und -schwächung nicht zwangsläufig auf ei-ne intraoperative Verletzung zurückzuführen sein muß, sondern sich auch infol-- 7 -ge einer Verkettung unglücklicher Umstände entwickeln kann, die vom Arzt [X.] zu beeinflussen sind. Entscheidend ist eine Verdeutlichung des Risi-kos, wohingegen es im Streitfall keiner Aufklärung darüber bedurfte, daß sichdas Risiko auch unabhängig vom ärztlichen Vorgehen verwirklichen könne.c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das von den [X.] ver-wendete "[X.] für einen ärztlichen Eingriff" sei völlig unspezi-fisch und unzureichend gewesen. Nach der Rechtsprechung des erkennendenSenats bedarf es zum Zwecke der Aufklärung grundsätzlich des vertrauensvol-len Gesprächs zwischen Arzt und Patienten, auf dessen Inhalt das Berufungs-gericht bei seiner Überzeugungsbildung zulässigerweise abgestellt hat (vgl. Se-natsurteile vom 8. Januar 1985 - [X.] - [X.], 361, 362). [X.] die ergänzende Verwendung von Merkblättern nicht aus, in denen dienotwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schrift-lich festgehalten sind. Daß der Kläger infolge der Verwendung des [X.] der Risiken des Eingriffs, etwa durch deren verharmlosende [X.], irregeführt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger [X.] Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.], daß die Aufklärung am Nachmittag des 15. April 1989,des [X.]stags, rechtzeitig erfolgt sei.a) Insoweit geht das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der ständigenRechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach der der Patient vor dembeabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muß, daß er durch hin-reichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seineEntscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemesse-ner Weise wahren kann (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - [X.]/97 -- 8 -[X.], 766, 767; vom 4. April 1995 - [X.]/94 [X.] [X.], 1055,1056 f.; vom 14. Juni 1994 [X.]/93 [X.], 1235, 1236; vom7. April 1992 - [X.] - [X.], 960 f.). Zum Schutz des Selbstbe-stimmungsrechtes erfordert dies grundsätzlich, daß ein Arzt, der einem Patien-ten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangtund für diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt, ihm schon in diesemZeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem Eingriff verbunden sind. [X.] ist eine erst später erfolgte Aufklärung nicht in jedem Fall verspätet.Vielmehr hängt die Wirksamkeit einer hierauf erfolgten Einwilligung davon ab,ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Ge-legenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden (Senatsurteile vom 7. April 1992- [X.] - aaO und vom 14. Juni 1994 [X.]/93 [X.] aaO). Je nachden Vorkenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann beistationärer Behandlung eine Aufklärung im Verlaufe des Vortages grundsätzlichgenügen, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, zu der sie dem Patienten die [X.] Selbstbestimmungsrechts erlaubt (Senatsurteil vom 17. März 1998- [X.]/97 - aaO). Hingegen reicht es bei normalen ambulanten und diagno-stischen Eingriffen grundsätzlich aus, wenn die Aufklärung am Tag des [X.]. Auch in solchen Fällen muß jedoch dem Patienten bei der [X.] die Art des Eingriffs und seine Risiken verdeutlicht werden, daß ihm eineeigenständige Entscheidung darüber, ob er den Eingriff durchführen lassen will,überlassen bleibt (vgl. Senatsurteile vom 4. April 1995 - [X.]/94 [X.] aaO undvom 14. Juni 1994 [X.]/93 [X.] aaO).b) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß seine Wertung vonder Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. März 1998 - [X.]/97 -[X.], 766 abweicht und hat deshalb die Revision zugelassen. Es meint,im Streitfall sei die Aufklärung aufgrund besonderer Umstände des [X.] als rechtzeitig anzusehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie im- [X.] vom 7. April 1992 dargelegt, wird ein Patient auch bei [X.] Vorabend einer [X.] in der Regel mit der Verarbeitung der ihm mitge-teilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entscheidung überfordert sein,wenn er - für ihn überraschend - erstmals aus dem späten [X.] gravierenden Risiken des Eingriffs erfährt, die seine persönliche zukünftigeLebensführung entscheidend beeinträchtigen können. Ob das im Streitfall ver-wirklichte Risiko ein solches Gewicht hatte, kann dahinstehen, da die Aufklä-rung ohnehin erst am Tag des Eingriffs erfolgte. Das war nach den dargelegtenGrundsätzen jedenfalls verspätet. Der erkennende Senat hat in diesem Zu-sammenhang darauf hingewiesen, daß sogar bei größeren ambulanten Ein-griffen mit beträchtlichen Risiken eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffsnicht mehr rechtzeitig sein dürfte, zumal solchen [X.]en gewöhnlich Un-tersuchungen vorangehen, in deren Rahmen die erforderliche Aufklärung be-reits erteilt werden kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1994 [X.]/93 [X.]aaO).c) Die Umstände des Einzelfalls geben keinen Anlaß, von den in [X.] entwickelten Grundsätzen abzuweichen. Der Beklagte zu 2)konnte den Kläger bereits am Mittwoch, dem 12. April 1989, über die Risikender Bandscheibenoperation aufklären, als er ihm zu dem operativen Eingriff rietund zugleich einen [X.]stermin mit ihm vereinbarte. Dies wäre der richtigeZeitpunkt für die Aufklärung gewesen, auch wenn eine rechtzeitige Aufklärung [X.]notfalls durch zusätzliche Einbestellung des Patienten [X.] noch zu einem späte-ren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Da der Kläger dem [X.] zu 2) nachden Feststellungen des Berufungsgerichts am 12. April die Krankenunterlagenmitbrachte, lagen zu diesem Zeitpunkt alle wesentlichen Informationen vor, diedann auch zu der Entscheidung für die [X.] führten. Am 15. April 1989haben sich bei der Aufnahmeuntersuchung grundlegend neue Gesichtspunktenicht ergeben. Wenn wegen des fehlenden Bettes am 12. April 1989 die statio-- 10 -näre Aufnahme für Samstag, den 15. April 1989 vereinbart wurde, kann für [X.] von einer "notfallmäßigen Aufnahme" nicht gesprochen werden.Bei dieser Sachlage ist die Aufklärung am Nachmittag des [X.]sta-ges in Anbetracht der möglichen erheblichen Folgen des Eingriffs für die [X.] des Patienten nicht rechtzeitig erfolgt. Der Beklagte zu 2) hat [X.] selbst darauf hingewiesen, daß es sich bei der [X.] um eine Stelle handelte, die zu den empfindlichsten des Menschen über-haupt zähle, und der Operateur in einen Bereich eintrete, in dem die Nerven,u.a. der Blase, des Darms und des Damms verliefen und beeinflußt werdenkönnten. In Anbetracht dieser möglichen gravierenden Folgen benötigte [X.] zur Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts eine längere Bedenkzeitfür eine Einwilligung in die [X.]. Der Umstand, daß er bereits seit einigenTagen von dem [X.]stermin wußte, kann nicht zu einer anderen Wertungführen, weil es bei der Abwägung entscheidend auf die Kenntnis von den [X.]srisiken ankommt. Der Hinweis auf eine mögliche telefonische Nachfragebei seinem Vater oder einem seiner Freunde geht schon deswegen fehl, weilnicht einmal feststeht, daß der Kläger diese in der verbleibenden Zeit bis zumBeginn der [X.]svorbereitungen erreicht hätte. Ebenso kommt es nichtdarauf an, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führen konnte. [X.] vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des [X.] konnte. Bei der hier gegebenen möglichen besonders schweren Bela-stung für die Lebensführung des Patienten war die rechtzeitige Information überdas Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wennsich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile [X.]Z 90, 103, 107und 144, 1, 5; vom 2. November 1993 - [X.] - [X.], 104, 105).Gerade solche schwerwiegenden Risiken können den Patienten veranlassen,eine [X.] auch bei bestehender Indikation zu hinterfragen und sich überetwaige Alternativen zu informieren, selbst wenn es sich dabei aus Sicht des- 11 -behandelnden Arztes nicht um eine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit han-deln sollte.d) Der nicht rechtzeitig aufgeklärte Patient muß allerdings substantiiertdarlegen, daß ihn die späte Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beein-trächtigt hat, und plausibel machen, daß er, wenn ihm rechtzeitig die Risikender [X.] verdeutlicht worden wären, vor einem echten [X.] gestanden hätte, wobei allerdings an die Substantiierungspflicht zur [X.] eines solchen Konflikts keine zu hohen Anforderungen gestellt werdendürfen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - [X.]/97 - [X.], 766,767; vom 14. Juni 1994 - [X.] - [X.], 1235, 1236; vom 7. [X.] - [X.] - [X.], 960, 962). Insoweit weist die Revision [X.] darauf hin, daß der Kläger solche Gründe in der Berufungsinstanz vorge-tragen hat.3. Soweit die Revision eine nicht ausreichende und verspätete Aufklä-rung vor der zweiten [X.] am 26. Mai 1989 geltend macht, kann sie kei-nen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats entfällteine solche Haftung, wenn feststeht, daß der Patient über das maßgeblicheRisiko bereits anderweit aufgeklärt ist, da er dann weiß, in welchen Eingriff ereinwilligt (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - [X.]/82 - VersR 1984,538, 539; vom 22. Januar 1980 - [X.] - [X.], 428, 429; vom23. Oktober 1979 - [X.] - [X.], 68, 69). Hier war eine [X.]e Aufklärung am 15. April 1989 erfolgt, die für die [X.] am26. Mai 1989 ausreichte, weil sich gegenüber der ersten [X.] kein [X.] ergeben [X.] -III.Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, [X.] Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Fest-stellungen zu den im Verfahren weiter relevanten Fragen getroffen hat. [X.] [X.]eil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen.Müller [X.] Wellner Pauge [X.]

Meta

VI ZR 131/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. VI ZR 131/02 (REWIS RS 2003, 3751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3751

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