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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 98/11
vom
28. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 145; BGB § 822
§ 145 Abs. 2 Nr. 3 [X.] enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der §
822 BGB nicht anwendbar ist.
[X.], Beschluss vom 28. Juni 2012 -
IX ZR 98/11 -
OLG Frankfurt am Main
[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], Dr.
Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am
28. Juni 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem
am 9.
Juni 2011 verkündeten Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen.
Der Wert des [X.] wird auf 29.843,45
festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der [X.] der [X.] unter keinem der hierzu geltend ge-machten Gesichtspunkte vor (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem [X.] desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet wor-den ist
(§
134 [X.]), ist in §
145 Abs.
2 Nr.
3 [X.]
spezialgesetzlich
abschlie-ßend geregelt. §
822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtspre-1
2
-
3
-
chung des [X.], die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem "Rechtsnachfolger"
nicht in [X.], wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2003 -
IX
ZR 228/02, [X.]Z 155, 199, 204
f; vom 9.
Oktober 2008 -
IX
ZR 59/07, Z[X.] 2008, 1202 Rn.
11 mwN; [X.]/[X.], [X.], §
145 Rn.
8; HK-[X.]/Kreft, 6.
Aufl., §
145 Rn.
8; [X.], [X.], 2.
Aufl. §
145 Rn.
7;
Brinkmann in Kübler/Prütting/Bork, [X.]
2008, §
145 Rn.
6). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der §
145 [X.] auf Geldsummenschul-
den nicht anwendbar ist, besteht kein Anlass.
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2010 -
5 O 267/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
16 U 2/11 -
3
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 98/11 (REWIS RS 2012, 5120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5120
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