Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 228/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2628

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Juni 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[nur zu b) und c)] a)[X.] § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.b)[X.] § 145Die Rechtsnachfolge [X.]. § 145 [X.] setzt voraus, daß der Nachfolger [X.] selbst erlangt; sie scheidet aus, wennschon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnach-folge" unmöglich geworden [X.])[X.] §§ 47, 48 Satz 2, §§ 129, 143, 145Der Zahlungsanspruch des [X.] stellt in der Insolvenz [X.] jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn die-ser im [X.]punkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich [X.] schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten [X.] selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.[X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.] - [X.]LG Heilbronn- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Dr. Fischer, [X.] und für Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2002 auf-gehoben.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 8. Februar 2002wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen derBauunternehmung [X.] (nachfolgend: Bauunternehmung). Dieseführte ein Bauvorhaben für die [X.] aus und bezog zu diesem [X.] von der [X.] (nachfolgend: Lieferantin). Zahlungen auf derar-tige Lieferungen erhielt die Lieferantin aufgrund einer Abtretung durch die- 3 -Bauunternehmung zwischen dem 23. November 1999 und 3. Februar 2000unmittelbar von der [X.].Über das Vermögen der Bauunternehmung wurde am 1. April 2000 dasInsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt. Er nahm dieLieferantin auf Zahlung empfangener Geldbeträge in Höhe von 74.429,32 [X.] der Begründung in Anspruch, zur [X.] der angefochtenen Leistungen der[X.] sei die Bauunternehmung schon zahlungsunfähig gewesen und dieLieferantin habe das gewußt; deshalb seien die Leistungen gemäß §§ 133, 131oder 130 [X.] anfechtbar. Aufgrund dieser Klage schloß der Kläger mit [X.] am 2. Februar 2001 einen Prozeßvergleich, derzufolge diese sichverpflichtete, an den Kläger 50.000 DM in fünf monatlichen Raten zu zahlen.Nachdem die Lieferantin eine Rate von 10.000 DM am 1. März 2001 gezahlthatte, wurde auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der [X.] ist ihr Insolvenzverwalter.Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Zahlungder restlichen 40.000 DM aus der Insolvenzmasse. Das [X.] hat [X.] mit der Begründung abgewiesen, der anfechtungsrechtliche Rückge-währanspruch sei nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, der in derInsolvenz des [X.] lediglich eine Insolvenzforderung [X.]. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger mit folgenden Sätzen [X.] Entscheidung des [X.]s ... kann keinen Bestand ha-ben, da sie konträr steht zu der Rechtsauffassung zweier [X.]-- 4 -Richter, die das hier in Rede stehende Rechtsproblem im [X.] rechtlich gewürdigt haben.Im Hinblick auf die Klärung einer reinen Rechtsfrage beruft sichder Kläger/Berufungskläger zur Vermeidung von [X.] die Klageschriftsätze vom 4.12.2001 (richtig: 4.10.2001) und10.12.2001."Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, anden Kläger 20.451,68 "#%$e-vision des Beklagten.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Die Berufung sei trotz der knappen Begründung zulässig. Denn es [X.] eine reine Rechtsfrage, die insbesondere in der Literatur eine ausführlicheAufbereitung erfahren [X.] sei der haftungsrechtlichen Theorie von der [X.] [X.] zu folgen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalbdie Gläubiger des [X.] von einem anfechtbaren Erwerb [X.] profitieren sollten. Für ein Aussonderungsrecht des Gläubigers inderartigen Fällen spreche die Interessenlage. Der bloß schuldrechtliche Cha-rakter des [X.] stehe seiner Behandlung als Aussonderungs-recht nicht grundsätzlich entgegen, weil der Rechtsordnung auch sonst schuld-rechtliche Aussonderungsrechte nicht fremd seien. Ferner stehe dieser [X.] nicht entgegen, daß sich ein Aussonderungsrecht grundsätzlich auf indi-viduell bestimmte Gegenstände beziehen müsse, an denen ein Dritter dinglicheoder persönliche Rechte geltend machen könne, und Geld nur aussonde-rungsfähig sei, wenn es sich um bestimmte Geldscheine oder Geldstücke han-dele, die unterscheidbar im Vermögen des Schuldners vorhanden seien. [X.] gehe im Streitfall nicht um die anfechtbare Verschiebung einer Sache infremdes Eigentum, sondern um eine Forderungsabtretung. Eine Forderungunterfalle ebenfalls dem Begriff des Gegenstandes.An der Aussonderungskraft des [X.] ändere esnichts, daß dieser im Wege eines Vergleiches geregelt worden sei. Denn einsolcher Vergleich wirke in der Regel und auch vorliegend nicht als Novation.[X.] rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen.Ihre Begründung bezeichne nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPOUmstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für- 6 -die angefochtene Entscheidung ergebe. Dazu reichten weder die Verweisungauf erstinstanzlichen Vortrag noch der Hinweis auf die Rechtsauffassung [X.] aus.Der im [X.] abgeschlossene Vergleich betreffe zudem nicht mehrden anfechtungsrechtlichen [X.], sondern einen [X.], ungesicherten Zahlungsanspruch. Ein Prozeßvergleich habe novierendeWirkung, weil sein wesentlicher Inhalt darin bestehe, einen Vollstreckungstitelzu schaffen und das Verfahren zu beenden. Demgemäß ergebe sich in [X.] die Grundlage des Rechtsverhältnisses für die Zukunft nur noch ausdem Vergleich, nicht mehr aus dem ursprünglichen streitigen Schuldverhältnis.Mindestens habe das Berufungsgericht eine Auslegung in dieser Hinsicht ver-säumt.Der Sache nach sei an der vom [X.] in ständiger Recht-sprechung vertretenen schuldrechtlichen Theorie des [X.] [X.]. Der Anfechtungsanspruch habe keine stärkere Wirkung als jeder an-dere Anspruch. Dies müsse insbesondere im Vergleich mit [X.] solcher Gläubiger gelten, die durch eine vorsätzliche unerlaubteHandlung des Insolvenzschuldners geschädigt worden seien.[X.] Berufung war [X.] muß die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die [X.] und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. [X.] die Berufungsbegründung des [X.] hier jedoch gerade noch.1. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver-ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils [X.] bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt ([X.],Urt. v. 24. Februar 1994 - [X.], NJW 1994, 1481; v. 18. Juni 1998 - [X.] 389/97, NJW 1998, 3126 m.w.[X.]). Erforderlich und ausreichend ist die [X.] der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den [X.] angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderenformalen Anforderungen hierfür auf. Die Bezeichnung der verletzten Rechts-norm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten [X.] deutlich wird,worin der Rechtsfehler gesehen wird (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 520Rn. [X.] seiner Berufungsbegründung erstrebte der Kläger ausdrücklich "[X.] einer reinen Rechtsfrage". Diese wird auch erkennbar, weil die [X.] nicht etwa nur pauschal auf zwei bestimmte erstinstanzlicheSchriftsätze verweist, sondern zugleich die vom Kläger konkret für richtig ge-haltene Rechtsansicht aufzeigt. Denn wegen der dem landgerichtlichen [X.] konträren "Rechtsauffassung zweier [X.]-Richter" nahm die [X.] u.a. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2001Bezug, in dem - nur - die dem Kläger günstige Rechtsansicht über die Wirkungder Insolvenzanfechtung in der Insolvenz des [X.] unter An-gabe der entsprechenden Fundstellen aufgeführt war. Dies [X.] -2. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungser-heblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig [X.] einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einemanderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Be-gründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus([X.], Urt. v. 6. Mai 1999 - [X.], NJW 1999, 3126; v. 4. Oktober 1999- [X.], NJW 1999, 3784, 3785).Nach der Berufungsbegründung war die vom Kläger für richtig gehalteneRechtsauffassung dem landgerichtlichen Urteil "[X.] der Sache vermag der Senat dem Berufungsgericht aber wegen derbesonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht zu folgen.1. Hierbei geht der Senat zugunsten des [X.] davon aus, daß derProzeßvergleich vom 2. Februar 2001 mit der Lieferantin, auf den der [X.]eine jetzige Klage stützt, entgegen der Ansicht der Revision einen Anfech-tungsanspruch gemäß § 143 [X.] festlegt.Ein Vergleich im Sinne von § 779 [X.] wirkt regelmäßig nicht schuldum-schaffend ([X.], Urt. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 1503). Das giltgrundsätzlich auch für [X.] im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.Zwar haben diese zusätzlich zur Regelung der materiellen Rechtslage zum- 9 -Ziel, ein anhängiges Verfahren zu beenden und für die Zukunft einen [X.] zu schaffen. Dazu ist es aber im Zweifel ebensowenig wie bei einemstreitmäßigen Urteil nötig, eine neue, selbständige Grundlage für das Rechts-verhältnis zu schaffen. Vielmehr ist jeder titulierte Anspruch gleichermaßennachträglichen Einwendungen ausgesetzt, die zu Vollstreckungsgegenklagen(§ 767 ZPO), [X.] (§ 323 ZPO) oder auch [X.] oder sogar erneuten Leistungsklagen führen können. Der [X.] derartiger späterer Veränderungen wird sich meist nur unter Berücksichti-gung auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lassen.Erst recht spricht nichts dafür, daß ein Gläubiger rechtliche Vorteile, die insbe-sondere einem Anfechtungsanspruch zukommen - z.B. den Schutz gegen [X.] mit bloßen Insolvenzforderungen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), gegenden Einwand des [X.] (§ 143 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder dieMöglichkeit der Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (§ 145 [X.]) - durch einenVergleichsschluß einbüßen will.Ein von dieser Regel abweichendes Verständnis läßt sich hier nicht hin-reichend der Bestimmung unter Nr. 3 des [X.] vom [X.] entnehmen, derzufolge durch den Vergleich neben der eingeklagten [X.] auch mögliche Ansprüche des [X.] aus der Rechtsbeziehung [X.] und der Bauunternehmung sowie überhaupt weitereAnfechtungsansprüche "erledigt" sein sollten. Dieser Wortlaut ergibt nichtmehr, als daß dem Kläger aus demselben Sachverhalt keine weiteren [X.] gegen die Lieferantin zustehen sollten. Da der Beklagte selbst sich in [X.] nicht auf ein weitergehendes Verständnis dieser Vereinba-rung bezogen hatte, brauchte das Berufungsgericht ein solches auch nichtausdrücklich [X.] 10 -2. Das Berufungsgericht hat den Meinungsstreit über die Rechtswirkun-gen der Insolvenzanfechtung zutreffend wiedergegeben (vgl. auch [X.]/[X.][X.], 49, 50 ff; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 23).Insbesondere hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Januar 1990 ([X.] 27/89, NJW 1990, 990, 992) einen Gerichtsstand nach § 771 ZPO für eineAnfechtungsklage gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers [X.] verneint (a.M. [X.], 394, 397; 40, 371, 372 f; [X.] 1895, [X.] Nr. 15; 1910, S. 114 Nr. 18; [X.], 609 ff; KG NJW 1958,914, 915). Der früher für das Konkursrecht zuständige [X.]. Zivilsenat hat zum[X.] aus § 7 [X.] beiläufig ausgeführt, daß dieser wegenseiner rein schuldrechtlichen Wirkung im Konkurs des [X.] gebe ([X.]Z 71, 296, 302). Ob an diesen Erkennt-nissen festzuhalten ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. [X.] vorgenannten Urteile betrafen den Sachverhalt, daß das anfechtbar [X.] Rechtsgut selbst Gegenstand der Intervention des Verwalters war.3. Demgegenüber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daßdie Lieferantin von vornherein nur auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2[X.] haftete: Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des [X.] hat die Bauunternehmung als spätere Insolvenzschuldnerin ihrenAnspruch gegen die [X.] an die Lieferantin abgetreten, und diese hatdie Ansprüche bei der [X.] als Drittschuldnerin eingezogen. Damit sinddie abgetretenen Ansprüche erloschen (§ 362 Abs. 1 [X.]) und konnten inNatur (§ 143 Abs. 1 Satz 1 [X.]) selbst nicht mehr zurückgewährt werden. [X.] die Stelle tretende Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.] isteine gewöhnliche Geldforderung, die sich gegen das gesamte Vermögen des- 11 -[X.] richtet und insoweit keine Aussonderungskraft außerhalboder innerhalb einer Insolvenz des [X.] mehr hat.Die Wirkung eines solchen Wertersatzanspruchs in der Insolvenz [X.] ist gesetzlich nicht besonders geregelt und - soweit er-kennbar - in Rechtsprechung und Literatur nicht besonders untersucht worden.Sie kann nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar aus einzelnen [X.] abgeleitet werden, deren Zweck es nur ist, das Wesen des [X.] zu erklären. Statt dessen ist auf die Wertungen abzustellen, die deneinschlägigen [X.] erkennbar zugrunde liegen.a) Dies betrifft vor allem § 145 Abs. 1 [X.], demzufolge die [X.] auch gegen Gesamtrechtsnachfolger des [X.] geltendgemacht werden kann. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in diesem Sinneist weit zu verstehen; es genügt, daß ein anderer Rechtsträger auf gesetzlichgeregelter Grundlage in alle Verbindlichkeiten des Vorgängers eintritt (vgl.MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 145 Rn. 7). Es mag deshalb viel für eine minde-stens entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Insolvenzverwaltereines [X.] sprechen, der dessen gesamtes pfändbares [X.] (§§ 35, 36 [X.]) zwar nicht zu eigenem Recht erwirbt, aber die [X.] und Verfügungsbefugnis für den [X.] über das ge-samte Vermögen zugunsten der [X.] ausübt (vgl. Heidel-berger Kommentar zur [X.]/[X.], 2. Aufl. § 145 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 145 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 49, 56).Jedoch setzt jede Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 [X.] - sei es ei-ne Einzel- (Abs. 2) oder Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) - voraus, daß der- 12 -Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt. [X.] ist insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rück-gewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 145 Rn. 3 m.w.[X.]). Denn der Zweck des § 145[X.] liegt darin, dem [X.] unter bestimmten Voraussetzungen einenerleichterten Zugriff auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst zuermöglichen. Für die bloße, von Anfang an bestehende Schuld einer Geld-summe gelten dagegen ohnehin und allein die allgemeinen bürgerlich- oderhandelsrechtlichen Vorschriften über Rechtsnachfolgen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 145 Rn. 16). Insbesondere würde die Möglichkeit der [X.], die §§ 1975 ff [X.] oder § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 HGB,§ 133 Abs. 1 [X.] für wichtige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen,unterlaufen, wenn § 145 Abs. 1 [X.] auch auf reine Geldsummenschulden an-wendbar wäre.b) Andere Vorschriften der Insolvenzordnung sehen eine Haftung [X.] für solche Schulden aus der [X.] vor [X.] nicht vor. Zwar besteht allgemein auch die Möglichkeit - auf die [X.] verweist -, einen auf Zahlung einer Geldsumme gerichtetenAnspruch auszusondern, im vorliegenden Falle also den ursprünglichen [X.] gegen die [X.] aus dem Vermögen [X.] als Abtretungsempfängerin. Sogar wenn man dem [X.]n Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 Satz 1 [X.]) dieses [X.] Aussonderungskraft im Sinne von § 47 [X.] zuerkennt ([X.] Kommentar zur [X.]/[X.], aaO § 129 Rn. 72; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 346; [X.]/[X.], [X.], 49, 56 ff, jeweils m.w.[X.]), erlischtdas Aussonderungsrecht mit dem Untergang des auszusondernden [X.] -stands, hier also mit der Erfüllung durch die [X.]GmbH. An die Stelle [X.] ein Recht auf Ersatzaussonderung der Gegenleistung treten, aber nur,soweit diese in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 Satz 2[X.]). Die Gegenleistungen waren im vorliegenden Falle die Geldbeträge, [X.] die [X.] zwischen dem 23. November 1999 und dem [X.] zur Tilgung ihrer Verbindlichkeit an die Lieferantin gezahlt hat. Wie [X.] im einzelnen erfolgten und wo das Geld verblieben ist, hat der- insoweit beweisbelastete (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, § 48 Rn. 73) - Klä-ger trotz eines Hinweises des Senats nicht dargetan. Dem Beklagten [X.] deshalb keine Last zu substantiiertem Bestreiten, weil der Klägernicht einmal ansatzweise vorgetragen hat, daß von den empfangenen [X.] in Höhe von wenig mehr als zusammen 74.000 DM nach fünfzehn undmehr Monaten noch ein Rest unterscheidbar im Vermögen der - fortlaufendgewerblich tätigen - Lieferantin übrig geblieben war, als über deren Vermögendas Insolvenzverfahren eröffnet wurde.Ein Anspruch des [X.] wegen Massebereicherung scheidet hier vonvornherein aus, weil die Zahlungen der Lieferantin schon vor der Insolvenzer-öffnung über ihr Vermögen zugeflossen sind. § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt stattdessen voraus, daß die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnungbereichert worden ist (MünchKomm-[X.]/Hefermehl, § 55 Rn. 203, 206 f; Uh-lenbruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 55 Rn. 74; [X.] Kommentar zur[X.]/[X.], aaO § 55 Rn. 24; vgl. [X.]. v. 10. Juli 1997 - [X.], [X.], 1551, 1552 m.w.[X.]; v. 9. Dezember 1999 - [X.]/99,ZIP 2000, 244, 245).- 14 -Über die aufgezeigten Möglichkeiten hinaus verleiht der [X.] Wertersatzanspruch jedenfalls kein allgemeines Vorrecht am ge-samten Vermögen des [X.] zu Lasten aller seiner [X.].[X.] Kirchhof Fi-scher [X.]

Meta

IX ZR 228/02

24.06.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 228/02 (REWIS RS 2003, 2628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2628

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