Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2011, Az. XI R 33/10

11. Senat | REWIS RS 2011, 426

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Gegenstand

Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerpflicht bei Täuschung über Abnehmer


Leitsatz

NV: Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei.

Tatbestand

1

I. [X.]ie Klägerin, Revisionsklägerin und [X.] (Klägerin), eine Gmb[X.], betrieb einen Großhandel mit Reifen und lieferte im Streitjahr 2001 nach ihren Angaben Reifen u.a. an die Kunden [X.] und [X.], zwei Gesellschaften mit beschränkter [X.]aftung [X.] Rechts, nach [X.].

2

[X.]er registrierte Geschäftszweck der [X.] lautete "Süßwarenfabrik, Großhandel mit Zucker, Süßwaren, Schokolade". [X.]ie Gesellschaftsanteile der [X.] wurden von [X.] und [X.] zum Zweck des [X.]etriebs eines Umsatzsteuerkarussells erworben. [X.] und [X.] wurden mit Strafurteil vom 22. Februar 2002 des [X.] u.a. wegen Mehrwertsteuerbetrug in Form der [X.]eteiligung an Umsatzsteuerkarussellen und Urkundenfälschung verurteilt. [X.] hat im Strafverfahren eingestanden, dass [X.] als Scheinfirma fungierte. [X.]as Strafgericht stellte fest, dass die formell als Geschäftsführerin der [X.] benannte, in [X.] wohnende N nur [X.] war und [X.] und [X.] als Geschäftsführer auftraten. [X.] hat nach den Feststellungen des Strafgerichts für die Voranmeldungszeiträume [X.]anuar bis Mai 2001 keine Voranmeldungen abgegeben und auch keine Zahlungen auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten geleistet. [X.]as Unternehmen hatte keine Mitarbeiter und wurde im April 2002 "von der [X.] gestrichen". An den Lieferadressen in [X.] wurde jeweils [X.] angetroffen. [X.] und [X.] haben keine [X.] vorgenommen.

3

[X.]ie Klägerin führte in der [X.] vom 23. [X.]anuar 2001 bis 14. Mai 2001 [X.] [X.] nach § 18e des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) beim [X.] ([X.]) zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-I[X.]-Nummer) [X.]E … der [X.] mit dem Ergebnis durch, dass diese USt-I[X.]-Nummer als ungültig bezeichnet wurde. Im [X.]uni und [X.]uli 2001 wurde die Gültigkeit der angegebenen USt-I[X.]-Nummer drei Mal bestätigt.

4

Gesellschaftszweck der [X.], deren Geschäftsführer nach den Feststellungen des [X.] im Urteil vom 22. Februar 2002 (ebenfalls) [X.] und S waren, war der Großhandel mit Textilien. [X.]ie Klägerin hat im Streitjahr zehn einfache [X.]estätigungsabfragen nach § 18e UStG beim [X.] durchgeführt, die die Gültigkeit der USt-I[X.]-Nummer ergaben. [X.]as [X.] stellte fest, dass [X.] in ein Mehrwertsteuer-Karussell eingebunden war, das [X.] und S mit weiteren Personen organisiert hatten und das weitere Firmen umfasste. Feststellungen zum Abgabe- und Zahlungsverhalten der [X.] im Streitjahr und zur Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs der Reifen durch [X.] enthält das Strafurteil nicht.

5

[X.]ie Klägerin behandelte die Lieferungen an [X.] und [X.] als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und erklärte eine Umsatzsteuer für 2001 in [X.]öhe von ./. … €.

6

[X.]er [X.]eklagte, Revisionsbeklagte und [X.]revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) erkannte im [X.] an eine Umsatz-steuer-Sonderprüfung sowie Ermittlungen des Finanzamts für [X.] und Steuerfahndung A die Lieferungen der Klägerin an [X.] nicht als steuerbefreit an und setzte die Umsatzsteuer im Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 1. März 2004 entsprechend fest. [X.]er Einspruch hatte keinen Erfolg. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens erging nach einer weiteren [X.] am 14. [X.]uli 2010 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 2001, der gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) Gegenstand des Verfahrens wurde, und durch den die Umsatzsteuer der Klägerin auf … € festgesetzt wurde. In diesem [X.]escheid erkannte das [X.] die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an [X.] und [X.] nicht an.

7

Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 185 veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht ([X.]) der Klage überwiegend stattgegeben und die Umsatzsteuer auf ./. … € festgesetzt. Zwar seien die Lieferungen an [X.] nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anzuerkennen. [X.]ie Lieferungen an [X.] seien allerdings steuerfrei.

8

[X.]ie Lieferungen an [X.] seien nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 [X.]O) steuerpflichtig, da die Klägerin gewusst habe, dass die [X.] nicht der wirkliche Abnehmer der Reifen gewesen sei, sondern nur zwischengeschaltet worden sei, um die [X.] des wahren Abnehmers, [X.], zu vermeiden.

9

[X.]ie Lieferungen an [X.] seien gemäß § 4 Nr. 1 [X.]uchst. [X.]. § 6a UStG steuerfrei. Zwar habe [X.] zusammen mit weiteren Personen nach den Feststellungen des Strafgerichts [X.] dazu genutzt, [X.] zu begehen. Im Unterschied zum Sachverhalt bei [X.] sei im [X.]inblick auf [X.] vom Strafgericht keine Verletzung von [X.] und Zahlungspflichten für den [X.]raum ab [X.]anuar 2001 festgestellt worden. Im Streitfall habe der insoweit die Feststellungslast tragende [X.]eklagte nicht dargelegt und nachgewiesen, dass [X.] lediglich zwischengeschaltet worden sei, um die [X.] durch [X.] hinsichtlich der konkret zu beurteilenden Lieferungen zu umgehen, und dass die Klägerin dies gewusst habe oder hätte wissen müssen.

[X.]ie Klägerin stützt ihre vom [X.] zugelassene Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist zunächst der Auffassung der Vorinstanz entgegengetreten, dass eine Ausnahme von der Steuerbefreiung bei tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen möglich sei. [X.]en vom [X.] hierzu angeführten Entscheidungen des [X.]undesgerichtshofs und des [X.] sei gemeinsam, dass die Lieferer jeweils bewusst und planmäßig die tatsächlichen Erwerber zum Schaden des jeweiligen [X.]estimmungslandes verschleiert hätten. Eine solche Kollusion sei sie mit [X.] nicht eingegangen. [X.]er von der Vorinstanz angenommene Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns dürfe nicht einem "Wissen" gleichgesetzt werden.

Nach Ergehen des Urteils des [X.] (EuG[X.]) vom 7. [X.]ezember 2010 [X.]/09 --R-- ([X.], 15, [X.]eutsches Steuerrecht --[X.]StR-- 2010, 2572) trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen, unter denen nach dieser Entscheidung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (ausnahmsweise) versagt werden dürfe, lägen im Streitfall nicht vor.

[X.]ie Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für 2001 auf ./. … € festzusetzen.

[X.]as [X.] hat [X.]revision eingelegt. Es beantragt, die Revision zurückzuweisen und unter Aufhebung des [X.]-Urteils die Umsatzsteuer für 2001 auf … € festzusetzen.

Es rügt die Verletzung materiellen Rechts und meint, das [X.] hätte auch die Lieferungen an [X.] als steuerpflichtig behandeln müssen. [X.]as [X.] hätte aufgrund der vorliegenden Unterlagen --insbesondere des Urteils des [X.]-- zu der Überzeugung kommen müssen, dass die Lieferungen der Klägerin nach [X.] dort nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe erklärt und versteuert worden seien und somit in [X.] bezüglich der streitigen Lieferungen Steuerhinterziehung vorgelegen habe. [X.]ie Klägerin sei nachweislich in diese Steuerhinterziehung eingeweiht gewesen.

Während des Revisionsverfahrens hat das [X.] durch [X.]escheid vom 2. November 2010 die Umsatzsteuer für 2001 entsprechend der Vorentscheidung des [X.] auf ./. … € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

<[X.]iv class="st-wrapper"><[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

II. [X.]ie Revision [X.]er Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Grün[X.]en zur Aufhebung [X.]es angefochtenen Urteils, nicht aber zu einer über [X.]en [X.] [X.]er Vorinstanz hinausgehen[X.]en günstigeren Festsetzung [X.]er Umsatzsteuer. [X.]ie Anschlussrevision [X.]es [X.] war als unbegrün[X.]et zurückzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

A. [X.]as angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Grün[X.]en aufzuheben, weil sich währen[X.] [X.]es Revisionsverfahrens [X.]er Verfahrensgegenstan[X.], über [X.]essen Rechtmäßigkeit [X.]as [X.] zu entschei[X.]en hatte, geän[X.]ert hat (§ 127 [X.]O).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]as [X.] hat über [X.]en Umsatzsteuerbeschei[X.] 2001 vom 14. [X.]uli 2010 entschie[X.]en. An [X.]essen Stelle ist währen[X.] [X.]es Revisionsverfahrens [X.]er Än[X.]erungsbeschei[X.] vom 2. November 2010 getreten, [X.]er nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 [X.]O Gegenstan[X.] [X.]es Verfahrens gewor[X.]en ist. [X.]as angefochtene Urteil ist [X.]aher gegenstan[X.]slos gewor[X.]en un[X.] aufzuheben (stän[X.]ige Rechtsprechung, vgl. z.[X.]. Urteile [X.]es [X.] --[X.]-- vom 17. [X.]anuar 2008 [X.], [X.], 269, [X.], 21; vom 10. November 2010 [X.], [X.], 373, [X.], 311, unter [X.], m.w.N.). [X.]a sich [X.]urch [X.]en Än[X.]erungsbeschei[X.] [X.]ie tatsächlichen Grun[X.]lagen [X.]es Streitstoffs nicht geän[X.]ert haben, kann [X.]er [X.] über [X.]ie streitigen Rechtsfragen selbst entschei[X.]en un[X.] braucht [X.]ie Sache nicht nach § 127 [X.]O an [X.]as [X.] zurückzuverweisen. [X.]ie vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen bil[X.]en nach wie vor [X.]ie Grun[X.]lage für [X.]ie Entschei[X.]ung [X.]es [X.]; sie fallen [X.]urch [X.]ie Aufhebung [X.]es finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, weil [X.]as finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel lei[X.]et (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 12. [X.]anuar 2011 [X.]/09, [X.]/NV 2011, 755, unter [X.], m.w.N.).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]. Revision [X.]er Klägerin

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Revision ist erfolglos. Soweit [X.]ie Klägerin eine über [X.]en Tenor [X.]es vorinstanzlichen Urteils hinausgehen[X.]e günstigere Festsetzung [X.]er Umsatzsteuer begehrt, ist [X.]ie Klage unbegrün[X.]et un[X.] [X.]aher abzuweisen. [X.]er entsprechen[X.] [X.]em [X.] geän[X.]erte Umsatzsteuerbeschei[X.] vom 2. November 2010 ist rechtmäßig. Zutreffen[X.] hat [X.]as [X.] [X.]ie behaupteten Lieferungen [X.]er Klägerin an "[X.]" nicht als steuerfrei beurteilt.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">21 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Innergemeinschaftliche Lieferungen sin[X.] unter [X.]en Voraussetzungen von § 6a UStG steuerfrei.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">22 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) [X.]ie Steuerfreiheit für [X.]ie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG voraus, [X.]ass [X.]er Unternehmer o[X.]er [X.]er Abnehmer [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung in [X.]as übrige [X.]sgebiet beför[X.]ert o[X.]er versen[X.]et. [X.]arüber hinaus bestehen bei Lieferungen an Unternehmer o[X.]er juristische Personen weitere, in [X.]er Person [X.]es Erwerbers zu erfüllen[X.]e Voraussetzungen. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a un[X.] b, [X.] UStG muss es sich beim Abnehmer [X.]er Lieferung entwe[X.]er um einen Unternehmer, [X.]er [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, o[X.]er um eine juristische Person han[X.]eln, [X.]ie nicht Unternehmer ist o[X.]er [X.]ie [X.]en Gegenstan[X.] [X.]er Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat; [X.]er Erwerb [X.]es Gegenstan[X.]s [X.]er Lieferung muss in allen Fällen beim Abnehmer in einem an[X.]eren Mitglie[X.]staat [X.]en Vorschriften [X.]er Umsatzbesteuerung unterliegen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">23 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie Steuerfreiheit beruht auf Art. [X.]. a Unterabs. 1 [X.]er [X.]/[X.] [X.]es Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung [X.]er Rechtsvorschriften [X.]er Mitglie[X.]staaten über [X.]ie Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/[X.]). [X.]anach sin[X.] steuerfrei "[X.]ie Lieferungen von Gegenstän[X.]en im Sinne [X.]es Artikels 5, [X.]ie [X.]urch [X.]en Verkäufer o[X.]er [X.]urch [X.]en Erwerber o[X.]er für ihre Rechnung nach Orten außerhalb [X.]es in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb [X.]er [X.] versan[X.]t o[X.]er beför[X.]ert wer[X.]en, wenn [X.]iese Lieferungen an einen an[X.]eren Steuerpflichtigen o[X.]er an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wer[X.]en, [X.]er/[X.]ie als solcher/solche in einem an[X.]eren Mitglie[X.]staat als [X.]em [X.]es [X.]eginns [X.]es Versan[X.]s o[X.]er [X.]er [X.]eför[X.]erung [X.]er Gegenstän[X.]e han[X.]elt."

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">24 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]er Unternehmer hat [X.]ie Voraussetzungen [X.]er Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. [X.]er Umsatzsteuer-[X.]urchführungsveror[X.]nung 1999 [X.]urch [X.]elege un[X.] buchmäßige Aufzeichnungen nachzuweisen. [X.]ieser [X.]eleg- un[X.] [X.] beruht auf [X.]em ersten Satzteil [X.]es Art. 28c Teil A [X.]er Richtlinie 77/388/[X.] ([X.]-Urteil vom 12. Mai 2009 [X.], [X.]E 225, 264, [X.], 511, unter [X.]). [X.]anach legen [X.]ie Mitglie[X.]staaten [X.]e[X.]ingungen "zur Gewährleistung einer korrekten un[X.] einfachen Anwen[X.]ung [X.]er nachstehen[X.]en [X.]efreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung un[X.] Mißbrauch" fest, wobei sie [X.]ie Grun[X.]sätze [X.]er Rechtssicherheit, [X.]er Verhältnismäßigkeit un[X.] [X.]es Vertrauensschutzes zu beachten haben ([X.]-Urteil in [X.] 2011, 15, [X.]StR 2010, 2572, Rz 45; [X.]-Urteil vom 11. August 2011 [X.]/09, [X.]E 235, 32, [X.], 151, unter [X.]b). [X.]er Unternehmer hat [X.]en [X.]eweis für [X.]ie Steuerfreiheit einschließlich [X.]er von [X.]en Mitglie[X.]staaten aufgestellten [X.]e[X.]ingungen zu erbringen ([X.]-Urteil in [X.] 2011, 15, [X.]StR 2010, 2572, Rz 46; [X.]-Urteile in [X.]E 235, 32, [X.], 151, unter [X.]b; vom 11. August 2011 [X.], [X.]E 235, 50, [X.], 156, unter [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">25 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Erbringt [X.]er Unternehmer [X.]en [X.]eleg- un[X.] [X.] nicht vollstän[X.]ig, erweisen sich [X.] als unzutreffen[X.] o[X.]er bestehen berechtigte un[X.] nicht [X.]urch [X.]en Unternehmer ausgeräumte Zweifel an [X.]er inhaltlichen Richtigkeit [X.]er Angaben (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 235, 32, [X.], 151, unter [X.]c; in [X.]E 225, 264, [X.], 511, unter [X.]; vom 17. Februar 2011 [X.], [X.]E 233, 331, [X.]/NV 2011, 1448, unter II.2.c), ist [X.]ie Lieferung steuerpflichtig, wenn [X.]iese Mängel [X.]en "sicheren Nachweis" [X.]er materiellen Anfor[X.]erungen verhin[X.]ern ([X.]-Urteil vom 27. September 2007 [X.]/05 --Collée--, Slg. 2007, [X.], [X.]/NV [X.]eilage 2008, 34, Rz 31).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">26 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

3. [X.]arüber hinaus ist [X.]ie Lieferung auch steuerpflichtig, wenn --obwohl [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Steuerfreiheit [X.]er innergemeinschaftlichen Lieferung objektiv vorliegen-- [X.]er Steuerpflichtige unter Verstoß gegen [X.]ie auf [X.]em ersten Satzteil [X.]es Art. 28c Teil A [X.]er Richtlinie 77/388/[X.] beruhen[X.]en Pflichten zum [X.]eleg- un[X.] [X.] [X.]ie I[X.]entität [X.]es Erwerbers verschleiert, um [X.]iesem im [X.]estimmungsmitglie[X.]staat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen ([X.]-Urteil in [X.] 2011, 15, [X.]StR 2010, 2572, Rz 51 un[X.] Leitsatz; [X.]-Urteile in [X.]E 235, 32, [X.], 151, unter [X.]c un[X.] II.2.; in [X.]E 233, 331, [X.]/NV 2011, 1448; vom 17. Februar 2011 [X.]/10, [X.]E 233, 341, [X.], 769, jeweils unter II.2.c, un[X.] in [X.]E 235, 50, [X.], 156, unter II.[X.].1.c).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">27 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]iese Voraussetzungen hat [X.]as [X.] hinsichtlich [X.]er angeblich an [X.] erfolgten Lieferungen [X.]er Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]er Weise angenommen. [X.]as [X.] konnte im Streitfall [X.]en Sachverhalt ohne Rechtsverstoß [X.]ahingehen[X.] wür[X.]igen, [X.]ass [X.]ie Klägerin [X.]ie Unre[X.]lichkeit von [X.] un[X.] [X.]ie bloß formale Zwischenschaltung [X.]er [X.] bei [X.]en Geschäften kannte, um [X.]ie [X.] [X.]es wahren Abnehmers, [X.], zu vermei[X.]en (Urteil S. 11 unten, 12).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">28 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

a) Nach [X.]em Gesamtergebnis [X.]es Verfahrens (§ 96 [X.]O) ergab sich [X.]iese Überzeugung für [X.]as [X.] aus folgen[X.]en In[X.]izien: [X.]ie Klägerin habe [X.] [X.] mit negativem Ergebnis [X.]urchgeführt. [X.]er eingetragene Geschäftszweck [X.]er [X.] sei [X.]er Han[X.]el mit Süßigkeiten gewesen. [X.]as Unternehmen habe keine Mitarbeiter gehabt. [X.]er Kontakt habe ausschließlich zwischen [X.]er Klägerin un[X.] [X.] stattgefun[X.]en. Kontakte zwischen [X.]er Geschäftsführung [X.]er [X.] un[X.] [X.]er Klägerin habe es nicht gegeben. [X.]ie Kontakte zwischen [X.] un[X.] [X.]er Klägerin könnten entgegen ihrer [X.]ehauptung nicht erst ab April 2001 entstan[X.]en sein, [X.]enn [X.]ie Klägerin habe bereits seit [X.]anuar 2001 versucht, [X.]ie USt-I[X.]-Nummer [X.]er [X.] vom [X.] bestätigen zu lassen. [X.]ie Verschleierungsmaßnahmen [X.]urch Zwischenschaltung [X.]er [X.] haben [X.]er Vermei[X.]ung einer [X.] [X.]er Lieferungen in [X.] ge[X.]ient. [X.] habe keine Umsatzsteuer-Voranmel[X.]ungen abgegeben un[X.] auch keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet. [X.]er wirkliche Abnehmer [X.] habe ebenfalls keine [X.] [X.]urchgeführt. Zwar sei im Urteil [X.]es [X.] nichts über eine Täterschaft o[X.]er eine [X.]eteiligung [X.]er Klägerin am Umsatzsteuerbetrug [X.]es [X.] ausgeführt. [X.]ies sei aber auch nicht möglich gewesen, weil [X.]ie Klägerin nicht [X.]er Strafgewalt [X.]es [X.] Gerichts unterlegen habe. Im Übrigen sei für [X.]ie Versagung [X.]er Steuerfreiheit unerheblich, ob [X.]er Abnehmer o[X.]er [X.]er Lieferant strafrechtlich belangt wor[X.]en seien. [X.]er [X.] habe aufgrun[X.] [X.]er genannten In[X.]izien [X.]ie Überzeugung erlangt, [X.]ass [X.]ie Klägerin [X.]ie Unre[X.]lichkeit [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie bloß formale Zwischenschaltung [X.]er [X.] gekannt habe.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">29 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

b) [X.]ie Feststellung, welcher Leistungsbeziehung [X.]ie Verschaffung [X.]er Verfügungsmacht zuzurechnen ist, un[X.] mithin [X.]ie Feststellung, ob Rechnungsempfänger un[X.] Leistungsempfänger i[X.]entisch sin[X.], obliegt [X.]em [X.] als Tatsacheninstanz un[X.] ist im Wesentlichen [X.]as Ergebnis einer tatsächlichen Wür[X.]igung (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile vom 4. September 2003 [X.]-10/02, [X.]E 203, 389, [X.] 2004, 627, unter II.3.; in [X.]E 235, 32, [X.], 151, unter [X.] aa).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">30 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu [X.]en [X.]er [X.]in[X.]ung nach § 118 Abs. 2 [X.]O unterliegen[X.]en Feststellungen gehören auch [X.]ie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art auf [X.]as Vorliegen bestimmter subjektiver Tatbestan[X.]smerkmale, wie Absicht o[X.]er Vorsatz (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, [X.]E 165, 330, [X.] 1992, 9, unter 3.b; zu § 25[X.] Abs. 1 Satz 1 UStG: [X.]-Urteil vom 28. Februar 2008 [X.], [X.]E 221, 415, [X.] 2008, 586, unter [X.]).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">31 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

c) [X.]er [X.] als Revisionsgericht kann solche Tatsachenwür[X.]igungen nur [X.]araufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustan[X.]e gekommen sin[X.] un[X.] mit [X.]en [X.]enkgesetzen un[X.] [X.]en allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehen. Ist [X.]as zu bejahen, so ist [X.]ie Tatsachenwür[X.]igung selbst [X.]ann bin[X.]en[X.], wenn sie nicht zwingen[X.], son[X.]ern nur möglich wäre (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile in [X.]E 203, 389, [X.] 2004, 627, unter II.3.; in [X.]E 165, 330, [X.] 1992, 9, unter 3.b; in [X.]E 221, 415, [X.] 2008, 586, unter [X.]; vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, [X.]E 219, 136, [X.] 2009, 135, unter II.2.; in [X.]E, 235, 32, [X.], 151, unter [X.] aa; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsor[X.]nung, 7. Aufl., § 118 Rz 30, 54; Lange in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 118 [X.]O Rz 140 ff., 143; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenor[X.]nung, Finanzgerichtsor[X.]nung, § 118 [X.]O Rz 87).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">32 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]) [X.]anach ist es im Streitfall revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en, [X.]ass [X.]as [X.] entgegen [X.]en [X.]elegen un[X.] [X.]en Angaben [X.]er Klägerin [X.]en [X.] un[X.] nicht [X.]ie [X.] als Abnehmer [X.]er [X.]urch [X.]ie Klägerin ausgeführten Lieferungen angesehen hat un[X.] [X.]ass [X.]as [X.] anhan[X.] [X.]er von ihm [X.]afür [X.]argelegten In[X.]izien [X.]ie Überzeugung gewonnen hat, [X.]ass [X.]ie Klägerin wusste, [X.]ass nicht [X.] [X.]er wirkliche Abnehmer [X.]er Reifen war, son[X.]ern nur zwischengeschaltet wur[X.]e, um [X.]ie [X.] [X.]es wahren Abnehmers [X.] zu vermei[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">33 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

aa) [X.]iese Wür[X.]igung [X.]es [X.] im Streitfall ist verfahrensfehlerfrei zustan[X.]e gekommen; sie verstößt we[X.]er gegen [X.]enkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">34 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Soweit [X.]ie Klägerin vorträgt, nach ihrer Auffassung ergebe sich "aus [X.]em festgestellten Sachverhalt ... ein[X.]eutig, [X.]ass sie bei [X.]er Abwicklung [X.]er Geschäfte nicht bewusst un[X.] vorsätzlich an [X.]er Steuerhinterziehung in [X.] mitgewirkt hat", setzt sie le[X.]iglich ihre Meinung an [X.]ie Stelle [X.]er [X.] Streitfall möglichen-- Wür[X.]igung [X.]es [X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">35 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

bb) [X.]er Ausnahmefall, [X.]ass [X.]ie [X.]in[X.]ung [X.]es [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O an [X.]ie tatsächliche Wür[X.]igung [X.]es [X.] entfällt, weil aus [X.]en Grün[X.]en [X.]es angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen [X.]as [X.] eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art ableitet (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteil vom 25. [X.]uni 2003 [X.], [X.]E 202, 514, [X.] 2004, 403, unter II.2.; Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 118 Rz 55; Lange in [X.], § 118 [X.]O Rz 144, jeweils m.w.N.) liegt im Streitfall nicht vor; [X.]ies macht [X.]ie Klägerin auch nicht gelten[X.].

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">36 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

e) Soweit [X.]ie Klägerin sich in ihrer Revisionsbegrün[X.]ung [X.]arauf berufen hat, [X.]ass [X.]er Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 29. [X.]uni 2010 in [X.]er Rechtssache [X.]/09 [X.]em [X.] vorgeschlagen habe, [X.]ie vorgelegte Frage in [X.]er Weise zu beantworten, [X.]ass Art. [X.]. a [X.]er Richtlinie 77/388/[X.] keine Ausnahme von [X.]er Mehrwertsteuerbefreiung vorsehe, ist [X.]em [X.]er [X.] nicht gefolgt. [X.]er [X.] hat entschie[X.]en, [X.]ass [X.]ie Steuerfreiheit zu versagen ist, wenn sich [X.]er Lieferer [X.]a[X.]urch vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt, [X.]ass er [X.]ie I[X.]entität [X.]es wahren Erwerbers verschleiert, um [X.]iesem zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 2011, 15, [X.]StR 2010, 2572, Rz 48 bis 55; [X.]-Urteil in [X.]E, 235, 32, [X.], 151, unter [X.]). [X.]ementsprechen[X.] geht auch [X.]as [X.] [X.]avon aus, [X.]ass "[X.]ie Steuerbefreiung je[X.]enfalls nicht eingreift, wenn [X.]ie [X.] in einem an[X.]eren Mitglie[X.]staat unterlaufen wir[X.]" ([X.]eschluss vom 16. [X.]uni 2011  2 [X.]vR 542/09, [X.] 2011, 775, unter C.I.1.b bb).

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">37 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

f) Entgegen [X.]er Ansicht [X.]er Klägerin hat [X.]as [X.] im Streitfall nicht le[X.]iglich einen Verstoß [X.]er Klägerin gegen [X.]ie Sorgfaltspflicht eines or[X.]entlichen un[X.] gewissenhaften Kaufmanns angenommen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">38 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

C. Anschlussrevision [X.]es [X.]

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">39 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

[X.]ie nach § 155 [X.]O i.V.m. § 554 [X.]er Zivilprozessor[X.]nung zulässige Anschlussrevision [X.]es [X.] ist unbegrün[X.]et. [X.]as [X.] hat [X.]ie Steuerfreiheit [X.]er von [X.]er Klägerin an [X.] ausgeführten Lieferungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en[X.]er Weise bejaht.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">40 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

1. Nach [X.]en insoweit nicht angegriffenen un[X.] [X.]en [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bin[X.]en[X.]en Feststellungen [X.]es [X.] wur[X.]en keine Tatsachen zum Abgabe- un[X.] Zahlungsverhalten [X.]er [X.] im Streitjahr un[X.] zur konkreten Versteuerung [X.]es innergemeinschaftlichen Erwerbs [X.]er Reifen [X.]urch [X.] festgestellt. [X.]as [X.] hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, [X.]ass keine Erkenntnisse [X.]arüber bestün[X.]en, ob [X.] [X.]ie [X.] [X.]er Reifenlieferungen [X.]er Klägerin [X.]urchgeführt habe. An[X.]ers als bei [X.] sei im Hinblick auf [X.] vom [X.] keine Verletzung von [X.] un[X.] Zahlungspflichten für [X.]en Zeitraum ab [X.]anuar 2001 festgestellt wor[X.]en.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">41 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

2. Im Unterschie[X.] zum unter II.[X.].3. behan[X.]elten Sachverhalt [X.] konnte [X.]as [X.] nicht feststellen, [X.]ass [X.] mit Kenntnis [X.]er Klägerin zwischengeschaltet wor[X.]en ist, um [X.]ie [X.] von [X.] zu umgehen. [X.]iese tatsächliche Wür[X.]igung [X.]es [X.] ist nach [X.]em [X.]argelegten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (s. unter II.[X.].3.b bis [X.]) nicht zu beanstan[X.]en. Sie ist möglich; zwingen[X.] muss sie nicht sein. Verfahrensmängel hat [X.]as [X.] nicht gerügt. Auch Verstöße gegen [X.]ie [X.]enkgesetze o[X.]er allgemeinen Erfahrungssätze liegen nicht vor.

Meta

XI R 33/10

14.12.2011

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 2. September 2010, Az: 5 K 1129/05 U, Urteil

Art 28c EWGRL 388/77, § 68 S 1 FGO, § 96 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 121 S 1 FGO, § 127 FGO, § 155 FGO, § 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999, § 6a Abs 1 UStG 1999, § 6a Abs 3 UStG 1999, § 18e UStG 1999, §§ 17aff UStDV 1999, § 17a UStDV 1999, § 554 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.12.2011, Az. XI R 33/10 (REWIS RS 2011, 426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 426

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2 BvR 542/09

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