Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 4 StR 495/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2037

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 495/10 vom 26. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2010 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum [X.] Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. 2 a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach einem [X.] in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis hinsichtlich der 15 ausgeurteilten, zwischen dem 20. März 2009 und dem 12. August 2009 begangenen Taten abgelegt. Außerdem hat er bei einer am 3 - 3 - 15. Juni 2010 - zwischen dem ersten und dem zweiten [X.] - durchgeführten polizeilichen Vernehmung erstmals Angaben zu weiteren [X.] gemacht. Die beiden Vernehmungsbeamten haben bekundet, dass die Angaben des Angeklagten zu seinem Abnehmer B. M. und zu der Beteiligung der Ehefrau und der Söhne des gesondert Verfolgten [X.]an dessen Rauschgiftgeschäften den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt [X.] und die Ermittlungen gegen diese Personen erst ermöglicht bzw. wesentlich erleichtert haben ([X.]). b) Das [X.] hat zwar sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte durch diese Angaben Aufklärungshilfe geleistet hat ([X.]); das Urteil verhält sich aber nicht dazu, ob dadurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg eingetreten ist, der eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ermöglicht hätte. 4 Dies war nicht etwa deswegen entbehrlich, weil der Angeklagte die [X.] zu weiteren Beteiligten erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, die am 1. Juni 2010 erfolgt war, gemacht hat. Zwar ist durch die [X.] nach § 46b Abs. 3 StGB, § 31 Satz 2 BtMG i.V.m. Art. 316d [X.] (jeweils in der Fassung des [X.] vom 29. Juli 2009, [X.], in [X.] seit dem 1. September 2009) eine zeitliche Grenze der [X.] eingeführt worden. Diese Rege-lung ist aber nicht generell auf alle Verfahren anzuwenden, in denen die Eröff-nung des Hauptverfahrens nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Vielmehr gelten für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende ma-terielle Recht Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neue Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt 5 - 4 - (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, [X.], 523, 524). Hier ist die zur Tatzeit geltende Regelung der Rechtsfolgen einer Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG die für den Angeklagten günstigere Ge-setzeslage, weil diese eine zeitliche Begrenzung der Berücksichtigungsfähigkeit nicht vorsah. c) Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des gesamten [X.]s. Der [X.] vermag nicht sicher auszuschließen, dass das [X.] geringere Strafen verhängt hätte, wenn es die Voraussetzungen für eine [X.] des § 31 Nr. 1 BtMG festgestellt und von der Milderungsmöglich-keit Gebrauch gemacht hätte. 6 2. Im Übrigen ist der Strafausspruch auch aus weiteren Gründen recht-lich zu beanstanden: 7 Für die Fälle II. 5 und 12 der Urteilsgründe hat das [X.] jeweils zwei Einzelstrafen unterschiedlicher Höhe verhängt; ferner hat es versäumt, für den Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen ([X.]). [X.] enthält das Urteil keine Begründung dafür, warum für den Fall II. 6 der Ur-teilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wurde, obwohl in den übrigen Fällen des Handeltreibens mit einer entsprechenden Menge Marihuana trotz gleich gelagerter Begehungsweise [X.] Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten verhängt wurden. 8 3. Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird zu [X.] haben, dass bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung abzustellen ist (vgl. 9 - 5 - [X.], Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 617/91, [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 m.w.[X.]). [X.]Solin-Stojanovi [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 495/10

26.10.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. 4 StR 495/10 (REWIS RS 2010, 2037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2037

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