Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. XII ZB 85/14

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3685

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Gegenstand

Erreichung des Beschwerdewertes nach Verurteilung zur Auskunftserteilung im Rahmen eines Verfahrens auf nachehelichen Unterhalts: Darlegungslast für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Rechtsmittelführers


Leitsatz

Kommt es für das Erreichen der Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG auf ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft verpflichteten Rechtsmittelführers an, hat dieser sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. April 2014, XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familien-senats in [X.] des [X.] vom 4. Februar 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

[X.]: bis 300 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur [X.]serteilung im Rahmen eines Verfahrens zur Zahlung nachehelichen Unterhalts.

2

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragstellerin [X.] über sein Erwerbseinkommen in der [X.] von Januar 2012 bis August 2013 zu erteilen und die [X.] durch Vorlage der monatlichen Gehaltsabrechnungen seines Arbeitgebers und der in diesem [X.]raum abgegebenen kompletten Einkommensteuererklärungen sowie der ergangenen Einkommensteuerbescheide zu belegen.

3

Seine Beschwerde, deren Zulässigkeit der Antragsgegner unter anderem damit begründet hat, ein gesteigertes Rechtsschutzbedürfnis an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten zu haben, hat das [X.] wegen [X.] der Beschwerdesumme verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

5

1. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Bemessung der Beschwer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6

a) Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt, dass der Aufwand für die Erteilung der geschuldeten [X.] auf nicht mehr als 150 € zu schätzen sei. Für die gesonderte Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses genüge der vom Antragsgegner geltend gemachte allgemeine Hinweis auf die Vertraulichkeit seiner [X.]en und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimnisschutz nicht. Denn die unterhaltsrechtlichen [X.]spflichten regelten gerade Sachverhalte, in denen dem [X.]sverpflichteten unter bestimmten Voraussetzungen die Offenlegung von Informationen von Gesetzes wegen zuzumuten sei.

7

b) Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und begründen keinen Zulassungsgrund.

8

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur [X.]serteilung das Interesse des [X.] maßgebend, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordert (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - [X.] 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 10 mwN).

9

Im Einzelfall kann zwar ein Geheimhaltungsinteresse des zur [X.] verpflichteten Beschwerdeführers für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die [X.]serteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die [X.] Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur [X.] Verpflichteten gefährden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - [X.] 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN).

bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Beschluss des [X.] nicht zu beanstanden.

Dass der Aufwand zur Erteilung der Auskünfte sowie zur Vorlage der [X.]en und der Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheide für den [X.]raum von Januar 2012 bis August 2013 einen Betrag von 600 € nicht übersteigt, sieht ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde so, da sie maßgeblich auf das Geheimhaltungsinteresse abstellt.

Dass das Beschwerdegericht für ein - die Beschwer erhöhendes - Geheimhaltungsinteresse den bloßen Hinweis des Antragsgegners auf die Vertraulichkeit von [X.]en und einen allgemeinen, auf sein Persönlichkeitsrecht gründenden Anspruch auf Daten- und Geheimschutz nicht hat ausreichen lassen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass die betreffenden [X.]en mit einem Vermerk "vertraulich" versehen sind, vermag ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem [X.]sberechtigten nicht zu begründen. Vielmehr soll dadurch regelmäßig sichergestellt werden, dass die [X.] dem Arbeitnehmer und nicht etwa einem Dritten im Betrieb zugeht. Der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, wonach die [X.]sverpflichtung den Arbeitsplatz des Antragsgegners gefährden könne, ist nicht nachvollziehbar. Für die Hergabe der Gehaltsbescheinigung an die Antragstellerin bedarf es der Einbeziehung des Arbeitgebers nicht.

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                          Weber-Monecke                          Schilling

                Botur                                       [X.]

Meta

XII ZB 85/14

30.07.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Karlsruhe, 4. Februar 2014, Az: 18 UF 4/14

§ 61 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2014, Az. XII ZB 85/14 (REWIS RS 2014, 3685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3685

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