Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 StR 588/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8681

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 588/11
vom
29.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25.
Juli 2011 im Ausspruch
über die zu Fall
1 der Urteilsgründe gebildete Gesamtstrafe aufgehoben. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamt-strafe ist nach den §§
460, 462 StPO zu treffen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
1) unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 18.
November 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus 1
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3
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dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil es das [X.] unterlassen hat, die nach §
55 Abs.
1 StGB einbezogene Strafe mitzuteilen (vgl. [X.] zu den zwingenden Anforderungen an die [X.] einer nachträglichen Gesamtstrafe: [X.], StGB, 59.
Aufl., §
55 Rn.
17, 34). Der [X.] kann daher anhand der Urteilsgründe nicht überprüfen, ob die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei zugemessen ist.
Der [X.] macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachverfahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen. Die Kostenentscheidung gemäß §§
473 Abs.
1 und 4 StPO kann der [X.] selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg ha-ben wird.

[X.]

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott
2
3

Meta

2 StR 588/11

29.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. 2 StR 588/11 (REWIS RS 2012, 8681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8681

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