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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom19. Februar 2003in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des13. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2002 wirdals unzulässig verworfen.Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Gründe:Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach§ 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen [X.] im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet ([X.], 169 ff.).Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das [X.] über eine Zwi-schenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des§ 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durchdas [X.] ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aberdie Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt
Meta
19.02.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. XII ZB 217/02 (REWIS RS 2003, 4294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4294
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