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PDF anzeigen[X.]/01vom26. September 2001in der Familiensachebetreffend das [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des17. Zivilsenats des [X.] - Senat für Familiensachen - vom9. August 2001 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eineEntscheidung des [X.] über eine Beschwerde gegen eineZwischenentscheidung (hier: vorläufige Anordnung) [X.] in einer selbständigen Familiensache des § 621 Abs.1 Nr. 1 ZPO ein Rechtsmittel nicht stattfindet ([X.], 169, 170).Die Entscheidung ergeht Gerichtsgebührenfrei; die im Verfahren derweiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten hat [X.] zu tragen (§ 131 Abs. 3 [X.], § 13a Abs. 1 S. 2FGG).[X.][X.][X.][X.]Ahlt
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26.09.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. XII ZB 189/01 (REWIS RS 2001, 1201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1201
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