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PDF anzeigen[X.] ZB 99/01vom18. Juli 2001in dem Verfahren- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]beschlossen:Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] - des [X.] vom 11. April 2001 - 15 UF 85/01 - wird als unzu-lässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 621 e ZPO). [X.] über die Erteilung einer Widerrechtlichkeitsbeschei-nigung nach Art. 15 des [X.] Kindesentführungsübereinkom-mens ([X.]) sind keine Endentscheidungen über [X.] § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 ZPO, sondern Zwischenent-scheidungen im Rahmen eines [X.]-Rückführungsverfahrens(vgl. [X.]/[X.], Internationale Kindesentführung Rdn. 194m.[X.]). Entscheidungen des [X.] in diesen Verfah-ren unterliegen keiner weiteren [X.] -Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3KostO).[X.] [X.][X.] [X.] [X.]
Meta
18.07.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. XII ZB 99/01 (REWIS RS 2001, 1862)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1862
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