Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 2 ARs 376/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13895

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 376/14
2 AR 262/14

vom
18. März
2015
in der Strafsache
gegen

Az.: 727 [X.] Js 697/12-916/12 [X.] [X.]
Az.: 251b [X.]/14 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. März
2015 beschlossen:

1.
Der Abgabebeschluss des [X.] vom 30.
September 2014 wird aufgehoben.
2. Das [X.] ist weiterhin für die Bewährungs-überwachung und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die [X.] aus dem Bewährungsbeschluss des [X.] vom 23.
Mai 2013 beziehen, zu-ständig.

Gründe:
Eine Abgabe gemäß §
462a Abs.
2 Satz
2 StPO an das [X.] kommt nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, dass der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat bzw. hatte. Dass gegen den [X.] in mehreren Verfahren der Amtsanwaltschaft [X.] wegen Verstoßes nach §§
21 StVG, 9 [X.] am 9.
Januar 2014 ermittelt wurde, rechtfertigt
-
angesichts des Umstands,
dass
Hausermittlungen
in [X.] im weiteren [X.] des Jahres
keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Verurteilten erbracht
haben, und auch ansonsten jeglicher Hinweis auf eine Anwesenheit zum jetzi-gen Zeitpunkt dort fehlt
-
nicht die Annahme, er habe Ende September 2014 im [X.] seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort"
gehabt. Soweit das
[X.]
darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass
beim [X.] ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, erhellt 1
-
3
-
sich nicht, inwieweit sich daraus ein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Ver-urteilten
in [X.]
zum Abgabezeitpunkt ergeben soll.
Vors. [X.] am [X.]
Prof. [X.] ist an
der Unterschriftsleistung
gehindert.

Krehl Krehl Eschelbach

[X.] am [X.] Zeng

ist an der Unterschrifts-

leistung gehindert.

[X.]

Meta

2 ARs 376/14

18.03.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 2 ARs 376/14 (REWIS RS 2015, 13895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13895

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