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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 376/14
2 AR 262/14
vom
18. März
2015
in der Strafsache
gegen
Az.: 727 [X.] Js 697/12-916/12 [X.] [X.]
Az.: 251b [X.]/14 [X.]
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 18. März
2015 beschlossen:
1.
Der Abgabebeschluss des [X.] vom 30.
September 2014 wird aufgehoben.
2. Das [X.] ist weiterhin für die Bewährungs-überwachung und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die [X.] aus dem Bewährungsbeschluss des [X.] vom 23.
Mai 2013 beziehen, zu-ständig.
Gründe:
Eine Abgabe gemäß §
462a Abs.
2 Satz
2 StPO an das [X.] kommt nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, dass der Verurteilte dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat bzw. hatte. Dass gegen den [X.] in mehreren Verfahren der Amtsanwaltschaft [X.] wegen Verstoßes nach §§
21 StVG, 9 [X.] am 9.
Januar 2014 ermittelt wurde, rechtfertigt
-
angesichts des Umstands,
dass
Hausermittlungen
in [X.] im weiteren [X.] des Jahres
keine Erkenntnisse zum Aufenthaltsort des Verurteilten erbracht
haben, und auch ansonsten jeglicher Hinweis auf eine Anwesenheit zum jetzi-gen Zeitpunkt dort fehlt
-
nicht die Annahme, er habe Ende September 2014 im [X.] seinen "gewöhnlichen Aufenthaltsort"
gehabt. Soweit das
[X.]
darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass
beim [X.] ein weiteres Strafverfahren anhängig sei, erhellt 1
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3
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sich nicht, inwieweit sich daraus ein Anhaltspunkt für einen Aufenthalt des Ver-urteilten
in [X.]
zum Abgabezeitpunkt ergeben soll.
Vors. [X.] am [X.]
Prof. [X.] ist an
der Unterschriftsleistung
gehindert.
Krehl Krehl Eschelbach
[X.] am [X.] Zeng
ist an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
[X.]
Meta
18.03.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 2 ARs 376/14 (REWIS RS 2015, 13895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13895
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