Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 2 ARs 424/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8042

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 424/13
2 AR 324/13
vom
11. Februar
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

[X.].: 11 [X.] Js 4991/12-40/13 Amtsgericht [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 11. Februar 2014
beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.] vom [X.] 2013 -
11 [X.] Js 4991/12-40/13 wird aufge-hoben.

2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 [X.] bleibt das
Amtsgericht Rhei-ne zuständig.

Gründe:
Auf die zulässige Vorlage des [X.] hin ist der Abgabebeschluss des [X.] vom 2. Oktober 2013 aufzuheben. Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige [X.] ist insgesamt nicht zweckmäßig. Es sind -
worauf auch das [X.] hinweist -
die zwei in der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 25. Januar 2013 benannten
Zeu-gen, gegebenenfalls auch die in der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 29. Januar 2014 benannten weiteren Zeugen
zu hören, die allesamt im Bereich des abgebenden Amtsgerichts wohnen.
Der Angeklagte war zu den [X.] volljährig, das abgebende Gericht hat ihm bereits
einen Rechtsanwalt

1
-
3
-
aus [X.] als Pflichtverteidiger beigeordnet und ist mit der Sache vertraut. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnä-he in den Hintergrund.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Meta

2 ARs 424/13

11.02.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2014, Az. 2 ARs 424/13 (REWIS RS 2014, 8042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8042

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