Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 78/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4893

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[X.] ZR 78/02vom22. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]am 22. Januar 2004beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.] 27. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2002wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf45.889,52 DM) festgesetzt.Gründe:Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; denn eine Entschei-dung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist nicht erforderlich.1. Das Berufungsgericht hat die Frage der Darlegungs- und [X.] Falle der Klage auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht abweichend vonder Rechtsprechung des [X.] bestimmt.Zwar trägt grundsätzlich der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Be-weislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für- 3 -das Nichtbestehen der Forderung ([X.], 197, 204; [X.], Urteil vom10. Juli 1986 - [X.], [X.], 1355, 1356; vom 18. Februar 1992- XI ZR 134/91, [X.], 1620, 1621). Etwas anderes gilt jedoch dann, [X.] Bestellung der Grundschuld die Höhe der zu sichernden Forderung nochnicht feststand oder es um mehrere Forderungen geht, von denen zwar eine,nicht jedoch die übrigen bereits der Höhe nach [X.] ([X.], Urteil vom18. Februar 1992 aaO). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsge-richt im Streitfall getroffen. Außerdem hat die Klägerin hinsichtlich der Leistun-gen, für die Rechnungen vorlagen, als die von ihr behauptete Absprache ge-troffen wurde, nicht einmal dargelegt, daß diese Forderungen aus Werkvertragfällig geworden waren (§ 641 BGB).2. Da die Berufung der Klägerin schon deshalb zurückgewiesen wordenist, weil sie den geltend gemachten Schaden nicht einmal hinreichend darge-legt hat, sind beweisrechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich geworden.[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZR 78/02

22.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZR 78/02 (REWIS RS 2004, 4893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4893

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