Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2011, Az. IX ZB 112/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 877

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Gegenstand

Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag eines Gläubigers; Vorliegen einer angemessenen Erwerbstätigkeit


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. Februar 2011 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], Art. 103 f EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Versagungsantrag der Gläubigerin nach § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht mangels Glaubhaftmachung zurückgewiesen, sondern zu Recht festgestellt, dass die im Antrag vorgebrachten Tatsachen nicht auf eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 [X.] schließen lassen. Auch nach der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsentscheidung bedarf es zunächst einmal eines schlüssigen Vortrags des antragstellenden Gläubigers, welcher einen [X.] wahrscheinlich macht, bevor aufwendige gerichtliche Ermittlungen aufgenommen werden ([X.], Beschluss vom 11. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 139, 142). Im Streitfall lässt sich aus dem Vorbringen der Gläubigerin nicht darauf schließen, dass der Schuldner Bezüge im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] verheimlicht hat.

3

2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch eine angemessene Bezahlung erfordere, wird einhellig bejaht und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. [X.], Beschluss vom 5. März 2009 - [X.], [X.], 326 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 295 Rn. 5; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], Stand: Mai 2008, § 295 Rn. 6; FK-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 295 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 295 Rn. 11; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 2. Aufl., § 295 Rn. 4; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Januar 2011, § 295 Rn. 4).

4

3. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von [X.] vor. Da das Insolvenzgericht zu Recht von einem von Beginn an unzulässigen Versagungsantrag der Gläubigerin ausgegangen ist, hatte seine Amtsermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] noch nicht begonnen und es war nicht gehalten, den Schuldner nach § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur weiteren Mitwirkung und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Mai 2011 - [X.] 274/10, [X.], 1280 Rn. 13).

5

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

[X.]                                     Gehrlein

                      Grupp                                    Möhring

Meta

IX ZB 112/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Lüneburg, 14. Februar 2011, Az: 3 T 3/11

§ 295 Abs 1 Nr 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2011, Az. IX ZB 112/11 (REWIS RS 2011, 877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 877

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