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PDF anzeigen[X.] ZB 14/02vom29. Mai 2002in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Mai 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],Dr. [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel des [X.] gegen den Beschluß des12. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 21. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.Der Vater hat der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichenKosten zu erstatten.Der [X.] wird auf 3.000 • festgesetzt.[X.] Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antragsauf Prozeßkostenhilfe durch das [X.] richtet, ist es nicht zuläs-sig, weil gegen Beschlüsse der [X.]e als einziges Rechtsmitteldie Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 [X.], §§ 567 Abs. 1, 574 [X.] aber nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oderdas [X.] sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall [X.] 3 -2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zurckweisung der Be-schwerde gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter richtet, ist [X.] Rechtsbeschwerde anzusehende Rechtsmittel unzulssig, weil das Ober-landesgericht sie nicht zugelassen hat (§§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Nichtzulassung (§ 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach§ 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar ist.Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
29.05.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2002, Az. XII ZB 14/02 (REWIS RS 2002, 3030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3030
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